G117/12 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antragsvorbringen
1. Mit dem auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag begehrt die Einschreiterin, "1. den Satz 'Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden.', §50 Abs3 zweiter Satz GSpG idF GSpG-Nov 2008, BGBl I 2010/54, 2. die Wortfolge 'auch aus eigenem Antrieb' in §50 Abs3 GSpG idF GSpG-Nov 2008, BGBl I 2010/54, 3. die Wortfolge 'und 3 genannten' in §50 Abs4 erster Satz idF GSpG-Nov 2008, BGBl I 2010/54, 4. das Wort 'jedenfalls', und die Wortfolge 'und der Abgabenbehörden' in §50 Abs2 zweiter Satz idF GSpG-Nov 2008, BGBl I 2010/54, in eventu das Wort 'jedenfalls' in §50 Abs2 zweiter Satz idF GSpG-Nov 2008, BGBl I 2010/54, 5. die gesamten Bestimmungen des §53 Abs2 und Abs3 GSpG idF BGBl 1996/74 in eventu die Bestimmung des §53 Abs2 erster Satz GSpG idF BGBl 1996/74 in eventu die Wortfolge 'auch aus eigener Macht' in §53 Abs2 erster Satz GSpG idF BGBl 1976/747, als verfassungswidrig aufzuheben".
2. Zu ihrer Antragslegitimation führt die Einschreiterin im Wesentlichen folgendes aus:
2.1. Die Antragstellerin verkauft und vermietet nach ihren Angaben Apparate, über die Spielergebnisse abgerufen werden können, an Gastwirte, Tankstellenpächter und Spielhallenbetreiber. Sie sei darauf bedacht, alle geltenden Vorschriften des Glückspielgesetzes einzuhalten. Aufgrund der nach Ansicht der Antragstellerin unzureichenden Zuständigkeitsregeln bzw. auf Grund der Zuständigkeit nicht ausreichend fachlich qualifizierter Organe zur vorläufigen Beschlagnahme unter anderem von Glückspielautomaten lebe die Antragstellerin in der ständigen Gefahr, die Sachherrschaft über ihre Apparate durch vorläufige Beschlagnahmen zu verlieren. Die im Gesetz enthaltenen erläuternden Zusätze sowie die Befugnisse ("aus eigenem Antrieb" in §50 Abs3 erster Satz GSpG, "aus eigener Macht" in §53 Abs2 erster Satz GSpG) räumten den – nach Ansicht der Antragstellerin nicht ausreichend qualifizierten – Organen Willkür bei der Ausübung ihrer Befugnisse ein.
Als im Verleih und im Vertrieb tätiges Unternehmen sei die Antragstellerin von den Vorschriften, welche die Zuständigkeit von dem Gesetz nicht ausreichend definierten (und in der Praxis auch nicht ausreichend qualifizierten) "Organen der öffentlichen Aufsicht" vorsähen, und von den Eingriffsnormen, insbesondere den Befugnissen zur vorläufigen Beschlagnahme, unmittelbar und aktuell betroffen. Die Automaten der Antragstellerin, die zahlreich in ganz Österreich in Gaststätten und auf Tankstellen aufgestellt seien, könnten jederzeit von "Organen der öffentlichen Aufsicht" ohne Begründung, ohne Ermittlungsverfahren, ohne Erlassung eines Bescheides und damit auch ohne adäquaten Rechtschutz gegen diese Maßnahmen willkürlich vorläufig beschlagnahmt werden. Die vorläufige Beschlagnahme stelle einen Akt der unmittelbaren Zwangsgewalt dar. Das geltende Glücksspielgesetz sehe – so die Antragstellerin weiter – kein voran gehendes Verwaltungsverfahren vor, in welchem die Antragstellerin sich gegen die rechtswidrige Ausübung dieser Befugnis wehren könnte. Es gebe somit für die Antragstellerin keinen anderen Rechtschutz gegen die derzeitige Rechtslage als den vorliegenden Individualantrag.
2.2. Nach den Angaben der Einschreiterin wurden im Rahmen einer Amtshandlung am 31. August 2012 zwei Apparate an einer Tankstelle in Maissau, Niederösterreich, die von der Antragstellerin betrieben werde, von Organen der Finanzpolizei ohne Begründung und ohne voran gehendes Verfahren bzw. Ermittlungen der Behörde vorläufig beschlagnahmt. Ebenso seien am 13. November 2012 in Korneuburg Apparate der Antragstellerin vorläufig beschlagnahmt worden. Die handelnden Organe hätten die Apparate der Antragstellerin "konfisziert" und dem Wirt eine Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme ausgestellt, aus welcher die Gründe für die getroffene Maßnahme (vorläufige Maßnahme) nicht hervorgegangen seien.
