JudikaturDSB

K073.028/0004-DSK/2007 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
10. August 2007

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Mag. HUTTERER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 10. August 2007 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über den Antrag des Thomas U*** (Antragsteller) aus Ä***, vertreten durch den Verein S*** in **** N***, L***gasse **, vom 27. Juni 2007 auf Vollstreckung des Bescheids der Datenschutzkommission vom 24. Mai 2007, GZ: K121.259/0013- DSK/2007, wird gemäß § 40 Abs. 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, in Verbindung mit den §§ 3 bis 7 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991 idF BGBl. I Nr. 137/2001, entschieden:

- Der Antrag wird zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

A. Vorbringen der Partei

Der Antragsteller brachte mit Schreiben des ihn vertretenden Vereins vom 27. Juni 2007, bei der Datenschutzkommission per Telefax eingegangen am 28. Juni 2007, vor, ihm sei vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) als verantwortlichem Auftraggeber keine vervollständigte Auskunft über die ihn betreffenden Daten zugestellt worden, nachdem die erteilte datenschutzrechtliche Auskunft von der Datenschutzkommission mit Bescheid vom 24. Mai 2007, GZ: K121.259/0013-DSK/2007, für unzureichend erkannt worden sei. Damit liege eine Verletzung der Auskunftspflicht durch das BMF vor. Er stellte den förmlichen „Antrag“ auf „Vollstreckung des Bescheids“.

B. Sachverhaltsfeststellung

Mit Bescheid vom 24. Mai 2007, GZ: K121.259/0013-DSK/2007, hat die Datenschutzkommission folgenden Spruch erlassen (Unterstreichungen nicht im Original):

„Über die Beschwerde des Thomas U*** in A*** (Beschwerdeführer), vertreten durch den Verein S***, vom 20. Oktober 2006 gegen das Bundesministerium für Finanzen in Wien (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 1 Abs. 5, 26 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 40 Abs. 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:

1. Die Beschwerde wird, soweit darin über die Feststellung einer Verletzung im Recht auf Auskunft hinaus die Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes (und damit die Vornahme von faktischen Handlungen durch die Datenschutzkommission) beantragt wird (Antragspunkt 2.), sowie hinsichtlich der begehrten Feststellung einer Rechtsverletzung alleine durch die verspätete Auskunftserteilung im Hinblick auf 57 Blatt SAP-Screenshots zurückgewiesen .

2. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und festgestellt , dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer

- durch

[hier gekürzt, es folgen Feststellungen zu den unzulässigen Handlungen des Beschwerdegegners, 3 Punkte]

im Recht auf Auskunft verletzt hat.

3. Ansonsten wird die Beschwerde abgewiesen.“

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt des Verfahrens Zl. K121.259 der Datenschutzkommission; der Bescheid wurde dem nunmehrigen Antragsteller nachweislich und unbestritten zugestellt.

C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. anzuwendende Rechtsvorschriften:

§ 40 Abs. 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und des geschäftsführenden Mitglieds“:

„(4) Wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs festgestellt hat, so hat dieser mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand herzustellen.“

Die §§ 3 bis 7 VVG lauten samt Überschriften auszugsweise:

„Eintreibung von Geldleistungen

§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt.

(2) [...]

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a) Ersatzvornahme

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

b) Zwangsstrafen

§ 5. (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

(2) [...]

(3) [...]

(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig.

§ 6 [gekürzt, Betrifft Haft als Zwangsmittel]

c) Anwendung unmittelbaren Zwanges

§ 7. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann der einem Bescheid entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Im Fall der Festnahme ist der Festgenommene ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Für diese Festnahme gilt weiters § 36 Abs. 2 und 3 VStG.“

2. rechtliche Schlussfolgerungen

Einer Vollstreckung zugänglich sind nur Leistungsbescheide , dh solche Verwaltungsakte, die eine – relativ bestimmte – Verpflichtung (Erbringung einer Leistung, Duldung, Unterlassung) normieren. Rechtsgestaltungs- und Feststellungsbescheide sind daher nicht vollstreckbar; ebenso Bescheide, die eine „Bewilligung“ (zB Baubewilligung) erteilen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003), Rz 970 mwN, Fettdruck im Original).

Die Datenschutzkommission ist im Verfahren gegenüber Auftraggebern des öffentlichen Bereichs auch nicht zur Erlassung von Leistungsbescheiden berechtigt. Aus dem (§ 87 Abs. 2 VfGG, § 63 Abs. 1 VwGG und § 67c Abs. 3 AVG vergleichbaren) § 40 Abs. 4 DSG 2000 ergibt sich, dass gegenüber Auftraggebern des öffentlichen Bereichs eine Rechtsverletzung lediglich festzustellen ist. Aus dieser Feststellung resultiert sodann eine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung zur Herstellung des der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustandes (Bescheid der Datenschutzkommission vom 22. April 2005, GZ: K121.010/0004- DSK/2005, RIS). Diese Gesetzesauslegung ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung abgesichert. An ein früheres Erkenntnis anknüpfend (Zl. 2004/06/0125 vom 27. März 2006, in dem der VwGH ausführt, dass § 40 Abs. 4 der „Vollstreckung“ - Anführungszeichen im Original - von Entscheidungen der Datenschutzkommission diene) hat der VwGH im Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/06/0366 festgehalten: „Gegenüber Auftraggebern des öffentlichen Rechts ist ein solcher Leistungsauftrag im DSG 2000 nicht vorgesehen, spricht doch § 40 Abs. 4 DSG 2000 lediglich von einer "Feststellung".“

Der Bescheid , dessen Vollstreckung hier beantragt wurde, ist ein solcher Feststellungsbescheid , der beim Auftraggeber BMF die durch § 40 Abs. 4 DSG 2000 festgeschriebene Pflicht auslöst. Ein darüber hinaus gehendes Verfahren, diese Pflicht nach den Bestimmungen des VVG bei Zuwiderhandeln des Auftraggebers zwangsweise durchzusetzen, ist, wie oben bereits ausgeführt, gesetzlich nicht vorgesehen und ein darauf gerichteter Antrag damit unzulässig. In diesem Zusammenhang scheint der Hinweis angebracht, dass selbst ein als Leistungsbescheid formulierter Auftrag zur Auskunftserteilung an das BMF nicht vollstreckt werden könnte, da das zu einer Erzwingung unvertretbarer Leistungen im VVG vorgesehene Zwangsmittel, die Verhängung von Zwangsstrafen (§§ 5 f VVG), gemäß § 5 Abs. 4 VVG gegenüber dem Bund, einer Körperschaft öffentlichen Rechts, als dessen Organ das BMF tätig geworden ist, nicht zulässig wäre.

Der Antrag auf Vollstreckung war daher spruchgemäß wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

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