B459/67 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Schutz gegen einen ohne jede gesetzliche Grundlage oder auf einer verfassungswidrigen gesetzlichen Grundlage erfolgenden Eingriff in die Freiheit. Stützt sich eine die Freiheit beschränkende Entscheidung oder Verfügung der Verwaltungsbehörde auf ein verfassungsmäßiges Gesetz, so liegt eine verfassungswidrige Freihheitsbeschränkung auch dann nicht vor, wenn eine unrichtige Anwendung des Gesetzes behauptet werden kann. Ein der Vollstreckung eines Straferkenntnisses dienender Bescheid kann daher - ebenso wie das Straferkenntnis selbst - das Recht auf persönliche Freiheit nur dann verletzen, wenn er sich überhaupt nicht auf ein Gesetz stützt oder ein solches nur zum Schein zitiert; in einer bloß unrichtigen Anwendung des Gesetzes liegt keine verfassungswidrige Freiheitsbeschränkung.
Dies gilt auch für die gemäß § 66 AVG 1950 in Verbindung mit § 10 VVG 1950 bescheidmäßig verfügte Veranlassung der zwangsweisen Vorführung zum Antritt einer rechtskräftig verhängten Ersatzarreststrafe.
An Personen, die geisteskrank oder körperlich schwer krank sind, darf gemäß § 54 VStG 1950 eine Freihheitsstrafe, solange dieser Zustand dauert, nicht vollstreckt werden. Anwendung dieser Bestimmung.
Auch ein Polizeiamtsarzt steht als amtlicher Sachverständiger i. S. des § 52 Abs. 1 AVG 1950 der Bundespolizeibehörde zur Verfügung.