B291/73 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Gemäß § 5 Abs. 2 VVG 1950 hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Saumsal zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Eine solche Androhung ist eine prozessuale Handlung, der kein Bescheidcharakter zukommt (vgl. z. B. VwGH Slg. 6038 A/1963, VfGH Slg. 5183/1965) .
Durch das Recht der Dienstbarkeit wird ein Eigentümer verbunden, zum Vorteile eines anderen in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 472, § 472 ABGB}) . Die Vollstreckung eines Bescheides, mit dem durch Enteignung eine Dienstbarkeit zwangsweise eingeräumt wird, ist nur auf dem im § 5 VVG 1950 vorgesehenen Wege möglich.