Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Mag. Onder, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde 1) des J B in L, 2) der M B in K, 3) der Verlassenschaft nach Dr. K W, zuletzt in S, 4) der Dr. E W in S, 5) des Dr. H D in L und 6) des Dr. J F in G, alle vertreten durch Dr. Heimo Hofstätter, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Jänner 1986, GZ. 03-12 Ba 81-85/4, betreffend Vollstreckungsverfügung in einer Bausache, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Auf Grund einer Meldung des B L (offenbar als Vertreter der S-Gesellschaft.m.b.H., Bestandnehmer im Hause der Beschwerdeführer) vom 1. August 1984 über den Bauzustand eines Mauerpfeilers im Hause G, B-Gasse, fanden Erhebungen statt, bei welchen Baugebrechen festgestellt wurden.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 5. September 1984 wurden den Beschwerdeführern als den Eigentümern des Gebäudes gemäß § 70 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 in der Fassung der Novelle LGBl. 55/1977, folgende Sicherungsmaßnahmen aufgetragen bzw. Aufträge zur Behebung von Baugebrechen erteilt:
„1. Die schadhafte nordöstliche Säule des Deckengewölbes des Raumes an der Nordseite des Durchganges in den Hof ist einschließlich ihres Fundamentes abzutragen.
2. Es ist eine neue Säule mit entsprechendem Fundament in der gleichen Form, dem gleichen Querschnitt und Material herzustellen.
3. Vor dem Beginn der Arbeiten und bis zur Erreichung der vollen Tragfähigkeit der neuen Säule ist die vorhandene Gewölbedecke durch Pölzungen derart zu sichern, daß an ihr keine Formveränderungen oder Setzungen eintreten können.
4. Die erforderlichen Arbeiten sind unter der Aufsicht eines Zivilingenieurs für das Bauwesen von einem dazu befugten Baugewerbetreibenden durchführen zu lassen.
Die erteilten Aufträge sind innerhalb einer Frist von vier Wochen durchführen zu lassen.“
Als Begründung wurde angeführt, anläßlich der von Amts wegen durchgeführten Erhebung sei festgestellt worden, daß die Instandhaltungspflicht der Gebäudeeigentümer insofern nicht erfüllt worden sei, als der Zustand des Gebäudes nicht mehr dem konsensmäßigen Zustand bzw. einer gesetzmäßigen Vorschrift, der das Bauwerk unterworfen sei, entspreche. Der Auftrag zur Behebung der vorgefundenen Gebrechen gründe sich auf die angegebenen gesetzlichen Bestimmungen. Die baubehördliche Feststellung eines Baugebrechens sei eine kostenpflichtige Amtshandlung. Für eine allfällige Berufung gegen die Punkte 1. Bis 4. sei die aufschiebende Wirkung auszuschließen, weil die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten sei. Die zerstörte Säule sei ein wesentlicher Teil des gesamten Gewölbetragwerkes und es bestehe daher bei Unterlassung der sofortigen Behebung des Gebrechens die Gefahr des Gewölbeeinsturzes.
In der Folge wurde nach amtlichen Erhebungen am 19. und 20. September 1984 festgestellt, daß das erste Obergeschoß des in Rede stehenden Hauses offenbar von „Sandlern“ als Quartier benutzt werde und die angeordneten Instandsetzungsarbeiten noch nicht begonnen hätten.
Am 1. Oktober benachrichtigte der Kriegsopferverband-er ist Mieter einiger Räume des ersten Obergeschoßes des Objektes-die Baubehörde und die Stadtbaudirektion, daß über das Wochenende (29. und 30. September 1984) eine Säule und ein Teil des Gewölbes im nordwestlichen Raum (Erdgeschoß) des Objektes B-Gasse eingestürzt sei. Das Objekt wurde noch am selben Tag von der Sachverständigenkommission besichtigt und dabei festgestellt, daß mit der Säule auch ein Teil des darüberliegenden Gewölbes im Erdgeschoß eingestürzt sei. Eine weitere Benutzung dieses Raumes und der darüberliegenden Räume sei ohne Sanierung nicht möglich. Zur Vornahme von Räumungsmaßnahmen müßten die Wand und die Decke im Obergeschoß zwischen den Büroräumen des Kriegsopferverbandes gepölzt werden. Die Pölzungsarbeiten seien ehestens durchzuführen.