Dieser Sachverhalt könnte sich – so die Antragstellerin – aufgrund der vagen und die Rechtsposition der Antragstellerin nicht ausreichend schützenden Rechtslage jederzeit wiederholen. Das Gesetz ermächtige nicht näher definierte Organe zu Maßnahmen "aus eigenem Antrieb" bzw. "aus eigener Macht", durch welche in das Eigentum der Antragstellerin eingegriffen werden könne. Damit würden die zugrundeliegenden Zuständigkeitsnormen in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte der Antragstellerin (Recht auf den gesetzlichen Richter, Eigentumsrecht, Erwerbsfreiheit, Recht auf ein faires Verfahren) eingreifen und die Rechtssphäre der Antragstellerin verletzen. Es sei der Antragstellerin auch nicht zumutbar, eine vorläufige Beschlagnahme weiterer Apparate abzuwarten. Mit jeder vorläufigen Beschlagnahme werde in das Eigentum und die Erwerbsfreiheit der Antragstellerin eingegriffen. Jede vorläufige Beschlagnahme stelle einen schweren wirtschaftlichen und Reputationsschaden für die Antragstellerin dar. Die Antragstellerin sei daher zur Erhebung des gegenständlichen Individualantrags im Sinne des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG legitimiert.
3. In der Sache macht die Antragstellerin geltend, die angefochtenen Bestimmungen würden gegen Art18 iVm Art83 Abs2 B-VG verstoßen, weil nicht genau festgelegt werde, welche Organe als Organe der öffentlichen Aufsicht zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes einschreiten dürfen. Des Weiteren verstoße die Befugnis zur vorläufigen Beschlagnahme "für bloße Organe der öffentlichen Aufsicht" gegen das Sachlichkeitsgebot, weil diese (im Unterschied zB zu den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes) nicht entsprechend fachlich qualifiziert seien. Letztlich widerspreche die Befugnis der Organe der öffentlichen Aufsicht, "aus eigener Macht" eine vorläufige Beschlagnahme durchzuführen, gegen den dem Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums innewohnenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße.
II. Rechtslage
Die Bestimmungen der §§50 ff Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl 620/1989, in der Fassung BGBl I 50/2012 (im Folgenden: GSpG), lauten (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"STRAF- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Behörden und Verfahren
(1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, und in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß §51 Abs1 VStG zuständig.
(2) Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Amtssachverständigen des §1 Abs3 hinzuziehen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden.
(3) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe der Abgabenbehörden können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen.
(4) Die Behörde nach Abs1 und die in Abs2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs1, dem Amtssachverständigen (§1 Abs3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt.
(5) Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsverfahren nach §§52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, Parteistellung und kann Berufung gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben.
(6) Eine von der Bezirksverwaltungsbehörde oder von der Landespolizeidirektion beabsichtigte Aufhebung einer Beschlagnahme oder die Einstellung eines Strafverfahrens ist im Falle des Vorliegens einer Anzeige einer Abgabenbehörde dieser zuvor unverzüglich zur Stellungnahme zu übermitteln.
(7) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen glücksspielrechtlicher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(8) Wird das Ermittlungsverfahren, dem eine Anzeige einer Abgabenbehörde zugrunde liegt, von der Staatsanwaltschaft eingestellt, so ist die anzeigende Abgabenbehörde davon unter Darlegung der Gründe unmittelbar zu verständigen. Zur Erfüllung der glücksspielrechtlichen Überwachungsaufgaben haben die Strafgerichte den Bundesminister für Finanzen über den Ausgang von Strafverfahren nach §168 StGB zu verständigen und ihm unmittelbar nach Rechtskraft eine Urteilsausfertigung zu übermitteln.
(9) Der Bundesminister für Finanzen kann den Informationsaustausch sowie die Form der Übermittlung der Berichte und Dokumente (Abs5 bis 8) mit Verordnung regeln.
(10) Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung im Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren Barauslagen, so sind diese den Bestraften zur ungeteilten Hand im Strafbescheid, allenfalls mittels gesonderten Bescheids, aufzuerlegen.
