Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Würth, Dr. Leukauf und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, 1) über die Beschwerde des R S in B, vertreten durch Dr. Wolfgang Schachinger, Rechtsanwalt in Badgastein, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 8. Juli 1987, Zl. 1/02-25671/50-1987, betreffend eine Zwangsstrafe (hg. Zl. 87/06/0087), sowie 2) über die Beschwerde des R S und der L S, beide in B, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Schachinger, Rechtsanwalt in Badgastein, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 8. Juli 1987, Zl. 1/02-25671/49-1987, betreffend die Kostenvorauszahlung für einen Demolierungsauftrag (hg. Zl. 87/06/0086), zu Recht erkannt:
I. Die zur hg. Zl. 87/06/0087 eingebrachte Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Der zur hg. Zl. 87/06/0086 angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Hofgastein vom 27. März 1984 wurde den Beschwerdeführern die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf der Parzelle X und Bauarea Y, KG H, erteilt. Unter anderem wurde in der Baubewilligung im Zusammenhalt mit der Verhandlungsschrift vom 24. Februar 1984 festgelegt, daß die Traufenhöhe ca. 7,60 m zum angrenzenden Niveau betrage und Nachbarmindestabstände von 5,50 m bzw. 5,00 m einzuhalten seien.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Hofgastein vom 11. September 1984 wurde gegenüber den Beschwerdeführern auf Grund des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c des Salzburger Baupolizeigesetzes (BauPolG), LGBl. Nr. 117/1973 i.d.g.F., die Einstellung der Bauarbeiten verfügt und die Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes bis 1. Oktober 1984 aufgetragen. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer Berufung („Einspruch“) und gab an, genau nach Plan und Baubewilligung gebaut zu haben.
In weiterer Folge fand am 29. Oktober 1984 eine mündliche Verhandlung statt, bei der festgestellt wurde, daß der Nachbarabstand zur Grundgrenze der Ehegatten M an der Westseite ca. 5,21 m und an der Ostseite 4,78 m betrage. Daraus ergebe sich, daß die höchste Höhe des Objektes bei dem vorhandenen Nachbarabstand nur 6,37 m betragen dürfe. Die Traufenhöhe sei mit einem Maßband nachgemessen worden und betrage 7,77 m bzw. an der Westseite ca. 8,53 m. Es müßte daher um eine Ausnahme nach § 25 Abs. 8 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes (BGG), LGBl. Nr. 69/1968 i.d.g.F., angesucht oder ein geändertes Projekt vorgelegt werden.
Die Zweitbeschwerdeführerin, die bei der Verhandlung anwesend war, erklärte, diese Forderungen nicht annehmen zu können, da sie das Objekt laut Plan errichtet habe und ansonsten die Sparrenhöhe in der Küche so tief zu liegen käme, daß die Bewohnbarkeit beeinträchtigt wäre.
Auf Grund eines mündlichen Ersuchens auf Zustimmung zur Weiterführung der Bauarbeiten im Erdgeschoß des Objektes F wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Hofgastein vom 12. November 1984 ausgesprochen, daß die Bauarbeiten im Bereich des Kellergeschoßes und Erdgeschoßes entsprechend dem Baubewilligungsbescheid vom 27. März 1984 weitergeführt werden könnten. Die Bauarbeiten im ersten Obergeschoß und Dachgeschoß würden entsprechend dem Baueinstellungsbescheid vom 11. September 1984 weiterhin eingestellt bleiben und die Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes entsprechend diesem zitierten Bescheid bleibe weiterhin verfügt. Begründet wurde dieser Bescheid damit, daß sich die Konsenswidrigkeit im wesentlichen auf das Dachgeschoß und möglicherweise auch auf das erste Obergeschoß beziehe und der konsensmäßige Zustand auch noch erreicht werden könne, wenn die Arbeiten im Keller und Erdgeschoß entsprechend der Einreichplanung weitergeführt würden.