Nach Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen des Institutes für Stahlbeton-und Massivbau der Technischen Universität Graz über den Deckeneinsturz und nach Aufnahme einer Niederschrift am 3. Oktober 1984 mit B L als bevollmächtigten Vertreter der Eigentümer-wobei B L die Niederschrift nicht unterfertigte-erließ der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz mit 9. Oktober 1984 einen Bescheid, wonach gemäß § 70 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 an die Liegenschaftseigentümer folgende Aufträge ergingen:
„I. Als Sicherungsmaßnahmen werden angeordnet:
1. Unter fachmännischer Sicherheitsvorkehrung (z.B. Vorbau eines abgedeckten Gerüstes vom sicheren Eingangsbereich her) ist eine provisorische Pölzung des Wand-und Fußbodenbereiches über dem Einsturzbereich herzustellen.
2. Das Betreten der beiden Räume im ersten Obergeschoß über dem Einsturzbereich ist bis zur Fertigstellung dieser provisorischen Pölzung verboten.
3. Nach der Fertigstellung der Pölzung sind die beiden Räume im Obergeschoß zu räumen.
4. Nach der erfolgten Räumung gilt wieder das Verbot des Betretens dieser beiden Räume, ausgenommen für Sanierungsarbeiten.
5. Das Betreten des Raumes mit der eingestürzten Decke ist bis zum Beginn dieser Arbeiten ebenfalls verboten.
II. Ergänzend zu dem mit Bescheid vom 5. September 1984 ergangenen Auftrag werden nachstehende Aufträge angeordnet:
6. Nach Erfüllung des im Bescheid vom 5. September 1984 enthaltenen Auftrages ist auch das eingestürzte Gewölbe einschließlich der verbliebenen durch den Einsturz beschädigten Bereiche in der ursprünglichen Art wieder herzustellen.
7. Es ist die durch den Einsturz zerstörte Schließe wieder einzubauen.
8. Es ist die über dem Gewölbe vorhanden gewesene und ebenfalls herabgefallene Beschüttung einzubringen.
9. Die durch den Einsturz beschädigte Trennmauer der beiden Räume ist einschließlich der in dieser Mauer vorhandenen Türe instandzusetzen.
10. Die Fußböden der beiden Räume sind instandzusetzen.
Die Fristen für die aufgetragenen Maßnahmen werden wie folgt festgesetzt:
Das Verbot des Betretens der Räume ist ab sofort einzuhalten. Die Vorschreibungen unter Punkt 1 und 3 sind innerhalb von 10 Tagen ab Bescheidzustellung zu erfüllen. Die Vorschreibungen hinsichtlich der Punkte 6. Bis 10. sind innerhalb eines Monates ab Rechtskraft des Bescheides zu erfüllen. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung wird wegen Gefahr im Verzuge und im Interesse des öffentlichen Wohles gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 hinsichtlich des Spruchteiles I ausgeschlossen.“
Zur Begründung führte die Behörde an, die Entscheidung gründe sich auf die bezogenen Gesetzesstellen und auf die am 1. Oktober 1984 von städtischen Amtsorganen, unter denen sich auch Bausachverständige befunden hätten, durchgeführte Erhebung, bei der festgestellt worden sei, daß die im Bescheid vom 5. September 1984 (Sanierungsauftrag) bezeichnete Säule zusammengebrochen und ein Teil der darüberliegenden Gewölbedecke eingestürzt sei. Dadurch sei für den Boden der darüberliegenden Räume Einsturzgefahr entstanden und somit auch eine Sicherheitsgefahr für die die Räume benützenden Personen. Es hätten daher im Spruchteil I die für die Räumung und Schließung erforderlichen Maßnahmen bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung unter Setzung einer kurzen Paritionsfrist angeordnet werden müssen. Hinsichtlich der Wiederherstellung des zerstörten Gebäudeteiles stütze sich der Bescheid auf § 70 der Steiermärkischen Bauordnung, wonach Gebäudeteile im Rahmen des Konsenses zu erhalten seien.
Gegen diesen Bescheid erhob B L als Vertreter der Liegenschaftseigentümer am 11. Oktober 1984 Berufung und führte aus, daß diese die Punkte 1, 3, 6, 7, 8, 9 und 10 betreffe. Die Situation im Hause lasse eine gefahrlose Pölzung nicht zu, weil es für die notwendigen Geräte keine Zufahrtsmöglichkeit gebe. Auch sei das Betreten der die einsturzgefährdeten Räume umliegenden Räume nicht möglich, weil die Mieter den Zutritt verwehrten, sodaß die für die Pölzung durchzuführenden Arbeiten nicht vorgenommen werden könnten. Auch sei die Durchführung dieser Maßnahmen wirtschaftlich nicht realisierbar, weil der Gesamtzustand des Hauses diese Maßnahmen wirtschaftlich nicht mehr rechtfertige.
