§ 117 §. 117.
§ 117 §. 117. — ZPO
§ 117 §. 117. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Ist anzuwenden, wenn das Datum der bekannt zu machenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt (vgl. Art. XXXII § 4 Abs. 2, BGBl. I Nr. 112/2003).
Anmerkung
ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40046901
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(1) Die Bestellung des Curators, dessen Name und Wohnort und eine kurze Angabe des Inhaltes des zuzustellenden Schriftstückes sind nebst der Bezeichnung des Processgerichtes und der Streitsache durch Edict bekannt zu machen. Das Edict hat die Bemerkung zu enthalten, dass die Person, für welche der Curator bestellt wurde, bis zu ihrem eigenen Auftreten oder der Namhaftmachung eines Bevollmächtigten auf ihre Gefahr und Kosten durch den Curator vertreten werde.
(2) Der Inhalt des Edikts ist in die Ediktsdatei aufzunehmen. Wenn dies im einzelnen Fall zweckmäßig erscheint und nicht mit einem im Vergleich zum Streitgegenstand zu großen Kostenaufwand verbunden ist, kann auf Antrag oder von Amts wegen angeordnet werden, dass das Edikt auch in Zeitungen eingeschaltet wird. Gegen diese Anordnung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Im Verfahren vor Gerichtshöfen steht diese Anordnung dem Vorsitzenden des Senates zu, dem die Rechtssache zugewiesen ist. Die Bekanntmachung des Edikts ist von Amts wegen zu bewirken.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983)