Die Ansicht, die Androhung eines Tierhaltungsverbots wäre bloß einmal zulässig, hätte zur Folge, dass bei Änderung des nach § 39 Abs. 1 TSchG erforderlichen Prognoseergebnisses im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur mehr die ersatzlose Aufhebung des behördlichen Tierhaltungsverbots durch das VwG in Betracht käme. Ausgehend davon ist es dem VwG nicht verwehrt, neuerlich ein Verbot der Tierhaltung anzudrohen, wenn die von ihm getroffenen Sachverhaltsfeststellungen eine positive Prognose im Sinne des § 39 Abs. 2 TSchG zu tragen vermögen. Wenngleich diese Prognoseentscheidung von der erstinstanzlichen Behörde im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides auf Grund der in diesem Zeitpunkt vorliegenden Verhältnisse zu treffen ist, hat das VwG bei Prüfung dieser Entscheidung auch die zwischen Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und der Erlassung seiner Entscheidung tatsächlich erfolgte Entwicklung der Verhältnisse miteinzubeziehen (VwGH 10.12.2018, Ra 2018/12/0058). Die vom VwG nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmende Prognoseentscheidung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit der Revision bekämpfbar (VwGH 9.6.2022, Ra 2022/02/0101).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden