Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Robert Pernegger über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 24. Oktober 2025 gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - BA 32, vom 16. Oktober 2025, GZ. MA67/GZ/2025, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die angefochtene Vollstreckungsverfügung bleibt unverändert.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Verfahrensgang:
Die Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 13. Mai 2025 um 10:19 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone 1160 Wien, Baumeistergasse 10-12, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da ein gültiger Parkschein fehlte.
Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom 10. Juli 2025 (Lenkererhebung) wurde die Firma Firma. als Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden mehrspurigen Kraftfahrzeuges aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem das genannte Kraftfahrzeug zum angeführten Beanstandungszeitpunkt überlassen wurde.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2025 (Lenkerauskunft) wurde der Beschwerdeführer (Bf.) als jene Person bekanntgegeben, der das in Rede stehende Kraftfahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen gewesen sei.
In der Folge lastete der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, dem Bf. mit Strafverfügung vom 24. Juli 2025, GZ. MA67/GZ/2025, an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 13. Mai 2025 um 10:19 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone 1160 Wien, Baumeistergasse 10-12, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt.
Die Strafverfügung wurde dem Bf. durch Hinterlegung bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle zugestellt (Beginn der Abholfrist: 3. September 2025). Die Strafverfügung wurde nicht behoben.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 (Mahnung) wurde der Bf. von der Magistratsabteilung 6 - BA 32 an die noch offene Forderung erinnert, gemäß § 54b Abs. 1a VStG eine Mahngebühr von 5,00 Euro vorgeschrieben und zur unverzüglichen Bezahlung der offenen Forderung in Höhe von 80,00 Euro (inklusive Mahngebühr) aufgefordert.
Da der Bf. der Aufforderung der Magistratsabteilung 6 - BA 32 vom 2. Oktober 2025 nicht nachkam, erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, am 16. Oktober 2025 die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, da die mit der obigen Strafverfügung vom 24. Juli 2025 verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei. Zusätzlich zur Geldstrafe wurde ein pauschalierter Kostenbeitrag (Mahngebühr) iHv 5,00 Euro verhängt und ein diesbezüglicher Rückstandsausweis ausgefertigt, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages von 80,00 Euro gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügt wurde.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 brachte der Bf. vor, er ersuche um Überprüfung der Angelegenheit sowie um Aussetzung der Vollstreckung bis zur Klärung des Sachverhalts. Zudem gab er an: "hiermit erhebe ich Einspruch bzw. stelle den Antrag auf Überprüfung der oben genannten Vollstreckungsverfügung. Ich möchte darauf hinweisen, dass ich bereits zuvor einen Einspruch gegen die ursprüngliche Strafverfügung vom 24.07.2025 eingebracht habe, auf den ich bis dato keine Antwort oder Rückmeldung erhalten habe. Zum vorliegenden Sachverhalt möchte ich ergänzend ausführen: Zum Zeitpunkt des angeblichen Parkverstoßes befand ich mich nicht in Österreich, sondern im Ausland. Mein Fahrzeug war in dieser Zeit ordnungsgemäß vor meiner Unterkunft abgestellt, an derselben Stelle, an der ich es üblicherweise parke. Nach Rückkehr habe ich von Nachbarn erfahren, dass während meiner Abwesenheit Straßenarbeiten durchgeführt wurden und in diesem Zusammenhang ein temporäres Halte- und Parkverbotsschild aufgestellt wurde. Da ich mich zu diesem Zeitpunkt nicht im Land befand, war es mir nicht möglich, von dieser Änderung Kenntnis zu nehmen oder mein Fahrzeug zu entfernen. Ich bitte daher um Aufhebung der verhängten Strafe, da mir kein Verschulden anzulasten ist und die behauptete Übertretung unter diesen Umständen nicht vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Ich ersuche zudem um Aussetzung der Vollstreckung bis zur abschließenden Klärung des Sachverhalts."
Die Magistratsabteilung 67 wertete das Schreiben vom 24. Oktober 2025 als Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung vom 16. Oktober 2025 und legte diese Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom 12. Dezember 2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 17. Dezember 2025).
