Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. inGröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des R R, vertreten durch die SRG Stock Rafaseder Gruszkiewicz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. Februar 2026, VGW-011/104/11553/2025-32, betreffend Übertretungen der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27. Juni 2025 wurde dem Revisionswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer der R GmbH zur Last gelegt, es zu verantworten zu haben, dass die R GmbH als befugte Bauführerin in der Zeit von 20. September 2023 bis 14. März 2024 am genannten Tatort entgegen den dem Bauführer gemäß § 125 Abs. 1 lit. a Bauordnung für Wien-BO für Wien auferlegten (näher genannten) Verpflichtungen zum einen durch näher beschriebene Arbeiten einen Teilabbruch des auf dieser Liegenschaft situierten und vor dem 1. Jänner 1945 errichteten Gebäudes vorgenommen habe, obwohl keine Abbruchanzeige gemäß § 62a Abs. 5a BO für Wien erfolgt sei und auch keine gemäß § 60 Abs. 1 lit. d BO für Wien erforderliche Abbruchbewilligung erwirkt worden sei (Spruchpunkt 1), zum anderen näher umschriebene Bauarbeiten zur Errichtung eines unterkellerten Zubaus am rückwärtigen gartenseitigen Teil des Wohngebäudes durchführen habe lassen, ohne dass diese gemäß § 60 Abs. 1 lit. a BO für Wien bewilligungspflichtigen Arbeiten gemäß § 70 oder § 71 BO für Wien rechtskräftig bewilligt gewesen seien oder nach näher genannten Vorschriften als bewilligt gegolten hätten (Spruchpunkt 2). Zu Spruchpunkt 1 wurde wegen Übertretung des § 135 Abs. 3 Z 2 iVm § 125 Abs. 1 lit. a iVm § 60 Abs. 1 lit. d BO für Wien eine Geldstrafe in Höhe von € 42.900,--(Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Tage), zu Spruchpunkt 2 wegen Übertretung des § 135 Abs. 1 iVm § 125 Abs. 1 lit. a iVm § 60 Abs. 1 lit. a BO für Wien eine Geldstrafe in Höhe von € 2.850,--(Ersatzfreiheitsstrafe: 19 Stunden) verhängt. Weiters wurde dem Revisionswerber ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens iHv 10 % der Strafe und der R GmbH die Haftung zur ungeteilten Hand auferlegt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde mit einer die Fassung der Rechtsgrundlagen präzisierenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen, ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens festgesetzt, die R GmbH zur Haftung zur ungeteilten Hand verpflichtet und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht stellte-soweit im Rahmen der Zulässigkeitsausführungen relevant-fest, dass mit 5. Dezember 2023 ein Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung für „Bauliche Änderungen, Zubau sowie Dachgeschosszubau“ gestellt worden sei. Eine rechtskräftige Baubewilligung sei erst mit Bescheid vom 22. Juli 2024 erteilt worden. Anhand einer Zustandsbeschreibung des Gebäudes im Hinblick auf seine Fundierung, sein Bestandsmauerwerk und die Deckenkonstruktion stellte das Verwaltungsgericht fest, dass weder Einsturzgefahr noch Gefahr in Verzug vorgelegen sei, die den Abbruch bzw. die Bauführungen erfordert hätten. Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht diesbezüglich zentral auf jene statische Beurteilung, die der Projekteinreichung vom 5. Dezember 2023 zugrunde gelegen sei, welcher Befundaufnahmen vom 5. September und 8. November 2023 (sowie vom 1. Dezember 2022 hinsichtlich der Bestandsfundamente) vorausgegangen seien, wobei es sich mit davon abweichenden Ausführungen des Revisionswerbers und des Verfassers der statischen Einreichunterlagen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung beweiswürdigend auseinandersetzte. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt sei das Tatbild der angelasteten Verwaltungsübertretungen erfüllt. Zum Beschwerdevorbringen der Unzulässigkeit der Bestrafung während eines laufenden Baubewilligungsverfahrens führte das Verwaltungsgericht unter Berufung auf ein Zitat aus dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1969, 0766/68, VwSlg. 7657 A/1969, weiters aus, dass der Umstand eines (nachträglichen) Ansuchens auf Erteilung einer Baubewilligung-anders als im Bereich des § 129 Abs. 10 BO für Wien-irrelevant sei, weil vorliegend bewilligungslose Bauführungen durch die Bauführerin beschwerdegegenständlich seien. In der Folge setzte sich das Verwaltungsgericht eingehend mit dem Verschulden des Revisionswerbers und der Strafzumessung auseinander.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird zunächst vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es dem Revisionswerber die Beweislast auferlegt habe, den Beweis zu erbringen, dass eine Gefahr in Verzug bezüglich des Teilabbruchs vorgelegen sei.
