Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Mag. Schindler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die Revision des R, vertreten durch Mag. Franz Eckl, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. April 2026, LVwG-AV-1593/004-2024, betreffend Kostenvorschreibung nach dem TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmünd; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsfrau des Landes Niederösterreich, Dr. Lucia Giefing), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Zur Vorgeschichte wird auf das im ersten Rechtsgang ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2025, Ra 2025/02/0094, verwiesen. Daraus wird hervorgehoben:
2 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 25. August 2023 wurde dem Revisionswerber gemäß § 39 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG) die Haltung und Betreuung von Tieren aller Arten auf Dauer verboten. Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom 27. Dezember 2023 als unbegründet abgewiesen.
3 Da der Revisionswerber entgegen dem aufrechten Tierhaltungsverbot weiterhin Tiere hielt, wurden ihm diese am 15. Februar 2024 abgenommen und in drei näher genannten Einrichtungen untergebracht.
4 Am 21. März 2024 stimmte die Bezirkshauptmannschaft Gmünd der Ausfolgung der abgenommenen Tiere an den Sohn des Revisionswerbers zu. In weiterer Folge wurden die Tiere von diesem am 25. März 2024 (Schafe und Ziegen), am 27. März 2024 (Rinder) und am 30. März 2024 (Geflügel) abgeholt.
5 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 30. Oktober 2024 wurde dem Revisionswerber gemäß § 30 Abs. 1 und 3 iVm § 39 Abs. 3 TSchG der Ersatz der Kosten für die Verwahrung und Versorgung der behördlich abgenommenen Tiere in Höhe von insgesamt € 46.523,45 vorgeschrieben.
6 Der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 1. April 2025 insoweit Folge, als es die vom Revisionswerber zu tragenden Kosten mit € 7.075,--festsetzte.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hob infolge der von der belangten Behörde erhobenen Revision diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2025, Ra 2025/02/0094, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf, weil das Verwaltungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zur Angemessenheit der Kosten ausschließlich die von der Sachverständigen für Agrartechnik als Orientierungshilfe genannten Tagessätze zugrunde gelegt, jedoch in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Auseinandersetzung damit unterlassen habe, ob fallbezogen preistreibende Umstände vorgelegen seien.
8 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers keine Folge. Die Erhebung der Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
9 Begründend führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass das Ermittlungsverfahren zwar ergeben habe, dass die Kosten der Unterbringung der Tiere von den aus agrarfachlicher Sicht anzusetzenden Richtwerten zum Teil erheblich abweichen würden. Allerdings habe sich bei der Befragung der vom Revisionswerber als mögliche Verwahrer ins Treffen geführten Personen herausgestellt, dass lediglich eine davon (retrospektiv) dazu bereit gewesen wäre, Tiere in etwa zu den Richtwerten unterzubringen und zu versorgen. Im konkreten Fall hätten die von den Amtstierärztinnen zweier Bezirke und der Leiterin eines näher genannten Tierheims durchgeführten Recherchen nur die letztlich mit der Verwahrung betrauten Stellen ergeben, wobei zum Zeitpunkt der Abnahme kein Verhandlungsspielraum betreffend die Preisgestaltung mehr bestanden habe. Es könne fallbezogen nicht als unvertretbar angesehen werden, wenn von weiteren Recherchen Abstand genommen worden sei. Davon ausgehend habe sich aber jenes Risiko verwirklicht, das der Revisionswerber durch den Verstoß gegen das rechtskräftige Tierhaltungsverbot ausgelöst habe, indem er die Tierhaltung auch mehr als sechs Wochen nach Rechtskraft desselben fortgesetzt habe. Die belangte Behörde wäre gemäß § 39 Abs. 3 TSchG zur unverzüglichen Abnahme der Tiere verpflichtet gewesen. Die Einschätzung, wann eine Kontrolle durchzuführen sei, obliege gemäß § 30 Abs. 4 TSchG der Behörde, welche mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht davon habe ausgehen müssen, dass Tiere entgegen dem Tierhaltungsverbot gehalten würden.
10 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 In der demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zunächst ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 16.2.2022, Ra 2021/02/0244) geltend gemacht, wonach Kostenersatz nur in angemessener Höhe zu leisten sei. Aus dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass lediglich ein Kostenersatz in Höhe von insgesamt € 7.075,--als angemessen zu beurteilen sei.