Dessenungeachtet stellte das Bauamt der Marktgemeinde Bad Hofgastein am 17. Jänner 1985 eine Amtsbestätigung für das Finanzamt St. Johann im Pongau aus, worin bestätigt wurde, daß „für das Objekt F, S R und L, die Baubewilligung mit Bescheid vom 27. März 1984 erteilt wurde und gegen den Ausbau von Keller, Erdgeschoß und erstem Stock kein Einwand besteht (Bescheid vom 12. November 1984)“.
Da die Beschwerdeführer in weiterer Folge an ihrem Haus auch in den oberen Geschoßen weiterbauten, wurden sie wiederholt nachdrücklich darauf hingewiesen, daß der Baueinstellungsbescheid vom 12. November 1984 unbedingt einzuhalten sei.
Schließlich wurde dem Erstbeschwerdeführer am 5. Juni 1985 eine Zwangsstrafe in der Höhe von S 5.000,-- angedroht, wenn er nicht sofort die Bauarbeiten im ersten Obergeschoß und im Dachgeschoß seines Zubaues unterlasse.
Erst mit Bescheid der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Bad Hofgastein vom 12. Juni 1985 wurde die Berufung („Einspruch“) der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 11. September 1984 abgewiesen, die Einstellung der Bauarbeiten verfügt und die Beibringung eines geänderten Projektes entsprechend der Verhandlungsschrift vom 29. Oktober 1984 innerhalb eines Monates aufgetragen. Aus der Begründung geht hervor, daß die Baueinstellung mit den im Bescheid vom 12. November 1984 festgelegten Einschränkungen aufrecht bleibe.
Aus einer Niederschrift vom 10. September 1985 betreffend die Überprüfung der Baueinstellung ergibt sich, daß bei einem Lokalaugenschein am 24. Mai 1985 festgestellt wurde, daß das erste Obergeschoß sowie das Dachgeschoß im Rohbaustadium gewesen sei. Am Tag der Überprüfung seien das erste Obergeschoß zur Gänze benützungsreif fertiggestellt und Deckenbeleuchtungen provisorisch montiert gewesen, ebenso seien die Zentralheizungskörper vorgefunden worden. Wohnzimmer sowie Küche seien bereits eingerichtet, das Schlafzimmer sei provisorisch eingerichtet. Das erste Obergeschoß sei bereits bezogen und bewohnt. Das Dachgeschoß befinde sich weiterhin im Rohbaustadium, ebenso zum größten Teil das Stiegenhaus. Der Außenputz sei beim gesamten Neubau noch nicht angebracht worden. Der Erstbeschwerdeführer gab an, die angeführten Baumaßnahmen im ersten Obergeschoß resultierten ausschließlich aus seiner gesundheitsgefährdenden Situation im Altbau. Zwölf Leute hätten auf 80 m2 Wohnfläche gelebt, davon zwei Säuglinge und ein Kleinkind. An den Wänden habe sich ein Pilz gebildet.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 12. September 1985 wurde daraufhin über den Erstbeschwerdeführer die angedrohte Geldstrafe von S 5.000,-- verhängt und gleichzeitig angedroht, daß, wenn er seiner Verpflichtung zur Unterlassung der Bauarbeiten im ersten Obergeschoß und im Dachgeschoß nicht sofort entspreche, eine weitere Geldstrafe von S 10.000,-- verhängt werden müsse.
Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer Berufung und machte geltend, vom Bürgermeister die Erlaubnis zur Schließung des Daches erhalten zu haben. Außerdem sei unter Aufsicht des Baumeisters nach Plan gebaut worden. Er sehe nicht ein, wieso er dafür noch bestraft werde; im übrigen sei er nicht in der Lage, noch Strafe zu zahlen.
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14. Oktober 1985 wurde gemäß § 10 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) 1950 diese Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß § 10 VVG 1950 sei eine Berufung überhaupt nur zulässig, wenn die Vollstreckung selbst unzulässig wäre, die Vollstreckungsverfügung mit dem Titelbescheid nicht übereinstimme oder die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen seien oder mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht im Einklang stehe. Da keiner dieser Berufungsgründe vorliege und auch nicht geltend gemacht worden sei, sei die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Die Zwangsstrafe wurde in der Folge beglichen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 25. Mai 1987 wurde über den Beschwerdeführer die im Bescheid vom 12. September 1985 angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von S 10.000,-- gemäß § 5 VVG 1950 verhängt. Für den Fall der Nichterfüllung der dem Beschwerdeführer auferlegten Verpflichtung zur Unterlassung der Bauarbeiten im ersten Obergeschoß und im Dachgeschoß wurde ihm die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe und zwar Haft von einem Tag angedroht. Begründend stützte sich die Vollstreckungsbehörde auf die Feststellung des Gendarmerie-Postenkommandos Bad Hofgastein, daß der Erstbeschwerdeführer im ersten Obergeschoß an der Südfassade Heraklith angenagelt habe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte vor, daß er zur Unterlassung von Bauarbeiten im ersten Obergeschoß seines Hauses nicht verpflichtet sei. Dies gehe aus der Amtsbestätigung vom 17. Jänner 1985 an das Finanzamt hervor, worin ausdrücklich ausgesprochen wurde, daß gegen den Ausbau im ersten Stock kein Einwand bestehe. Im übrigen werde durch die Vollstreckung der Zwangsstrafe sein notdürftiger Unterhalt gefährdet.
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 8. Juli 1987 (angefochten zur hg. Zl. 87/06/0087) wurde diese Berufung gemäß § 10 VVG 1950 abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, daß mit Bescheid vom 12. September 1985 von der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau gegen den Beschwerdeführer eine angedrohte Zwangsstrafe von S 5.000,-- vollzogen und als weiteres Zwangsmittel ein Strafe von S 10.000,-- angedroht wurde. Dieser Bescheid sei rechtskräftig geworden. Am 22. Mai 1987 habe die Bezirksverwaltungsbehörde festgestellt, daß der Erstbeschwerdeführer an diesem Tag dabei war, an der Südfassade des ersten Obergeschoßes Heraklith anzunageln, während am 24. Mai 1987 festgestellt werden mußte, daß der Beschwerdeführer gerade die ostseitige Außenmauer des ersten Obergeschoßes verputzte. Die Baueinstellungsbescheide seien dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt worden und habe sich der Beschwerdeführer weder durch die bereits verhängte Zwangsstrafe noch durch die Androhung einer weiteren Geldstrafe sowie durch viele aktenkundige Ermahnungen, Gespräche und Bewährungen davon abhalten lassen, dennoch weiterzuarbeiten. Wie es zur Ausstellung der Amtsbestätigung des Bauamtes der Marktgemeinde Bad Hofgastein gekommen sei, sei der belangten Behörde nicht bekannt. Es handle sich dabei jedenfalls einerseits um eine ausschließlich für das Finanzamt St. Johann im Pongau und zur Verwendung vor diesem ausgestellte Bestätigung, andererseits zweifelsfrei um eine Fehlbeurkundung, soweit auch der erste Stock umfaßt sei. Die Bauarbeiten im ersten Stock seien mit rechtskräftigem Bescheid eingestellt worden. Zuständige Behörde dafür sei der Bürgermeister der Marktgemeinde Bad Hofgastein und nicht das Bauamt. Aus der Amtsbestätigung hätten die Beschwerdeführer möglichweise seinerzeit finanztechnische Vorteile ziehen können, für das Vollstreckungsverfahren sei diese Amtsbestätigung aber nicht aussagefähig. Weiters möge es sein, daß die zwangsweise Eintreibung der verhängten Zwangsstrafe den notdürftigen Unterhalt des Beschwerdeführers gefährden würde; ob zur Gänze oder nur zum Teil, werde im Einbringungsverfahren zu klären sein. Daß weitere Unterhaltsverpflichtungen bestehen, werde in der Berufung nicht behauptet. Nach § 10 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 2 Abs. 2 VVG 1950 sei aber nur die Eintreibung einer Geldstrafe, nicht auch deren Verhängung bei Gefährdung des Unterhaltes unzulässig. Die Berufung erweise sich daher auch aus diesem Grunde als unbegründet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 87/06/0087 erhobene Beschwerde.