Für das gegenständliche Objekt sei überdies ein Abbruchansuchen gestellt worden, sodaß allein schon aus diesem Grund Sanierungsmaßnahmen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Abbruchantrag nicht vorgeschrieben werden könnten. Für die vorgeschriebenen Arbeiten zur Räumung des Objektes gebe es keine gesetzliche Deckung, da dies keine Angelegenheit der Baubehörde sei. Im Gegensatz zur Baubehörde seien die Hauseigentümer der Meinung, daß derzeit keine Stelle des Hauses ein sicherer Ort sei, von dem aus ein Gerüst vorgebaut werden könne. Die Ergänzung zum Bescheid vom 5. Dezember 1984-richtig wohl vom 5. September 1984-sei nicht zulässig, weil dieser Bescheid nicht rechtskräftig sei. Die vorgeschriebenen Maßnahmen seien teilweise technisch nicht durchführbar, jedenfalls aber unwirtschaftlich. Eine Sanierung, wie vorgeschrieben durch Wiederherstellung des alten Gewölbes und nicht nur eines Scheingewölbes, sei technisch ebensowenig möglich wie die vorgeschriebenen Sanierungsmaßnahmen. Schließlich erhebe sich die Frage, „ob der Bescheid rechtmäßig zustandgekommen sei, da die Baubehörde 1. Instanz der Stadtsenat ist, der die Bauangelegenheiten großteils delegiert hat, nur hinsichtlich der gegenständlichen Objekte einen Beschluß des gesamten Stadtsenates verlangt, sodaß dieser Bescheid vielleicht sogar in sich einen unsanierbaren Mangel enthält“. (Diese Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 15. Jänner 1987 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Grunde des § 70 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.)
Mit Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 3. Dezember 1984 wurde-da die Liegenschaftseigentümer der mit dem Bescheid vom 9. Oktober 1984 auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen seien, obwohl ihnen mit Schreiben vom 30. Oktober 1984 angedroht worden sei, daß die mangelnde Leistung auf ihre Gefahr und auf ihre Kosten bewerkstelligt werden würde-die Vollstreckung verfügt und den Liegenschaftseigentümern zur ungeteilten Hand gemäß § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes aufgetragen, als Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme gegen nachträgliche Verrechnung den Betrag von S 12.000,-- binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides einzuzahlen. In der Folge wurde dieser Betrag am 6. März 1985 von Dr. H D hereingebracht. Am 10. April 1985 wurden die verfügte Ersatzvornahme durchgeführt, die Kosten der ausführenden Firmen beglichen und der Restbetrag den Liegenschaftseigentümern rückerstattet.
Die Steiermärkische Landesregierung (belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 10. Jänner 1986 die von den Beschwerdeführern gegen die Vollstreckungsverfügung vom 3. Dezember 1984 erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 lit. a VVG 1950 als unbegründet ab, weil die Vollstreckungsverfügung im Zeitpunkt ihrer Erlassung der Sach-und Rechtslage entsprochen habe. In der Begründung wurde ausgeführt, nach § 10 Abs. 2 VVG 1950 könne gegen eine Vollstreckungsverfügung nur aus besonderen Gründen berufen werden und zwar wenn a) die Vollstreckung unzulässig sei, b) die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimme oder c) die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen seien oder mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Widerspruch stünden. Dabei sei zu beachten, daß die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides im Vollstreckungsverfahren und somit auch in einer Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung nicht releviert werden könne. Im Gegensatz zu der Rechtsanschauung, daß im allgemeinen die Rechtsmittelbehörde die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Rechts-und Sachlage zu berücksichtigen habe, sei abweichend davon im Gegenstande darüber abzusprechen, was im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Vollstreckungsverfügung rechtens gewesen sei. Das Berufungsvorbringen, daß die Vollstreckungsverfügung einem Ansuchen um Abbruchbewilligung widerspreche, sei nicht zielführend, werde doch gerade mit der Ersatzvornahme die Möglichkeit der Prüfung des Antrages auf Abbruchbewilligung sichergestellt, denn die Statuierung der Bewilligungspflicht für einen Abbruch bezwecke die Erhaltung wertvoller Bausubstanz und diene nicht der nachträglichen rechtlichen Sanierung einer eigenmächtigen Vorgangsweise. Außerdem