15 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass entgegen den Ausführungen in der Revision die Beurteilung der Angemessenheit der Kosten eine Rechtsfrage ist, die von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht zu lösen ist. Die Ermittlung der üblichen Kostensätze als Orientierungshilfe gehört hingegen zur Tatfrage (vgl. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/02/0094).
16 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass der (bisherige) Tierhalter zwar hinzunehmen hat, wenn die Kosten höher sind als bei eigener Wahrnehmung der erforderlichen Aufgaben, Kostenersatz ist jedoch nur in angemessener Weise zu leisten, was von der vorschreibenden Behörde im Einzelfall zu beurteilen ist (vgl. VwGH 16.2.2022, Ra 2021/02/0244, mwN).
17 Ausgangspunkt dieser Einzelfallbeurteilung werden im Regelfall die von den mit der Fremdbetreuung betrauten Betrieben bzw. Einrichtungen vorgelegten Rechnungen sein, wobei die verrechneten Kosten in Kontext zu möglichen preistreibenden Umständen, wie etwa Zeitnot, Zustand oder Anzahl der Tiere, zu setzen sind (vgl. wiederum VwGH 15.12.2025, Ra 2025/02/0094 unter Verweis auf VwGH 16.2.2022, Ra 2021/02/0244, Rn. 16, und 13.8.2024, Ra 2024/02/0096, Rn. 18).
18 Dem Revisionswerber gelingt es mit dem bloßen Hinweis auf die aus agrarfachlicher Sicht heranzuziehenden Richtwerte nicht, darzutun, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten von den dargestellten Leitlinien abgewichen wäre oder eine unvertretbare Beurteilung vorgenommen hätte, indem es die von den mit der Fremdbetreuung betrauten Einrichtungen in Rechnung gestellten Beträge im Hinblick auf die bei der Abnahme festgestellte Situation sowie die damit verbundenen preissteigernden Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessen erachtete.
19 Zudem wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob preistreibende Umstände, wie etwa Zeitnot, mangelnde Kapazitäten, Zustand und Anzahl der Tiere, zu berücksichtigen seien, wenn die belangte Behörde im Vorfeld der Tierabnahme überhaupt keine Information zu einer angemessenen Möglichkeit einer Fremdbetreuung eingeholt bzw. ausgelotet habe und zwischen der Rechtskraft des Tierhalteverbotes und der tatsächlichen Tierabnahme mehr als sieben Wochen liegen würden.
20 Der Revisionswerber entfernt sich mit diesen Zulässigkeitsausführungen vom festgestellten Sachverhalt, wonach die Amtstierärztin der belangten Behörde bereits drei Tage vor der Kontrolle nach Verständigung über das Tierhaltungsverbot Recherchen zu möglichen Unterbringungsmöglichkeiten für den Fall des Verstoßes gegen das Tierhaltungsverbot angestellt hatte. Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich die revisionswerbende Partei bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (VwGH 23.4.2026, Ra 2024/02/0125, mwN). Im Übrigen wäre es am Revisionswerber gelegen, in Entsprechung des rechtskräftig verhängten Tierhaltungsverbotes bereits für eine geeignete Unterbringung der Tiere zu sorgen.
21 Schließlich werden in der Revision Verfahrensmängel (Verstoß gegen die amtswegigen Ermittlungspflichten) gerügt, weil der belangten Behörde der Sohn des Revisionswerbers, dem die Tiere letztlich ausgefolgt worden seien, als geeignete Unterbringungsmöglichkeit bekannt habe sein müssen.
22 Für den Fall, dass Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, muss schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen (vgl. VwGH 16.10.2025, Ra 2025/02/0158, mwN).
23 Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht. Warum der Behörde der Sohn des Revisionswerbers zum Zeitpunkt der Abnahme als geeignete Person im Sinn des § 30 Abs. 1 TSchG bekannt hätte sein müssen, obwohl nach der Aktenlage die Ausfolgung der Tiere an diesen als neuen Eigentümer erst nach umfangreicher Überprüfung, ob dieser über die für die Haltung der Tiere erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, und nach Vorlage entsprechender Nachweise über die Beseitigung näher genannter betrieblicher Missstände erfolgt ist, legt die Revision nicht dar.
24 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden