JudikaturVfGH

E76/2019 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 2020

Anlassfallwirkung der Aufhebung der Wortfolge "oder durch Haft" in §5 Abs1 VVG, BGBl 53/1991 (WV), der Zeichen- und Wortfolgen ", an Haft die Dauer von vier Wochen" in §5 Abs3 VVG, BGBl 53/1991 (WV), idF BGBl I 137/2001 sowie des §6 Abs2 VVG, BGBl 53/1991 (WV) mit E v 07.10.2020, G164/2020.

Art6 Abs1 letzter Satz PersFrSchG verlangt auch im Rahmen eines Verfahrens über die Beschwerde gegen einen auf §5 VVG gestützten Bescheid - im Falle der Anhaltung des Beschwerdeführers - eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges innerhalb einer Woche. Dieser Verpflichtung ist das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall des in Beugehaft befindlichen Beschwerdeführers nicht nachgekommen.

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