B254/65 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Androhung einer Zwangsstrafe, wie sie im § 5 Abs. 2 VVG 1950 vorgesehen ist, ist in gleicher Weise wie eine Androhung i. S. des § 4 Abs. 1 VVG 1950 eine prozessuale Handlung, die mangels jeden rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes kein Bescheid ist. Eine Androhung i. S. des Gesetzes liegt aber nur vor, wenn sich die Behörde auf die Darlegung beschränkt, daß gegen den Verpflichteten ein vollstreckbarer Bescheid ergangen ist, und an diese Erinnerung die Mahnung knüpft, die vollstreckbare Leistung zu bewirken, ansonsten eine Vollstreckungsverfügung erlassen werden würde. Bei der Beurteilung, ob ein Akt einer Verwaltungsbehörde eine Androhung ohne normativen Inhalt ist, ist jedoch dessen gesamter Inhalt zu berücksichtigen. Auf die Bezeichnung, wie der behördliche Akt überschrieben wird, kommt es nicht an.