TSchG
Gliederung
4. Hauptstück Straf- und Schlussbestimmungen
§ 39 Verbot der Tierhaltung
(1) Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7, 8 oder 8b mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7, 8 oder 8b in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft oder das Gericht auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.
(2) Die Behörde kann ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 abzuhalten.
(3) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 Z 2 gehalten oder betreut, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren unverzüglich abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Diese Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 VStG.
(4) Die Gerichte haben die nach dem Wohnsitz des Täters örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von rechtskräftigen Verurteilungen gemäß § 222 StGB in Kenntnis zu setzen. Von der Einstellung eines Verfahrens wegen Verdachtes des Verstoßes gegen haben die Gerichte und die Staatsanwaltschaft die örtliche zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dann in Kenntnis zu setzen, wenn
1. die Einstellung auf Grund diversioneller Erledigung erfolgt ist, oder
2. der Verdacht eines Verstoßes gegen verwaltungsrechtliche Tierschutzbestimmungen besteht.
(5) Tierhaltungsverbote gemäß Abs. 1 gelten für das gesamte Bundesgebiet. Die Behörde ist verpflichtet, Tierhaltungsverbote der zuständigen Landesregierung zu melden. Die Landesregierungen haben einander unverzüglich von rechtskräftigen Bescheiden über Tierhaltungsverbote sowie deren allfällige Aufhebung in Kenntnis zu setzen. Die Landesregierungen haben ihrerseits die ihnen jeweils unterstellten Behörden über alle Tierhaltungsverbote oder Aufhebungen im gesamten Bundesgebiet in Kenntnis zu setzen.
§ 39 TSchG · TSchG · Tierschutzgesetz
§ 39 Verbot der Tierhaltung
…§ 39. (1) Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5…
§ 12 Anforderungen an den Halter
…gegründeten Verordnungen in der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und 2. gegen den kein aufrechtes Tierhaltungsverbot gemäß § 39 Abs. 1 besteht. (2) Ist der Halter eines Tieres nicht in der Lage, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, so…
§ 14 Betreuungspersonen
…Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen zu regeln. (1a) Personen, gegen die ein aufrechtes Tierhaltungsverbot gemäß § 39 Abs. 1 besteht, dürfen nicht als Betreuungspersonen tätig sein. (2) Personen, die Hunde ausbilden und hierfür eine besondere Qualifikation erwerben (tierschutzqualifizierte Hundetrainer), müssen…
§ 34 Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
…öffentlichen Sicherheitsdienstes haben außerdem der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 35 bis 39 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.…
2. Tierhaltungsverordnung
§ 2a Nachweis allgemeiner Sachkunde für die Haltung von Hunden
…Abs. 5, haben Personen nach erfolgter behördlicher Abnahme eines Hundes gemäß § 37 Abs. 2 und 2a sowie § 39 Abs. 3 TSchG innerhalb von sechs Monaten nach Wiederausfolgung des Hundes den Theoriekurs und die Praxiseinheit gemäß Abs. 1 und 2 zu absolvieren. Im Fall einer Neuaufnahme…
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