8 Zu diesem-nicht weiter ausgeführten-Vorbringen genügt es, darauf hinzuweisen, dass im Fall der behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Revisionswerber konkret darzulegen hat, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht (vgl. etwa VwGH 14.4.2026, Ra 2023/05/0014, mwN). Mit der oben wiedergegebenen pauschalen Behauptung wird diesen Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung nicht entsprochen.
9 Weiters liege eine Abweichung von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Überprüfung von „Gutachten eines Sachverständigen“ auf Schlüssigkeit und zur beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit solchen sowie zur Pflicht, im Fall eines mangelhaften, für die Beurteilung eines bestimmten Tatbestandsmerkmals nicht ausreichenden Gutachtens dieses zu ergänzen und gegebenenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen, vor. Das Verwaltungsgericht sei den Ausführungen des „Sachverständigen“ in der Beschwerdeverhandlung nämlich nicht gefolgt, obwohl dem Richter selbst die entsprechende Sachkunde fehle. Es habe auch kein (weiteres) Gutachten zur Frage der Einsturzgefahr bzw. der Gefahr im Verzug eingeholt, sondern diese technische Frage nicht „auf gleicher fachlicher Ebene“ selbst beurteilt.
10 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 13.11.2025, Ra 2023/05/0222, mwN). Einen derartig krassen Fehler der Beweiswürdigung zeigt die Revision nicht auf: Das Verwaltungsgericht hat in ausführlicher Auseinandersetzung mit widersprechenden Beweisergebnissen, so auch mit den von seinen eigenen statischen Berechnungsgrundlagen abweichenden Aussagen des sachverständigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung, begründet, weshalb es dessen schriftlichen Ausführungen gefolgt ist. Dass und aus welchem Grund diese im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer unvertretbaren Weise erfolgt sein sollte, zeigt der Revisionswerber mit seinem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.
11 Unter Zitierung von Beschwerdevorbringen macht der Revisionswerber weiters eine grobe Verkennung der Rechtslage, eine Abweichung von-nicht näher genannter-Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie das Vorliegen einer nicht geklärten Rechtsfrage geltend. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung (Hinweis auf einen näher bezeichneten Kommentar zu § 10 VVG) den Grundsatz entwickelt, dass während der Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung ein Beseitigungsauftrag nicht zu vollstrecken sei; das Verwaltungsgericht erachte diesen Umstand als „irrelevant“. Es sei zu klären, ob die obige Rechtsprechung auf die konkrete Fallkonstellation anzuwenden sei, in der während eines (nachweislich) anhängigen Ansuchens auf Erteilung einer Baubewilligung eine (Teil-)Abbruchmaßnahme gesetzt worden sei, die (nachträglich) bewilligt worden sei. Zudem liege betreffend Spruchpunkt 2 eine Abweichung von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, der zufolge während der Anhängigkeit des Bewilligungsverfahrens keine Strafbarkeit bestehe, was sinngemäß auch für nachträglich anhängige Bauanzeigen gelte (Hinweis auf VwGH 28.6.2025 (richtig: 2005), 2005/05/0075; 27.1.2009, 2008/06/0153).
12 Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen wird den Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen, weil mit den dargestellten Ausführungen nicht aufgezeigt wird, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von den dort abstrakt gestellten Rechtsfragen abhängen sollte. Dem oben wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen mangelt es an jeglicher Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuständig und das bloße Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision (vgl. etwa VwGH 10.4.2026, Ra 2025/05/0060, mwN).
13 Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Anhängigkeit eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens Einfluss auf die Strafbarkeit wegen der hier zur Last gelegten Übertretungen der bewilligungslosen Bauführungen hat und dies unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1969, VwSlg. 7657 A/1969, verneint, weil es sich vorliegend nicht um eine Bestrafung wegen Nichtbeseitigung eines bauordnungswidrigen Baues nach § 129 Abs. 10 BO für Wien handle, sondern um eine unbefugte Bauführung. Dem setzt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung-auch unter Berücksichtigung der darin genannten Judikatur-nichts Konkretes entgegen.
14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Mai 2026
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