JudikaturVfGH

B321/67 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. Oktober 1967

Unter "Vollstreckungsbehörde" (z. B. § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 2 VVG 1950, aber auch § 19 Abs. 3 AVG 1950) sind die im § 1 VVG 1950 genannten Behörden, nämlich die Bezirksverwaltungsbehörden und im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Bundespolizeibehörden zu verstehen. Die Geltung des § 1 VVG 1950 ist durch die geänderte Fassung des Art. II Abs. 4 EGVG 1950 in keiner Weise berührt worden.

Das VVG kann von einem BM in einer Vollstreckungsangelegenheit als Aufsichtsbehörde gemäß § 68 AVG 1950 oder als Berufungsbehörde gegen eine vom Wiener Magistrat erlassene Vollstreckungsverfügung in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 109, Art. 109 B-VG}) oder als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (§ 10 Abs. 1 VVG 1950 und § 73 AVG 1950) angewendet werden. Darüber hinaus kommt hingegen dem Art. II Abs. 4 EGVG 1950 nicht der Sinn zu, daß die BM im Anwendungsbereich des Art. II Abs. 4 EGVG 1950 Vollstreckungsbehörden sind.

Rückverweise