(11) Verwaltungsbehörden haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle verbotener Ausspielungen den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, unverzüglich anzuzeigen.
Spielgeheimnis
(1) Die Veranstalter von dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspielen, ihre Organmitglieder, Beschäftigte, Vertragspartner sowie sonst für die Veranstalter tätige Personen, haben über die Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren.
(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht
1. in Verfahren vor Zivilgerichten und in Zusammenhang mit einem Strafverfahren gemäß der StPO;
2. gegenüber Verlassenschaftsabhandlungs- und Pflegschaftsgerichten;
3. gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren;
4. wenn der Spielteilnehmer der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt;
5. in Fällen des §25 Abs6 und 7;
6. in den Fällen der §§19 und 31 sowie
7. in Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren nach §§52 bis 54.
Verwaltungsstrafbestimmungen
(1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z1 mit einer Geldstrafe von bis zu 40 000 Euro und in den Fällen der Z2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des §2 Abs4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des §2 Abs2 daran beteiligt;
2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;
3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;
4. wer die Auflagen des §5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
5. wer gegen eine Bestimmung der in §2 Abs3 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß §4 Abs6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach §50 Abs4 verstößt;
6. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des §2 Abs4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;
7. wer technische Hilfsmittel (z.B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;
8. wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß §25 Abs6 und 7 oder §25a verletzt;
9. wer verbotene Ausspielungen (§2 Abs4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß §56 Abs2 vor;
10. wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;
11. wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.
(2) Werden in Zusammenhang mit der Teilnahme an Ausspielungen vermögenswerte Leistungen für ein Spiel von über 10 Euro von Spielern oder anderen geleistet, so handelt es sich nicht mehr um geringe Beträge und tritt insoweit eine allfällige Strafbarkeit nach diesem Bundesgesetz hinter eine allfällige Strafbarkeit nach §168 StGB zurück. Die Befugnisse der Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß §50 Abs2 sowie die Befugnisse im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach §§53, 54 und 56a bleiben davon unberührt.
(3) Werden Verwaltungsübertretungen nach Abs1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des §2 Abs4 durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß §54 einzuziehen sind, dem Verfall.
(4) Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet.
(5) Die Verjährungsfrist (§31 Abs2 VStG) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs1 beträgt ein Jahr.
Erhöhte Beugestrafe
Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im §5 Abs3 VVG vorgesehenen Betrages der Betrag von 22 000 Euro.
Beschlagnahmen
(1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn
1. der Verdacht besteht, dass
a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des §52 Abs1 verstoßen wird, oder
b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen §52 Abs1 Z7 verstoßen wird oder
2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z1 lita gegen eine oder mehrere Bestimmungen des §52 Abs1 verstoßen wird oder
3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen §52 Abs1 Z7 verstoßen wird.
(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des §52 Abs1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des §52 Abs1 Z7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4) Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden."
III. Erwägungen
1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefoch tene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Be scheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.
Nicht jedem Normadressaten kommt aber die Anfechtungs befugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers un mittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschütz ten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).
2. Die von der Antragstellerin angefochtenen Bestimmungen in §50 Abs2, 3 und 4 GSpG greifen nicht unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre ein. Diese Bestimmungen regeln die Zuständigkeit der Organe zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes. Da diese Bestimmungen erst im Fall der Inanspruchnahme der Zuständigkeit zu einer Beeinträchtigung der Rechtssphäre der Antragstellerin führen können, scheidet eine unmittelbare und aktuelle Betroffenheit der Antragstellerin aus (vgl. zB VfSlg 18.831/2009).
Dasselbe gilt sinngemäß für den Antrag der Einschreiterin auf teilweise und in eventu gänzliche Aufhebung des §53 Abs2 und Abs3 GSpG: Diese Vorschriften legen die Befugnisse der Organe der öffentlichen Aufsicht (§53 Abs2 GSpG) bzw. das Verfahren der Behörde zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides nach einer gemäß §53 Abs2 GSpG erfolgten, vorläufigen Beschlagnahme fest und können somit erst dann unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre der Antragstellerin eingreifen, wenn die Organe bzw. Behörden tatsächlich ihre Befugnisse ausüben (vgl. wiederum VfSlg 18.831/2009).
3. Da der Individualantrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen ist, erübrigt sich die Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Antragstellerin angesichts der von der Antragstellerin dargestellten Beschlagnahme von Glücksspielautomaten einen Weg gehabt hätte, um die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.