JudikaturVfGH

B217/73 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
06. Dezember 1973

Wie der VfGH im Erk. Slg. 5183/1965 ausgeführt hat, liegt eine Androhung i. S. des § 5 Abs. 2 VVG 1950 nur dann vor, wenn sich die Behörde auf die Darlegung beschränkt, daß gegen den Verpflichteten ein vollstreckbarer Bescheid ergangen ist, und an diese Erinnerung die Mahnung knüpft, die vollstreckbare Leistung zu bewirken, ansonsten eine Vollstreckungsverfügung erlassen werden würde. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Erledigung enthält nämlich außer dem Hinweis auf den Titelbescheid noch einen Auftrag, der der Erledigung den Charakter eines Bescheides verleiht. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß die Behörde das Formular 56 der Verwaltungsformular-Verordnung 1951, BGBl. 218/1951, verwendet hat, denn dieses stammt aus einer Zeit, in der die Rechtsprechung die Androhung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG 1950 ebenso wie die Androhung der Ersatzvornahme nach § 4 VVG 1950 (für diese siehe VwGH Slg. 2577 A/1952, 3898 A/1955) noch als Bescheid gewertet hat.

Dieses Formular kann aber nach der nunmehrigen Rechtsprechung nur noch unter entsprechender Adaptierung verwendet werden (siehe hiezu Mannlicher, Das Verwaltungsverfahren, 7. Aufl. 1964, S. 520) .

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