(1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles und die §§ 80 und 80a des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
Rückverweise
VwFormV · Verwaltungsformularverordnung
§ 1
… 19 AVG (Vollstreckung eines Ladungsbescheides; für Behörden, die nicht zugleich Vollstreckungsbehörden sind) – Formular 8 zu § 19 AVG und § 10 VVG (Vorführungsbescheid [Vollstreckungsverfügung]) – Formular 9 zu §§ 40 bis 42 AVG (Anberaumung einer mündlichen Verhandlung) – Formular 10 zu §§…