JudikaturVfGH

B635/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juni 2009

Keine Folge

Aufforderung, der FMA bis spätestens 20.04.09 Unterlagen betr die im Zeitraum von 03.12.07 bis 06.04.09 angenommenen Kreditvermittlungsaufträge von Darlehensgebern und Darlehensnehmern sowie geführte Treuhandgeldverrechnungskonten vorzulegen. Mitteilung, dass im Fall der Nichtbefolgung des Auftrags das Vollstreckungsmittel einer Zwangsstrafe von € 10.000,- zur Anwendung kommen würde (§5 VVG, §26a FinanzmarktaufsichtsbehördenG).

Die FMA hat den Antragsteller aufgrund des konkreten Verdachts des unerlaubten Betriebs von Bankgeschäften zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert, um ihr die Untersuchung des Sachverhaltes und die Einleitung weiterer Aufsichtsmaßnahmen zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Antragstellers nicht geeignet, einen Nachteil darzutun, der bei einer Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer zeitnahen finanzmarktrechtlichen Aufsicht bzw der Verhinderung des konzessionslosen Betreibens von Bankgeschäften als unverhältnismäßig zu qualifizieren wäre.

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