BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin***Ri*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 20. Mai 2025 gegen die Mahnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabewesen, Buchhaltungsabteilung 32, vom 8. Mai 2025, GZ. MA67/GZ/2024, den Beschluss:
Die Beschwerde vom 20. Mai 2025 wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang:
Mit Strafverfügung vom 13. November 2024 (GZ: MA 67/GZ/2024) wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person, welche das ihr vom Zulassungsbesitzer zur Verfügung gestellte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 einem Dritten überlassen gehabt habe, dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 (Magistratsabteilung 67) vom 07. August 2024, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem dieses Fahrzeug zu dem genannten Zeitpunkt überlassen worden sei, sodass dieses am 05. Juni 2024 um 11:50 Uhr in 1010 Wien, Gluckgasse ggü. 1 gestanden sei, nicht entsprochen zu haben.
Wegen Verletzung der Rechtvorschrift des § 2 iVm § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von € 75,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Die Strafverfügung vom 13. November 2024 wurde dem Bf. am 27. November 2024 zugestellt und vom Bf. persönlich übernommen.
Mit per E-Mail eingebrachter Eingabe vom 17. Jänner 2025 erhob der Bf. Einspruch und führte begründend aus:
"Ich als GF der Firma möchte hiermit Rechtsmittel einlegen bzgl. der unten angehängten Strafen. Sowohl ich persönlich, als auch die Firma haben kein Firmenfahrzeug und können auch nicht sagen was das für ein Auto sein soll. Bitte um Einstellung dieses Verfahrens."
Mit Zurückweisungsbescheid vom 13. März 2025 wurde der Einspruch vom 17. Jänner 2025 gegen die Strafverfügung vom 13. November 2024 gem. § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991- VStG als verspätet zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt:
"Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der* die Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner*ihrer Verteidigung dienliche Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Die Strafverfügung wurde am 17.Dezember 2024 laut Zustellnachweis zugestellt und von Ihnen persönlich an der Abgabenstelle übernommen. Die im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am 27. Dezember 2024 und endete am 10. Jänner 2025.
Sie haben den Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 17. Jänner 2025 somit nach Ablauf der Einspruchsfrist beim hiesigen Amt eingebracht, sodass der Einspruch verspätet zurückgewiesen werden musste.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen."
Die Zustellung des Zurückweisungsbescheides vom 13.03.2025 wurde von der Behörde am 13.03.2025 mit Rückscheinbrief RSb veranlasst, am 18.03.2025 in die Abgabeeinrichtung des Bf. eingelegt, ab 19.03.2025 zur Abholung bereitgehalten und am 28.03.2025 dem Bf. persönlich ausgefolgt.
Der Übernahmebestätigung RSb ist zu entnehmen: "ausgefolgt; Übernahmeverhältnis: Empfänger; Identität geprüft; Unterschrift: unterschrieben; Übernahmedatum: 28.03.2025."
Mit der Bereithaltung zur Abholung ab 19.03.2025 galt die Zustellung des Zurückweisungsbescheides als bewirkt.
Der Rechtsmittelbelehrung im Zurückweisungsbescheid ist zu entnehmen, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, einzubringen ist.
Ein Rechtsmittel (Beschwerde) wurde nicht erhoben, der Zurückweisungsbescheid wurde daher am 16.04.2025 mit Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist rechtskräftig.
Mit Datum vom 08.05.2025 mahnte der Magistrat der Stadt den Betrag von 75,00 Euro Strafe ein und setzte eine Mahngebühr von 5,00 Euro fest. Weiters forderte der Magistrat der Stadt Wien den Bf. auf den Gesamtbetrag unverzüglich einzuzahlen, da der Bescheid nunmehr vollstreckbar sei.
Mit per E-Mail eingebrachter Eingabe vom 20.05.2025 erhob der Bf. gegen die Mahnung Einspruch. Begründend führte dieser aus:
"und wieder bekomme ich eine mahnung!!!!! DAS hat mit mir nichts zu tun!!!!!!! Seid ihr gestört???? Ich kenne diese Auto nicht und hat auch mit meiner firma nichts zu tun!!!!!!!
Mit Beschwerdevorlage vom 21.05.2025 legte der Magistrat der Stadt Wien die oa Beschwerde vom 20.05.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 10 Abs 1 VVG idF ab 1.1.2014 lautet:
"Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden."
§ 54b VStG, BGBl I Nr 57/2018, normiert:
"(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(1b) … (2) …(3) …"
Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist gemäß § 7 Abs 1 VwGVG eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
Bei einer Mahnung handelt es sich um eine bloße Verfahrensanordnung, diese ist daher nicht selbständig bekämpfbar (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 1238/1).
Gemäß § 50 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis in der Sache zu entscheiden.
Eine Zurückweisung hat ua dann zu erfolgen, wenn die Beschwerde unzulässig ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 28 VwGVG Anm 5).
Eine Beschwerde ist nach dem Gesagten ua dann unzulässig, wenn sie sich gegen eine bloße Verfahrensanordnung richtet.
Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen eine Mahnung iSd § 54b VStG und damit gegen eine Verfahrensanordnung richtet, erweist sie sich als unzulässig und ist sie daher mit Beschluss zurückzuweisen.
Damit ist es dem Bundesfinanzgericht auch verwehrt, auf das (materielle) Beschwerdevorbringen des Bf. wonach er dieses Auto nicht kenne und es (das Auto) auch mit seiner Firma nichts zu tun habe, einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wien, am 4. August 2025