§ 16 des Stmk. Grundverkehrsgesetzes LGBl. Nr. 24/1954 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Der jeweils zur Regelung eines Sachgebietes zuständige Gesetzgeber ist auch zur Regelung des Verfahrens auf diesem Gebiete berufen.
Dieser Grundsatz findet z. B. in der Bestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Z 6 B-VG} seinen Ausdruck, weil es ansonsten nicht notwendig gewesen wäre, aus dem Begriff des Strafrechtswesens das Verwaltungsstrafverfahren ausdrücklich auszunehmen; er liegt auch dem Art. 11 Abs. 2 B-VG zugrunde, denn ihm ist zu entnehmen, daß, soweit das Verwaltungsverfahren nicht durch Bundesgesetz geregelt wird, den Ländern seine Regelung in jenen Angelegenheiten obliegt, in denen ihnen die Gesetzgebung zusteht.
Zur Regelung des Verfahrens gehört auch die Regelung des Instanzenzuges.
Die Bestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 101, Art. 101 B-VG} enthält im Endergebnis einer auch den übrigen Inhalt der Bundesverfassung berücksichtigenden Auslegung nicht die Anordnung, daß im selbständigen Wirkungsbereich des Landes die Landesregierung ausnahmslos oberste Berufungsinstanz sein muß.
Der VfGH steht auf dem Standpunkt, daß unter dem Ausdruck "Verfahren " und "Rechtsmittelverfahren" nicht auch die Möglichkeit der Ausstattung auch der nichtrichterlichen Mitglieder dieser Behörden mit Selbständigkeit und Unabhängigkeit subsumiert werden kann (Slg. 1641/1948) . Das gleiche gilt für den Fall, daß auf eine andere Weise einer Kollegialbehörde die oberste Leitung und Entscheidung eines staatlichen Verwaltungsgebietes in letzter Instanz mit dem Ergebnis übertragen wird, daß die obersten staatlichen Vollzugsorgane nicht mehr in der Lage sind, mit rechtlichen Mitteln auf das Kollegialorgan effektiven Einfluß auszuüben. Ein solcher Zustand wäre mit den Grundgedanken der Verfassung, wie sie in den Bestimmungen der Art. 19, 20, 69 und 101 Abs. 1 B-VG ihren Ausdruck gefunden haben, und mit den weiteren Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der obersten Vollzugsorgane nach den Art. 76, 105 Abs. 2 und 142 B-VG nicht im Einklang.
Während die Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches dem Selbstverwaltungskörper zur weisungsfreien Besorgung nach eigener Willensbildung unter der bloß nachprüfenden Aufsicht der staatlichen Verwaltung überlassen sind, muß bei einer Verwaltungstätigkeit im übertragenen Wirkungskreis des Landes ein Instanzenzug bis zur Landesregierung eröffnet sein.
Wenn durch einfaches Gesetz des zuständigen Gesetzgebers Kollegialbehörden geschaffen werden, die auf dem ihnen zugewiesenen Verwaltungsgebiete durch ihre Organisation und Zusammensetzung die verantwortlichen staatlichen Vollzugsorgane von jeglichem rechtlichen Einfluß auf dieses Verwaltungsgebiet ausschließen, so muß gegen ihre Entscheidungen und Verfügungen jedenfalls ein Instanzenzug an die oberste staatliche Vollzugsautorität gegeben sein. In Fällen dieser Art ist der Ausschluß eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen der als letzte Instanz berufenen Kollegialbehörde verfassungswidrig. Ob ein solcher Fall vorliegt, muß in jedem Einzelfall geprüft und festgestellt werden.
Aus der Eingliederung einer Kollegialbehörde in das Amt der Landesregierung kann kein Schluß auf die Organstellung und Organfunktion der Kollegialbehörde gezogen werden.
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