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 26. August 1985 wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Bad Hofgastein vom 12. Juni 1985 als unzulässig zurückgewiesen und damit begründet, daß der Bescheid des Bürgermeisters vom 11. September 1984 durch den Bescheid vom 12. November 1984 modifiziert worden und insoweit „aus dem Rechtsbestand ausgeschieden“ sei. Die dagegen eingebrachte Berufung hätte von der Gemeindevertretung bereits als unzulässig zurückgewiesen werden müssen, da der „Ersatzbescheid“ (?) unangefochten, wenn auch unerfüllt geblieben sei. Durch diese Sachentscheidung anstelle einer Formalentscheidung seien aber Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt worden. - Dieser Bescheid wurde offensichtlich bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht bekämpft.
Der Erstbeschwerdeführer hielt sich auch in weiterer Folge nicht an die verfügte Baueinstellung. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Bad Hofgastein erinnerte die Beschwerdeführer daran, die erforderlichen Unterlagen zur Einleitung eines Verfahrens um Bauerleichterung (die Beschwerdeführer hatten mit Schreiben vom 14. Mai 1985 um die Bauerleichterungsbewilligung angesucht) nachzureichen, dies geschah in der Folge aber nicht; eine Erledigung des Ansuchens ist nicht aktenkundig.
Mit Bescheid der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Bad Hofgastein vom 7. November 1985 wurde die Beseitigung der widerrechtlich ausgeführten Bauteile verfügt und zwar der Abbruch des Dachgeschoßes bis auf die Rohdeckenoberkante der Decke über dem ersten Obergeschoß bis zum 13. Mai 1986. Wie es zu diesem Bescheid gekommen ist (Berufung gegen einen Abtragungsauftrag des Bürgermeisters?) ist den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen.
Dieser Bescheid blieb offenbar unangefochten; der Bürgermeister bestätigte seine Rechtskraft, obwohl er nur dem Erstbeschwerdeführer zugestellt worden war.
Mit Erledigung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 10. Oktober 1986 wurde den Beschwerdeführern die Ersatzvornahme angedroht, wenn die Leistung nicht binnen einer Frist von drei Wochen nachgeholt werde.
Mit Schreiben vom 12. November 1986 wurde den Beschwerdeführern anheimgestellt, bis 30. November 1986 zur Vermeidung des Demolierungsverfahrens beim Gemeindeamt der Marktgemeinde Bad Hofgastein ein mit allen erforderlichen Plänen und einer schriftlichen Zustimmungserklärung der Nachbarn belegtes Ansuchen um Erteilung einer Ausnahmebewilligung einzubringen. Die Beschwerdeführer brachten jedoch erneut nur ein formloses Ansuchen mit der Fotokopie eines Lageplanes ein, auf welchem das Objekt nicht einmal eingetragen war. Weitere Unterlagen, insbesondere die Zustimmungserklärung der Nachbarn, konnten nicht beigebracht werden.
In weiterer Folge holte die Behörde Anbote für die Ersatzvornahme ein. Am 23. April 1987 wurde ein letzter Einigungsversuch unternommen, der jedoch ergebnislos blieb. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 29. April 1987 wurden die Kostenvoranschläge den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht und diese ersucht, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens den Betrag von S 487.455,50 plus 20 % Mehrwertsteuer mittels Erlagscheins zu überweisen. Im Falle der Nichtüberweisung werde das Verfahren ohne weitere Anhörung fortgesetzt und die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme bescheidmäßig vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 4. Mai 1987 brachten die Beschwerdeführer vor, daß sie bei der Marktgemeinde Bad Hofgastein ein Ansuchen auf Zulassung der Unterschreitung der Nachbarabstände eingebracht hätten, über diesen Antrag bis heute aber nicht entschieden worden sei. Solange darüber nicht abgesprochen sei, sei kein Anlaß zur Vornahme der Demolierung gegeben.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 19. Mai 1987 über die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme S 584.946,60 binnen zweier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu erlegen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 20. Mai 1987 wurde gemäß § 4 VVG 1950 der Abbruch des Dachgeschoßes bis auf die Rohdeckenoberkante der Decke über dem ersten Obergeschoß binnen einer Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides verfügt und eine namentlich genannte Bauunternehmung mit der Durchführung der Abbruchsarbeiten beauftragt.
