TSchG
Gliederung
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Verbot von Eingriffen an Tieren
(1) Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere
1. Eingriffe zur Veränderung des phänotypischen Erscheinungsbildes eines Tieres,
2. das Kupieren des Schwanzes,
3. das Kupieren der Ohren,
4. das Durchtrennen der Stimmbänder,
5. das Entfernen der Krallen und Zähne,
6. das Kupieren des Schnabels,
7. das Entfernen der Vibrissen sowie das Kürzen der Vibrissen aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen.
(2) Ausnahmen von diesen Verboten sind nur gestattet
1. zur Verhütung der Fortpflanzung oder
2.wenn der Eingriff für die vorgesehene Nutzung des Tieres, zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist; diese Eingriffe sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 festzulegen.
(3) Eingriffe, bei denen ein Tier erhebliche Schmerzen erleiden wird oder erleiden könnte, sind, soweit nicht durch Verordnung gemäß anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn sie nach wirksamer Betäubung durch einen Tierarzt oder durch eine unter Verantwortung des TGD-Betreuungstierarztes zugezogene Hilfsperson sowie mit postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung
1. von einem Tierarzt oder
2. von einer sonstigen sachkundigen Person
durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Einbindung von Hilfspersonen durch den TGD-Betreuungstierarzt sind in der Verordnung gemäß § 64 Abs. 2 des Tierarzneimittelgesetzes – TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023, zu regeln. Art und Nachweis der Sachkunde sind in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 zu regeln.
(4) Die Anwendung von Gummiringen, Ätzstiften und Ätzsalben ist verboten.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. I Z 7, BGBl. I Nr. 130/2022)
(6) Das aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen vorgenommene Tätowieren oder Verfärben von Haut, Federkleid oder Fell ist verboten, sofern es sich nicht um eine Maßnahme zur fachgerechten Tierkennzeichnung handelt.
§ 7 TSchG · TSchG · Tierschutzgesetz
§ 7 Verbot von Eingriffen an Tieren
…§ 7. (1) Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere 1…
§ 48 Vollziehungsklausel
§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind 1. hinsichtlich des § 18 Abs. 3 Z 1 lit. b die Bundesregierung, 2. hinsichtlich des § 34 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres, 3. hinsichtlich des § 39 Abs. 4 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz, 3a. …
§ 3 Geltungsbereich
…§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tiere. (2) Die §§ 7 bis 11 und das 2. Hauptstück, mit Ausnahme des § 32 , gelten nur für Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse. (3) Durch dieses Bundesgesetz werden andere…
§ 32c Durchführung von Schulungen und Prüfungen und Ausstellung von Sachkundenachweisen
…Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erlangung von Sachkundenachweisen, die Anrechnung von einschlägigen Ausbildungen und die Form der Sachkundenachweise zu regeln. (7) Kopien der Sachkundenachweise des Personals haben in den Schlachthöfen aufzuliegen. Der Behörde ist Einsicht zu gewähren. (8) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit…
§ 7 TSch-SV · TSch-SV · Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung
§ 7 Besondere Anforderungen
…für die Tierhaltung ungeeignet sind, ist verboten. (2) Es dürfen keine Tiere zum Verkauf angeboten werden, an denen verbotene Eingriffe im Sinne des § 7 des Tierschutzgesetzes vorgenommen wurden. (3) Reptilien dürfen erst zum Verkauf angeboten werden, wenn eine Gewöhnung an die Futteraufnahme im künstlichen Lebensraum erfolgt ist und die Tiere futterfest…
§ 9 Kundeninformation
…allenfalls erforderliche Entrichtung der Hundeabgabe, des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung sowie sicherheitspolizeiliche Haltungsbeschränkungen gemäß der landesrechtlichen Bestimmungen zu informieren; d) Verbot von Eingriffen gemäß § 7 TSchG ; e) Informationen über die Eingewöhnung in neuer Umgebung; f) Information über die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit altersspezifischen Ernährungsgewohnheiten; g) Informationen zur Erziehung und Ausbildung durch…
1. Tierhaltungsverordnung
Anl. 5
…wirkt, durchgeführt wird oder b) der Eingriff bei Schweinen, die nicht älter als sieben Tage sind, durch eine sachkundige Person unter Betäubung gemäß § 7 Abs. 3 TSchG (Tierarzt oder vom TGD-Tierarzt beigezogene Hilfsperson) mittels einer Inhalationsmethode mit wirksamer Schmerzbehandlung, welche auch postoperativ wirkt, durchgeführt wird, oder c) der Eingriff durch einen…
Rückverweise