Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofräte Mag. Straßegger und Mag. Schartner als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des P, vertreten durch Mag. Siegfried Gruber, Rechtsanwalt in Seitenstetten, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15. März 2024, LVwG AV 138/001 2024, betreffend Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren aller Arten auf Dauer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsperson des Landes Niederösterreich, Dr. Lucia Giefing), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2023 wurde dem Revisionswerber gemäß § 39 Abs. 1 TSchG die Haltung und Betreuung von Tieren aller Arten auf Dauer verboten. Dem lagen mehrere rechtskräftige, noch nicht getilgte einschlägige Bestrafungen des Revisionswerbers wegen Übertretungen des § 5 TSchG zugrunde.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 17. September 2024, E 1585/2024-7, deren Behandlung ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4 In der Folge erhob der Revisionswerber die gegenständliche außerordentliche Revision, in der er nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens als Revisionspunkte eine Verletzung seines „gem. Art 5 StGG und Art 1 1.ZPMRK verfassungsgesetzlich geschützten Eigentumsrechts“ und „gem. Art 6 StGG geschützten Rechtes auf Erwerbsfreiheit“ anführt.
5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 27.5.2025, Ra 2025/02/0073, mwN).
6 Bei den in der vorliegenden Revision genannten Rechten auf Eigentum und Erwerbsfreiheit handelt es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, deren behauptete Verletzung gemäß Art. 144 Abs. 1 B VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B VG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 29.7.2025, Ra 2025/02/0069, mwN).
7 Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2026
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