(1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht.
(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.
Rückverweise
BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 5 Landespolizeidirektionen
…Der Vollzug der Anhaltung eines Fremden gemäß § 76 FPG, § 5 VVG oder § 40 und der Abschiebung eines Fremden gemäß § 46 FPG sowie das zur Verfügung stellen und die Überwachung des gelinderen Mittels…
VVG · Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991
§ 13 Inkrafttreten
…zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 472/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft. (2) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. (3) §…
§ 6
…1) Die nach § 5 verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat. (2) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sind auf…
§ 10a
…1) Der Verpflichtete hat das Recht, das Verwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Verhängung der Haft nach § 5, der Festnahme oder der Anhaltung in einer solchen Haft anzurufen. (2) Auf Beschwerden gemäß Abs. 1 sind die für Beschwerden gemäß Art. 130…
VwFormV · Verwaltungsformularverordnung
§ 1
…4 zu § 19 AVG (Ladungsbescheid an Zeugen/Zeuginnen, Sachverständige, Dolmetscher/innen) – Formular 5 zu § 19 AVG und § 5 VVG (Bescheid über eine Zwangsstrafe [Vollstreckungsverfügung]; Neuerlicher Ladungsbescheid an Beteiligte; für Behörden, die zugleich Vollstreckungsbehörden sind) – Formular 6 zu § 19 AVG und…
GSpG · Glücksspielgesetz
§ 52a Erhöhte Beugestrafe
…Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages der Betrag von 60 000 Euro.…
WettbG · Wettbewerbsgesetz
§ 11a Auskunftsverlangen und Unterlagenvorlage
…Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist. (4) Die Bundeswettbewerbsbehörde ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 VVG, BGBl. Nr. 53/1991, mit der Maßgabe, dass die Zwangsmittel nach § 5 Abs. 3 VVG den Höchstbetrag von 5% des im…
FMABG · Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz
§ 22 Verfahrensbestimmungen
…jeweils des Art. 28 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 befugt. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53, ist, soweit sich aus Abs. 2 und Abs. 11 nichts anderes ergibt, anzuwenden. An die Stelle der Behörde in…