ZustG
Gliederung
2. Abschnitt Physische Zustellung
§ 25 Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
(1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen.
§ 24 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 24 Zustellung
…ist, kann das Gericht anordnen, dass ein Geschäftsstück durch einen Gerichtsbediensteten seines Personalstandes in einem anderen Gerichtssprengel zuzustellen ist. (3) Durch öffentliche Bekanntmachung ( § 25 Zustellgesetz ) ist zuzustellen, wenn das Gericht das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen für wahrscheinlich erachtet. Edikte sind in der in § 117 Abs. 2…
§ 40 ZustG · ZustG · Zustellgesetz
§ 40 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
… 2 bis 4, § 23 Abs. 1, 2 und 4, § 24 samt Überschrift, § 24a samt Überschrift, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 27 samt Überschrift, der 3. Abschnitt, die Bezeichnung des 4. Abschnitts, § 39…
§ 33 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 33 Amtliche Aufforderung zur Rückkehr in den Dienst
…anzunehmen ist, dass er eigenmächtig und unentschuldigt dem Dienst fern ist, unbekannt, ist die Zustellung der Aufforderung zum Dienstantritt ( Abs. 1 ) gemäß § 25 Zustellgesetz , BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen. Überdies ist der Beamte, sofern er sich nicht zur Empfangnahme der Aufforderung bei der Behörde eingefunden hat, spätestens ab…
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