94/02/0139 Rn. 3 3 – VwGH Rechtssatz
Unter der "unmittelbaren Befehlsgewalt und Zwangsgewalt" iSd
§ 40 FrG ist nicht die Anwendung unmittelbaren Zwanges iSd § 7
VVG zu verstehen. Letztere setzt als Vollstreckungsmittel die
Erlassung einer Vollstrechungsverfügung (§ 10 VVG) voraus.
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