Gegen beide Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Darin brachten sie vor, daß der Bescheid der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Bad Hofgastein vom 7. November 1985 nicht rechtskräftig geworden sei, da dieser lediglich an den Erstbeschwerdeführer, nicht aber auch an die Zweitbeschwerdeführerin zugestellt wurde. Ein einer Partei nicht zugestellter Bescheid könne dieser gegenüber aber nicht in Rechtskraft erwachsen, abgesehen vom Fall der Zustellung an einen Bevollmächtigten, der hier nicht in Betracht komme, weil der Erstbeschwerdeführer hier nicht als Bevollmächtigter seiner Ehefrau aufgetreten sei. Ihres Erachtens sei die Bestimmung des § 9 Abs. 3 des Zustellgesetzes ebenfalls nicht anwendbar, da diese nur dann in Frage komme, wenn mehrere Personen einen gemeinschaftlichen Antrag stellen und die Behörde diesen Antrag in irgendeiner Form erledige; wenn aber die Behörde von sich aus ohne Parteienantrag tätig werde, so sei der Bescheid selbstverständlich an alle Bescheidadressaten zuzustellen, andernfalls könne er gegenüber jenen Bescheidadressaten, die ihn nicht erhalten haben, nicht rechtskräftig werden. Der Auftrag stehe weiters auch im Widerspruch zu § 2 Abs. 2 VVG 1950, weil durch die Einbringung der gegenständlichen Geldleistung der notwendige Unterhalt faktisch vernichtet würde. Im übrigen sei derzeit bei der Marktgemeinde Bad Hofgastein ein Verfahren auf Zulassung der Unterschreitung der Nachbarabstände anhängig. Hinsichtlich der Vollstreckungsverfügung bezüglich des Abbruches des Dachgeschoßes wurde in der Berufung geltend gemacht, daß ein an eine Partei (die Zweitbeschwerdeführerin) gar nicht zugestellter Bescheid dieser gegenüber nicht in Rechtskraft erwachsen könne und der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung insbesondere dann gegeben sei, wenn der Verpflichtete behaupte, daß der angebliche Titelbescheid ihm gegenüber nicht wirksam sei.
Mit dem nunmehr zur hg. Zl. 87/06/0086 angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung wurden beide Berufungen gemäß § 10 VVG 1950 als unbegründet abgewiesen und hiezu begründend ausgeführt, daß gemäß § 9 Abs. 3 des Zustellgesetzes, der auch im gegenständlichen Fall anwendbar sei, die Zustellung einer Ausfertigung sämtlicher im baupolizeilichen Administrativverfahren erlassenen Bescheide an den, dessen Unterschrift im Bauansuchen an erster Stelle stehe, die Zustellung an den Bauherrn bewirke. Alle Bescheide der Marktgemeinde Bad Hofgastein in der Angelegenheit seien dem Bauherrn (dem Erstbeschwerdeführer) ordnungsgemäß zugestellt worden. Dies gelte insbesondere auch für den Bescheid der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Bad Hofgastein vom 7. November 1985, der den Bauherren insgesamt gegenüber wirksam geworden sei, obwohl die das Verfahren auslösende Berufung nur vom Erstbeschwerdeführer eingebracht wurde, an der im Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung aber nur die Zweitbeschwerdeführerin teilgenommen habe. Das Bauverfahren stelle sich vom Bauantrag bis zu seinem Abschluß durch den Überprüfungsbescheid als Einheit dar.
