Die Landesgesetzgebung ist selbstverständlich befugt, Berufsvertretungen auf landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Gebiete, deren Errichtung im Art. 10 Abs. 1 Z 8 und im Art. 11 Abs. 1 Z 2 B-VG ausdrücklich vorgesehen ist, einzurichten und sie unter Wahrung des Aufsichtsrechtes der Landesregierung mit dem Recht der Selbstverwaltung in ihren inneren Angelegenheiten auszustatten.
Wenn dem Selbstverwaltungskörper durch Gesetze Aufgaben zur Besorgung übertragen sind, die nicht auf seine Angehörigen beschränkt sind, so ist keine Angelegenheit des selbständigen Wirkungsbereiches der beruflichen Selbstverwaltung gegeben, die dem Selbstverwaltungskörper zur weisungsfreien Besorgung nach eigener Willensbildung unter der bloß nachprüfenden Aufsicht der staatlichen Verwaltung überlassen ist.
Die Landesgesetzgebung ist befugt, die beruflichen Vertretungen auf landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Gebiet im übertragenen Wirkungskreis zur Besorgung bestimmter Aufgaben heranzuziehen, die zum Bereich der Vollziehung des Landes gehören. Da es sich aber in diesen Fällen um die Mitwirkung der Berufsvertretungen in einem Bereich der staatlichen Verwaltung (Landesverwaltung) handelt, muß die Landesgesetzgebung hiebei die grundlegenden organisatorischen Bestimmungen der Art. 20 und 101 B-VG beachten.
Eine Gesetzesbestimmung, die die Entscheidung eines Selbstverwaltungskörpers im übertragenen Wirkungsbereich auf dem Gebiete der Landesvollziehung an das Einvernehmen mit der Landesregierung bindet, verstößt gegen die im Art. 20 und {Bundes-Verfassungsgesetz Art 101, Art. 101 B-VG} aufgestellten Grundsätze, indem sie die Landesregierung mit dem Selbstverwaltungskörper koordiniert.
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