Aus dem Wortlaut des § 39 Abs. 2 TSchG in Zusammenschau mit Abs. 1 leg. cit., der die Voraussetzungen für die Verhängung eines Tierhaltungsverbotes regelt, auf welches in Abs. 2 leg. cit. verwiesen wird, ergibt sich, dass die Androhung eines Tierhaltungsverbotes die Prognose voraussetzt, dass die Androhung des Tierhaltungsverbotes erforderlich aber auch ausreichend ist, um die betreffende Person künftig von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen §§ 5 ff TSchG abzuhalten. D.h. im Gegensatz zum Anwendungsfall des Abs. 1 leg. cit. genügt die Androhung eines Tierhaltungsverbotes, um die Person zu einem tierschutzkonformen Verhalten zu bewegen. Maßgebend für die Beurteilung, ob anstelle der Verhängung eines Tierhaltungsverbotes im Sinne des § 39 Abs. 1 TSchG die bloße Androhung eines solchen (als gelinderes Mittel) in Betracht kommt, ist somit die im Zeitpunkt der Entscheidung vorzunehmende Prognose hinsichtlich des von der betreffenden Person voraussichtlich zu erwartenden Verhaltens.
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