Der Wahlanfechtung (Wahl der Kärntner Landesregierung 1970) wird teilweise stattgegeben. (Teilweise Nichtigkeit des § 29 Geschäftsordnung für den Krnt. Landtag.) Im Erk. Slg. 5676/1968 hat der VfGH ausgeführt, daß es für die Vollziehbarkeit genügen würde, wenn die Landesverfassungsgesetze die Zahl der Mitglieder der Landesregierung regelten, aber darüber hinaus keine näheren Bestimmungen enthielten, als in Art. 101 B-VG niedergelegt sind. Eine landesverfassungsgesetzliche Bestimmung, die dem Landtag bezüglich der Art der Wahl der Mitglieder der Landesregierung keine über {Bundes-Verfassungsgesetz Art 101, Art. 101 B-VG} hinausgehende Bindung auferlegt, wäre mit den im B-VG enthaltenen Grundzügen durchaus vereinbar. Die Landesverfassungsgesetzgebung sei aber nicht gehindert, nähere Determinierungen bezüglich der Wahl zu treffen. Sie könne dies beispielsweise durch Normierung des Verhältniswahlverfahrens für alle Mitglieder der Landesregierung oder eine Anzahl von ihnen tun. Hier ist im Landesverfassungsgesetz die Regelung des § 33 getroffen worden. Es entspricht dem Gesetz, zunächst zu versuchen, mittels des d'Hondtschen Quotienten zu einer verhältnismäßigen Aufteilung der Regierungssitze i. S. des § 33 Abs. 5 in Verbindung mit § 20 Abs. 4 L-VG zu kommen. Das L-VG schreibt zwar überhaupt nicht vor, welches der möglichen mehreren Verfahren zur Ermittlung der Kooperationen anzuwenden ist; es schließt aber keinesfalls die Anwendung des d'Hondtschen Quotienten aus.
Eine generelle Regelung für den Fall, daß die Aufteilung der Regierungssitze auf die Parteien im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl mittels des d'Hondtschen Quotienten nicht abgeschlossen werden kann, fehlt.
Aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 101, Art. 101 B-VG} in Verbindung mit § 20 Abs. 2 L-VG ergibt sich aber, daß soweit die Aufteilung der Regierungsmandate nach dem Abgeordnetenproporz zu keinem Ergebnis führt, die Aufteilung nach dem Mehrheitsprinzip durchzuführen ist.
Das Mehrheitsprinzip (§ 20 Abs. 2 L-VG) gilt nur soweit nicht, als die spezielle Regelung des § 20 Abs. 4 (hier in Verbindung mit § 33 Abs. 5 erster Satz) L-VG Platz greift.
Die Geschäftsordnung für den Kärntner Landtag ist nicht in Form eines Gesetzes gemäß den Verfahrensvorschriften bei Art. 96 und 97 B-VG erlassen worden. Sie basiert auf bloßen Landtagsbeschlüssen.
Die Bundesverfassung enthält hinsichtlich der Geschäftsordnung der Landtage keine ausdrückliche Regelung. Es muß aber angenommen werden, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber das Bestehen interner, nicht in Gesetzesform gekleideter Geschäftsgangsregelungen der Landtage voraussetzte. Aus der Bundesverfassung ist zu schließen, daß die Landtage ermächtigt sind, ihre internen Angelegenheiten durch Beschlüsse generell zu regeln, die ihrer Rechtsform nach keine Gesetze sind, soweit nicht etwa besondere Bestimmungen der Verfassung oder sonstiger Gesetze entgegenstehen.
Es erhebt sich nun die Frage, ob ein solcher Beschluß, wenn und soweit er die Grenzen der Ermächtigung überschreitet - weil er nicht bloß interne Angelegenheiten regelt oder weil er bestimmten Vorschriften der Verfassung oder sonstiger Gesetze widerspricht -, überhaupt rechtlich existent wird oder wie er, wenn er Bestandteil der Rechtsordnung wird, wieder beseitigt werden kann. Ein solcher Beschluß könnte durch den VfGH nicht aufgehoben werden; weder Art. 139 noch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 B-VG} noch irgendeine andere Stelle der Bundesverfassung begründen eine diesbezügliche Zuständigkeit des VfGH. Lediglich der Landtag kann einen solchen Beschluß aufheben; der Landtag kann aber nicht gezwungen werden, dies zu tun.
Es ist jedoch undenkbar, daß der die Ermächtigung zur Erlassung nicht gesetzesförmiger genereller Geschäftsordnungsbeschlüsse erteilende Bundesverfassungsgesetzgeber einen Zustand schaffen wollte und geschaffen hat, der es gestattet, daß durch die Verfassung nicht gedeckte Beschlüsse der Rechtsordnung angehören. Demnach muß in der Bundesverfassung eine Anordnung liegen, daß nichtgesetzesförmige Landtagsbeschlüsse, die generelle Anordnungen enthalten, soweit absolut nichtig sind, als sie durch die umschriebene Ermächtigung der Bundesverfassung nicht gedeckt sind.
In § 33 Abs. 4, 5 und 6 L-VG liegt die Anordnung, daß die beiden Landeshauptmann-Stellvertreter, die vier Landesräte und die Ersatzmänner aller Regierungsmitglieder zu wählen sind (sofern nicht hinsichtlich der Landeshauptmann-Stellvertreter eine andere Vereinbarung getroffen wird, was hier nicht zutrifft) . Außerdem liegt im § 33 Abs. 4 und 5 L-VG die Vorschrift, daß die Wahl mittels Stimmzettel zu erfolgen hat.
Soweit § 29 Geschäftsordnung diesbezüglich anderes vorschreibt, daß nämlich das Wahlergebnis durch Erklärung des Präsidenten festgestellt wird, ohne daß es vorher zu einer Stimmenabgabe kommt und schon allein deswegen auch Stimmzettel nicht verwendet werden, ist die Vorschrift also nichtig.
Der Vorsitzende hat die gemäß § 33 Abs. 4, 5 und 6 L-VG zu wählenden Landesregierungsmitglieder und Ersatzmänner bloß auf Grund der Wahlvorschläge als gewählt erklärt, ohne daß es überhaupt zu einer Abstimmung gekommen ist. Dies widerspricht den zit. Stellen des Landes-Verfassungsgesetzes. Der diesbezüglich nichtige Inhalt des § 29 der Geschäftsordnung hat außer Betracht zu bleiben.
Die Rechtswidrigkeit konnte auf das Wahlergebnis von Einfluß sein. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß bei einer Abstimmung - insbesondere bei einer geheimen Abstimmung mit Stimmzetteln - die Vorgeschlagenen nicht gewählt worden wären.
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