Behördliche Verfügungen aus Anlaß von Abweichungen von der erteilten Baubewilligung seien dem Bauherrn zuzustellen und gelte die Zustellung jeweils einer Ausfertigung des Bescheides an den im Bauantrag Erstgefertigten als ordnungsgemäße Zustellung an den Bauherrn. Der Demolierungsauftrag gegen den Bauherrn bzw. gegen beide in ihm enthaltenen Personen sei rechtskräftig und vollstreckbar. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft sei derzeit mit zwei Hypothekarpfandrechten in der Höhe von etwas über S 500.000,-- belastet. Es werde ein gesondertes Gutachten darüber für entbehrlich gehalten, welchen Wert die Liegenschaft samt darauf errichtetem Mehrfamilienwohnhaus derzeit besitze, weil offenkundig zu sein scheine, daß eine derartige Liegenschaft in derartiger Lage in einem weltbekannten Fremdenverkehrsort jedenfalls einen Wert aufweise, der eine zusätzliche Belastung in der Höhe der vorgeschriebenen Kosten der Ersatzvornahme abzudecken vermöge. Darüberhinaus sei darauf hinzuweisen, daß der Bauherr auf seine Abweichungen von der Baubewilligung nachweislich bereits in einem Zeitpunkt aufmerksam gemacht worden sei, in dem er durch entsprechende Maßnahmen die Schäden selbst hätte verschwindend gering halten können, weil bereits mit Bescheid vom 11. September 1984 die Baueinstellung verfügt worden sei. Diesem Bescheid vorangegangen sei eine mündliche Baueinstellung und ein Aktenvermerk aus einer Zeit, in der noch nicht einmal der Dachstuhl aufgestellt gewesen sei. Der Bauherr habe sich nicht nur immer beharrlich geweigert, das Einvernehmen mit jenen Nachbarn herzustellen, zu deren Grundstücken hin er die gesetzlichen Abstände wesentlich unterschritten habe, er habe es auch unterlassen, ein ordnungsgemäß belegtes Ausnahmeansuchen einzubringen. Für die nunmehrige Höhe der Kosten sei er daher ausschließlich selbst verantwortlich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 87/06/0086 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde erstattete zu beiden Beschwerden eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
I.
Zur hg. Zl. 87/06/0087 betreffend die Verhängung der Zwangsstrafe:
Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtene Bescheid habe keine Feststellung darüber getroffen, ob der Beschwerdeführer gegen seine Unterlassungspflicht nur hinsichtlich der Bautätigkeiten im ersten Obergeschoß oder auch im Dachgeschoß verstoßen habe; die Amtsbestätigung des Bauamtes vom 17. Jänner 1985 sei zeitlich nach den beiden Baueinstellungsbescheiden ausgestellt worden. Das Bauamt sei ausführendes Organ des Bürgermeisters und könne rechtlich kein Eigenleben führen, sodaß der Beschwerdeführer nach Erhalt dieser Amtsbestätigung davon habe ausgehen können, daß er zu Arbeiten auch im ersten Obergeschoß berechtigt sei.
§ 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) 1950 hat folgenden Wortlaut:
„§ 5
b) Zwangsstrafen
(1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit sich durch einen Dritten nicht bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Saumsal zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3) Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 10.000 S, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.
(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen Körperschaften und andere nicht physische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechtes zulässig.“
Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Behörde habe es unterlassen zu erheben, welche Bauarbeiten verbotswidrig vorgenommen wurden, widerspricht der Aktenlage. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 12. September 1985 neben der bescheidmäßigen Verhängung einer Zwangsstrafe von S 5.000,-- für den Fall, daß er seiner Verpflichtung zur Unterlassung von Bauarbeiten im ersten Obergeschoß und Dachgeschoß nicht nachkommt, die Verhängung einer weiteren Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- als Zwangsmittel angedroht. In seinem Schreiben vom 16. Oktober 1985 gab der Beschwerdeführer selbst zu, das erste Obergeschoß trotz der verfügten Baueinstellung notdürftig bewohnbar gemacht zu haben und es auch zu benützen. Aus einem Bericht des Gendarmeriepostenkommandos Bad Hofgastein vom 15. Oktober 1986 geht hervor, daß offenbar damit begonnen wurde, das Dach zu decken. Am 17. Oktober 1986 wurde u.a. der Beschwerdeführer bei dieser Arbeit betreten. Am 18. Mai 1987 wurde im ersten Stock der Vorspritzputz angebracht und an den folgenden Tagen der erste Stock verputzt, an der Südfassade im ersten Obergeschoß wurde Heraklith als Isolierung angenagelt. Weiters wurden im Juni 1987 im ersten Obergeschoß die Fensterspalten verputzt und wurde laut Aktenlage auch in weiterer Folge am verfahrensgegenständlichen Objekt gearbeitet.
