Der Berufungsgrund nach § 10 Abs 2 lit a VVG kann auch in einer seit Zustellung des Titelbescheides eingetretenen Änderung des Sachverhaltes verwirklicht sein, aber nur dann, wenn diese Änderung wesentlich ist, dh bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden könnte.
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