Sachverhalt:
Die Strafverfügung (Titelbescheid) vom 24. Juli 2025, GZ. MA67/GZ/2025, wurde dem Bf. nachweislich durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz am 3. September 2025 rechtswirksam zugestellt. Die Strafverfügung wurde vom Bf. binnen der Behebungsfrist nicht behoben. Eine Ortsabwesenheit von der Abgabestelle hat der Bf. nicht geltend gemacht. In seiner Beschwerde hat der Bf. explizit darauf hingewiesen, dass er bereits einen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 24. Juli 2025 eingebracht habe (jedoch ein Einspruch ist nicht aktenkundig). Somit war die Strafverfügung vom 24. Juli 2025, GZ. MA67/GZ/2025, mit 3. September 2025 rechtswirksam zugestellt.
Mangels Erhebung eines Einspruches gegen diese Strafverfügung ist diese mit Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist mit 18. September 2025 in formelle Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 mahnte die belangte Behörde die rechtskräftige Geldstrafe iHv 75,00 Euro ein, verhängte einen pauschalierten Kostenbeitrag (Mahngebühr) iHv 5,00 Euro und forderte den Bf. zur unverzüglichen Einzahlung des Gesamtbetrages in Höhe von 80,00 Euro auf.
Da der in der Strafverfügung vom 24. Juli 2025 festgesetzte Gesamtbetrag iHv 75,00 Euro zuzüglich 5,00 Euro Mahngebühr bis dato nicht getilgt wurde, fertigte die belangte Behörde zusammen mit der Vollstreckungsverfügung vom 16. Oktober 2025 einen Rückstandsausweis über die Mahngebühr aus. Die angefochtene Vollstreckungsverfügung stimmt mit der Strafverfügung überein.
Beweiswürdigung:
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind von den Parteien nicht bestritten. Auch für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung als erwiesen annehmen.
Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung:
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, wann eine Vollstreckung iSd § 10 Abs. 2 Z 1 VVG idF vor dem BGBl. I 33/2013 unzulässig ist, in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist Voraussetzung für eine Vollstreckung, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. unter vielen VwGH 24.01.2013, 2011/06/0076).
Die Novellierung des § 10 VVG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I 33/2013, führte nicht dazu, dass die zitierte Rechtsprechung keinen Bestand mehr hat. Es handelt sich bei dem Erfordernis für die Vollstreckbarkeit eines Titels, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten in Rechtskraft erwachsen sein muss, vielmehr um eine sich bereits aus dem systematischen Zusammenhang zwischen Titelbescheid und Vollstreckungsverfügung ergebende zwingende Rechtsfolge. Dementsprechend hat das Bundesfinanzgericht in einem Beschwerdeverfahren betreffend eine Vollstreckungsverfügung lediglich zu prüfen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind.
Das Vorbringen des Bf. vom 24. Oktober 2025 [zum Zeitpunkt des angeblichen Parkverstoßes habe er sich im Ausland befunden, sein Fahrzeug sei in dieser Zeit ordnungsgemäß vor seiner Unterkunft abgestellt gewesen, nach seiner Rückkehr habe er von Nachbarn erfahren, dass während seiner Abwesenheit Straßenarbeiten durchgeführt worden seien und in diesem Zusammenhang ein temporäres Halte- und Parkverbotsschild aufgestellt worden sei, aufgrund des Auslandsaufenthaltes sei es ihm nicht möglich gewesen von dieser Änderung Kenntnis zu nehmen oder sein Fahrzeug zu entfernen], ist nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Vollstreckungsverfügung aufzuzeigen.
Es steht außer Zweifel, dass im konkreten Fall der Titelbescheid formell rechtskräftig ist: Die Strafverfügung vom 24. Juli 2025 wurde dem Bf. gegenüber nachweislich durch die Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz am 3. September 2025 rechtswirksam erlassen. Wie den obigen Feststellungen zu entnehmen ist, hat der Bf. gegen diese Strafverfügung kein Rechtsmittel erhoben, wodurch die Strafverfügung mit Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Da der Bf. bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens seiner Verpflichtung, die verhängte Geldstrafe unverzüglich zu entrichten, nicht nachgekommen ist, erweist sich deren Vollstreckung als zulässig.
Gemäß § 54b VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken (Abs. 1). Im Fall einer Mahnung ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten (Abs. 1a). Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel (Abs. 1b).
Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, wurde die rechtskräftig verhängte Geldstrafe vom Beschuldigten nicht entrichtet und daher von der belangten Behörde gemäß § 54b Abs. 1 VStG zur unverzüglichen Einzahlung eingemahnt. Zusammen mit der Vollstreckungsverfügung fertigte die belangte Behörde den Rückstandsausweis über die Mahngebühr aus, weshalb auch diese nunmehr vollstreckbar ist.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 19. Jänner 2026
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