diene die verfügte Ersatzvornahme der Sicherung vor Einstürzen oder sonstigen Baugebrechen, die mit der bewilligungslosen Vorgangsweise im ursächlichen Zusammenhang stünden. Die durchgeführte Ersatzvornahme sei als dringende Sicherheitsvorkehrung zu werten und stünde im Gegensatz zur Auffassung der Berufungswerber nicht im Widerspruch mit der geltend gemachten Abbruchbewilligung. Die übrigen Berufungseinwände seien ebenfalls nicht zielführend, da sie sich gegen die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides vom 9. Oktober 1984 richten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich dadurch in ihren Rechten verletzt, daß die Erstbehörde es unterlassen habe, die Notwendigkeit der Sanierungsarbeiten von einem Sachverständigen beurteilen zu lassen. Des weiteren hätten die Sanierungsmaßnahmen von Fachkräften durchgeführt werden müssen, weil nur solche eine gefahrlose und ordnungsgemäße Pölzung garantieren können. Darüberhinaus hätte die Vollstreckungsbehörde wegen des bereits anhängigen Abbruchansuchens zwar einen Abbruchauftrag, nicht jedoch einen Behebungsauftrag erlassen dürfen.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten und eine Gegenschrift sowie eine Äußerung zur Gegenstellungnahme der Beschwerdeführer vor, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß die Beschwerdeführer dem Auftrag I/Punkt 1. des Bescheides vom 9. Oktober 1984 innerhalb der gesetzten Frist von 10 Tagen ab Bescheidzustellung nicht nachgekommen sind. Aus diesem Grund wurde von der Behörde-nachdem am 4. Dezember 1984 eine Vollstreckungsverfügung erlassen worden war-eine diesbezügliche Ersatzvornahme am 10. April 1985 vorgenommen.
§ 10 Abs. 2 VVG 1950 lautet:
„Die Berufung gegen eine nach diesem Gesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn
a) die Vollstreckung unzulässig ist oder
b) die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
c) die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetze nicht zugelassen sind oder mit der Vorschrift des § 2 im Widerspruch stehen.“
Vollstreckungsverfügungen unterscheiden sich von sonstigen Bescheiden unter anderem dadurch, daß gegen sie nur aus den im § 10 Abs. 2 VVG 1950 genannten Gründen Berufung erhoben werden kann; die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides kann nicht mehr aufgeworfen werden. Im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ist es rechtlich ausgeschlossen, Einwendungen vorzubringen, die sich gegen den den Exekutionstitel bildenden Bescheid einer Verwaltungsbehörde richten (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 1956, Slg. Nr. 2952).
Wie die belangte Behörde richtig erkannte, stellt das Vorbringen der Beschwerdeführer bezüglich der Ungesetzlichkeit der angeordneten Sanierungsmaßnahmen keinen Berufungsgrund im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG 1950 dar, da es sich gegen die Rechtmäßigkeit des den Exekutionstitel bildenden Bescheides vom 9. Oktober 1984 richtet.
Ein Berufungsgrund nach § 10 Abs. 2 lit. a VVG 1950 könnte zwar in einer seit Zustellung des Titelbescheides eingetretenen Änderung des Sachverhaltes verwirklicht sein, soweit diese Änderung so wesentlich ist, daß bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden könnte (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1984, Zl. 83/05/0160). Selbst wenn die Beschwerdeführer einen Antrag auf Abbruch des Gebäudes gestellt haben, ändert dies nichts daran, daß bis zu einer Bewilligung die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vorzunehmen sind, zumal dadurch einer allfälligen Bewilligung nicht vorgegriffen wird.
Das Vorbringen in der Beschwerde, die Notwendigkeit der Sanierungsarbeiten hätte durch einen Sachverständigen beurteilt werden sollen, die Pölzung sei nicht sachgerecht ausgeführt worden und der Vertreter der Beschwerdeführer sei der Zwangsmaßnahme nicht beigezogen worden, stellt nicht nur eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung im Sinne des § 41 VwGG dar, sondern läßt auch außer acht, daß nach der Aktenlage sehr wohl das Gutachten eines Sachverständigen über die Sanierungsarbeiten eingeholt und die Pölzung von Fachleuten ausgeführt wurde sowie der Vertreter der Beschwerdeführer bei der Ersatzvornahme am 10. April 1985 anwesend war.
Da sich die Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 25. Februar 1988
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