Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision des D M, vertreten durch Mag. Matthäus Stimpfl Abele, MSc, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29. April 2025, LVwG AV 434/0012024, betreffend eine Zwangsstrafe nach § 5 VVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Oktober 2019 wurde gemäß § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) dem Revisionswerber als (Mit)Eigentümer eines näher bezeichneten Bauwerkes im Gebiet der Stadtgemeinde B die Nutzung zu einem anderen als dem zuletzt mit Bescheid vom 12. Jänner 1984 baubehördlich bewilligten Verwendungszweck (Hotel), insbesondere die Nutzung als private Mietwohnungen, verboten. Dieser Bescheid (Titelbescheid) ist rechtskräftig (vgl. VwGH 27.3.2023, Ra 2023/05/0030, und VfGH 14.12.2022, E 2667/2022 9).
2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. März 2024 wurde u.a. über den Revisionswerber als (Mit )Eigentümer eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 1.100, verhängt, weil die Verpflichtung aus dem Titelbescheid nicht erfüllt worden sei, und für den Fall des weiteren Verzugs eine weitere Zwangsstrafe angedroht.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde u.a. des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenem Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, mit Übergabevertrag vom 30. Dezember 2015 sei dem Revisionswerber die Hälfte des Eigentums an der gegenständlichen Liegenschaft übertragen worden. Aufgrund dieses Übergabevertrags sei den Eltern des Revisionswerbers das lebenslange und unentgeltliche Fruchtgenussrecht an der gegenständlichen Liegenschaft eingeräumt worden. Die Liegenschaft werde weiterhin entgegen dem mit Bescheid vom 12. Jänner 1984 baubehördlich bewilligten Verwendungszweck genutzt. Der Revisionswerber habe in weiterer Folge keine Maßnahmen gesetzt, um der mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Oktober 2019 auferlegten Verpflichtung nachzukommen.
5 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, eine Zwangsstrafe sei nicht zu verhängen, wenn der Partei die Erbringung der Leistung etwa aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist; dabei seien auch zivilrechtliche Hindernisse relevant. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reiche im Hinblick auf das Vorliegen eines relevanten zivilrechtlichen Hindernisses jedoch keineswegs die Behauptung dessen Vorliegens, vielmehr müsse der Verpflichtete darlegen, welche Maßnahmen er ergriffen habe, um die auferlegte Verpflichtung durchzusetzen bzw. nachzuweisen, warum solche Maßnahmen aussichtslos oder unzumutbar wären. Der Revisionswerber habe jedoch keinerlei (rechtlichen) Schritte gesetzt oder auch nur angedroht. Er habe daher nicht darlegen können, dass er zumutbare Maßnahmen getroffen habe, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, „ob im Fall eines dinglich wirkenden Fruchtgenußrechtes eine Zwangsstrafe direkt gegen den Fruchtgenußberechtigten, der gegen das rechtskräftige Nutzungsverbot verstößt, zu verhängen“ sei (und nicht gegen den Eigentümer), „sofern der (Mit )Eigentümer für die untersagte Nutzung nicht verantwortlich ist“.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10Der Revisionsfall gleicht in allen entscheidungserheblichen Umständen, insbesondere hinsichtlich der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses und der Zulässigkeitsbegründung der Revision jenem Fall, über den mit Beschluss vom heutigen Tag zu Ra 2024/05/0007 bereits entschieden wurde.
11 Aus den in der Begründung dieses Beschlusses dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die hier vorliegende Revision gemäß § 133 Abs. 4 B VG als unzulässig.
12Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 16. September 2025