B308/67 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der bloßen Androhung einer Zwangsstrafe fehlt jeder rechtserzeugende oder rechtsfeststellende Inhalt und damit die Bescheidqualität.
Der Verhängung einer Geldstrafe - auch wenn es sich um die Verhängung einer Zwangsstrafe i. S. des § 5 VVG 1950 handelt - kommt Bescheidcharakter zu.
Die Begriffe "Rechtskraft" und "Vollstreckbarkeit" sind streng auseinander zu halten; bei Ausschluß der aufschiebenden Wirkung kann auch ein noch nicht rechtskräftiger Bescheid vollstreckt werden, er ist in dieser einen verfahrensrechtlichen Beziehung so zu behandeln, als ob er bereits formell rechtskräftig geworden wäre.