86/05/0004 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ob die mit einer Baubewilligung verbundene Auflage zur Abtretung von Grundflächen nach § 5 VVG vollstreckbar ist, hängt nicht davon ab, ob sie im Titelbescheid zu Recht gegen einen bloßen Miteigentümer ausgesprochen wurde (Beschränkung der Berufungsgründe nach § 10 VVG 1950), sondern, ob der Adressat des Vollstreckungsbescheides im Zeitpunkt der Erlassung (Alleineigentümer) Eigentümer ist.