Mit Bescheid vom 25. Mai 1987 wurde über den Beschwerdeführer die angedrohte Zwangsstrafe von S 10.000,-- verhängt. In der Begründung des Bescheides wurde die Bautätigkeit entgegen der Unterlassungsverpflichtung im ersten Obergeschoß im Mai 1987 angeführt. Nun genügt es aber, die dem Beschwerdeführer auferlegte Verpflichtung zur Unterlassung jeglicher Bauführung im ersten Obergeschoß und Dachgeschoß dadurch zu verletzen, daß im ersten Obergeschoß weitergebaut wird, um die Verhängung der angedrohten Zwangsstrafe auszulösen, da allein schon eine Bautätigkeit im ersten Obergeschoß gegen die Unterlassungsverpflichtung verstößt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt die Amtsbestätigung für das Finanzamt, in dem fälschlich die Bauarbeiten im ersten Obergeschoß als von der Baueinstellung freigestellt dargestellt wurden, keinen Bescheid dar, der den Beschwerdeführer von der Einhaltung seiner Verpflichtung befreien konnte. Abgesehen davon, daß es im administrativen Vollstreckungsverfahren auf die Gut- oder Bösgläubigkeit des Verpflichteten nicht ankommt, hatten die Behördenvertreter dem Beschwerdeführer wiederholt hinreichend Rechtsbelehrungen erteilt. Der Beschwerdeführer bezahlte überdies auch nach Zurückweisung seiner Berufung die der nunmehr angefochtenen Zwangsstrafe vorangegangene Zwangsstrafe in der Höhe von S 5.000,--.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Oktober 1975, Zl. 437/75, ausgesprochen hat, ist gegen den Beschwerdeführer die Zwangsstrafe in der angedrohten Höhe zu verhängen, wenn er dem ihm mit rechtskräftigem Bescheid erteilten Auftrag (hier: Baueinstellungsbescheide vom 11. September und 12. November 1984) nicht nachgekommen ist, ihm die Zwangsstrafe für diesen Fall nachweislich angedroht wurde und ein gelinderes Zwangsmittel nicht in Betracht kommt. Da im Beschwerdefall alle diese Voraussetzungen vorlagen, die Frage der Gefährdung des notdürftigen Unterhalts (§ 2 Abs. 2 VVG 1950) aber erst bei der Einbringung der Geldleistung zu prüfen ist, wurde die Zwangsstrafe zu Recht verhängt, sodaß durch den zur Zl. 87/06/0087 angefochtenen Bescheid Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt wurden. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
II.
Zu hg. Zl. 87/06/0086 betreffend Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlung:
Die Beschwerdeführer wenden ein, daß die Behörde auf die Anhängigkeit des Verfahrens gemäß § 25 Abs. 8 des Baupolizeigesetzes nicht Rücksicht genommen und keine Erhebungen über die finanzielle Situation der Beschwerdeführer getroffen habe. Überdies sei der Titelbescheid gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin nicht in Rechtskraft erwachsen, da er dieser nicht zugestellt wurde und § 9 Abs. 3 des Zustellgesetzes im gegenständlichen Fall nicht anwendbar sei. Schließlich sei das Verhältnis zwischen dem Demolierungsbescheid vom 7. November 1985 und dem Bescheid des Bürgermeisters vom 1. April 1985 ungeklärt.
§ 4 VVG 1950 hat folgenden Wortlaut:
„Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen
a) Ersatzvornahme
§ 4.(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Falle dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag auf Vorauszahlung ist vollstreckbar.“
§ 9 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, lautet:
„§ 9 Zustellungsbevollmächtigter
(1) Ist eine im Inland wohnende Person gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt, so hat die Behörde, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, diese Person als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
(2) Haben mehrere Personen einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so ist mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Schriftstückes an ihn die Zustellung an alle diese Personen bewirkt. Hat eine Person mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so ist die Zustellung bewirkt, wenn sie auch nur an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
(3) Wird ein Anbringen von mehreren Personen gemeinsam eingebracht, so gilt im Zweifel die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.
