JudikaturJustizRS0110250

RS0110250 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juni 1998

Ist der Empfänger oder seine Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 ZustG (hier einzig vertretungsbefugtes Organ einer GmbH) verzogen, müssen, bevor nach den §§ 115, 116 ZPO in Verbindung mit § 25 ZustG vorgegangen werden kann, zumutbare Erhebungen gepflogen werden; die Einholung der Auskunft einer Meldebehörde, der Empfänger sei verzogen, reicht nicht aus, wenn sich aus dieser Auskunft ergibt, daß dieser an einen namentlich bekannten Ort - wenn auch ohne Angabe einer näheren Adresse - verzogen ist, mag dieser auch im Ausland liegen. Es ist zumutbar, auch dort bei der Meldebehörde nach der genauen Anschrift anzufragen.