JudikaturJustizRS0036504

RS0036504 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 2010

Keine Enthebung des Kurators, wenn der Aufenthalt des Gegners bekannt wird und ihm die Möglichkeit geboten ist, selbst im Prozess aufzutreten, sondern erst dann, wenn er selbst auftritt oder einen Bevollmächtigten namhaft macht (entgegen der Entscheidung vom 24.03.1936, RZ 1936,145).

Entscheidungen
6