…“
Es kann dahingestellt bleiben, in welchem Verhältnis die diversen Abbruchbescheide der Baubehörden zueinander stehen, da Titelbescheid für das vorliegende Vollstreckungsverfahren ausschließlich der offenbar zuletzt ergangene Bescheid der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Bad Hofgastein vom 7. November 1985, Zl. 579/5/84, ist, der lediglich die Verfügung des Abbruches des Dachgeschoßes bis zur Rohdeckenoberkante der Decke über dem ersten Obergeschoß bis zum 13. Mai 1986 enthält. Nach übereinstimmendem Parteienvorbringen wurde der an beide Beschwerdeführer adressierte Bescheid lediglich dem Erstbeschwerdeführer zugestellt. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels ist er also gegenüber dem Erstbeschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen.
Die belangte Behörde irrt jedoch, wenn sie meint, daß auch der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber ein vollstreckbarer Titelbescheid vorliege; der Hinweis auf § 9 Abs. 3 des Zustellgesetzes geht ebenfalls fehl. Wie die Beschwerdeführer nämlich richtig vorbringen, betrifft diese Bestimmung „Anbringen, die von mehreren Personen eingebracht“ werden, also z.B. das Ansuchen um Erteilung einer Widmungsbewilligung, einer Baubewilligung, einer Benützungsbewilligung usw. Die Vereinfachung der Zustellung gemäß § 9 Abs. 3 des Zustellgesetzes gilt also nur für Bescheide, die diese Anbringen in irgendeiner Form erledigen. Die lediglich an den Erstbeschwerdeführer zugestellte Baubewilligung hat dementsprechend auch rechtsverbindliche Wirkungen für die Zweitbeschwerdeführerin entfaltet. Anders ist es aber, wenn die Behörde, wie bei Demolierungsbescheiden, von sich aus tätig wird; das Verfahren zur Erlangung der Baubewilligung ist nämlich mit der Entscheidung über diese abgeschlossen. Der Abbruchbescheid hätte daher auch an die Zweitbeschwerdeführerin zugestellt werden müssen; in Ermangelung dieser Zustellung wurde er gegenüber ihr nie rechtskräftig und kann auch nicht gegen sie vollstreckt werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 23. September 1986, Zl. 84/05/0228, BauSlg. Nr. 755, ausgesprochen hat, kann jedoch dann, wenn nicht gegen alle Miteigentümer vollstreckbare Abtragungstitel vorliegen und daher die Durchführbarkeit der Vollstreckung nicht feststeht, auch gegen denjenigen Miteigentümer, demgegenüber ein vollstreckbarer Abtragungstitel besteht (also dem Erstbeschwerdeführer), kein Kostenvorauszahlungsauftrag ergehen, geschweige denn die Ersatzvornahme selbst angeordnet werden. Der angefochtene Bescheid ist daher schon deshalb gegenüber beiden Beschwerdeführern mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Überdies kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung ein Beseitigungsauftrag aus dem Titel des fehlenden Konsenses nicht vollstreckt werden (vgl. z.B. Erkenntnis vom 5. März 1985, Zl. 81/05/0092, BauSlg. Nr. 401). Mit Schreiben vom 14. Mai 1985 und erneut im Jahre 1986 suchten die Beschwerdeführer, allerdings nur mit unvollständigen Belegen, um die Bewilligung der Bauerleichterung an. Mit formlosen Schreiben und ohne Androhung der Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG 1950 wurden die Beschwerdeführer zwar wiederholt von der Behörde zur Vorlage der Unterlagen aufgefordert. Eine wie immer geartete Erledigung des Ansuchens ist dem Akt jedoch nicht zu entnehmen, sodaß das Verfahren über dieses Ansuchen um Bauerleichterung und damit letztlich um die Konsentierung der widerrechtlichen Bauführung noch immer offen scheint.
Auch aus diesem Grund war die angeordnete Vollstreckung rechtswidrig.
III.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die zusätzlich zum pauschalierten Kostenersatz geltend gemachte Umsatzsteuer.
Wien, am 14. September 1989
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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