Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die Revision des L, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in Neusiedl am See, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 28. Mai 2026, E 052/09/2026.004/007, betreffend Verbot der Tierhaltung nach dem TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erließ das Landesverwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht) gegen den Revisionswerber in teilweiser Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (belangte Behörde) gemäß § 39 Abs. 2 Tierschutzgesetz (TSchG) ein auf Dauer ausgesprochenes Verbot der Haltung von Tieren mit der Ausnahme, dass die Haltung eines einzelnen Tieres als Haushund zulässig sei. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde ferner für unzulässig erklärt.
2 Begründend stellte das Verwaltungsgericht zunächst auf mehrere näher ausgeführte Bestrafungen des Revisionswerbers nach dem TSchG, auf ein bereits zuvor erteiltes Verbot der Tierhaltung von Rindern, an das sich der Revisionswerber bis zur Beschlagnahme der Tiere nicht gehalten habe, die Ergebnisse der folgenden Kontrollen durch die belangte Behörde und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ab. Demnach erfolgten die Bestrafungen wegen mangelnder Ernährung und unzureichender Liegeflächen der Tiere, der unterbliebenen Heranziehung eines Tierarztes sowie mangelhafter Klauenpflege. Bei den nachfolgenden Kontrollen seien immer wieder der schlechte Ernährungszustand von Tieren und die zu kleinen, nassen und verschmutzten Liegeflächen der Tiere beanstandet worden. Das Verwaltungsgericht sah das Beschwerdevorbringen, der Revisionswerber kümmere sich stets in einem überdurchschnittlichen Ausmaß um seine Tiere, als eindeutig widerlegt an. Ausgehend von den Anlasstaten sah das Verwaltungsgericht in seiner Prognoseentscheidung es als erforderlich an, ein fast uneingeschränktes Tierhaltungsverbot auf Dauer zu verhängen, weil sich der Revisionswerber an das bereits früher verhängte und auf Rinder beschränkte Tierhaltungsverbot monatelang nicht gehalten habe, bei den zahlreichen Kontrollen durch die belangte Behörde immer wieder Mängel bei der Tierhaltung festgestellt worden seien und der Revisionswerber offensichtlich nicht in der Lage sei einzusehen, dass er durch sein Verhalten den Tieren Leiden zufüge.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber erachtet seine Revision zunächst deshalb als zulässig, weil Rechtsprechung zu den Fragen fehle, ob zwangsläufig von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen sei, weil der Revisionswerber nachweislich Verbesserungen in der Tierhaltung vorgenommen und die Verbesserungsaufträge umgesetzt habe, insbesondere unter Berücksichtigung, dass das Tierhaltungsverbot für eine andere Gattung (Ziegen) und für andere Arten wie Geflügel und Hunde nicht indiziert gewesen sei, und ob angesichts des Wohlverhaltens des Revisionswerbers und der ordnungsgemäßen und fristgerechten Umsetzung von Verbesserungsaufträgen der belangten Behörde zwingend die Androhung oder Befristung eines Tierhaltungsverbotes vor der Verhängung eines Tierhaltungsverbotes auf Dauer auszusprechen sei.
8 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom-durch die Aktenlage bestätigten-Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. VwGH 28.6.2018, Ra 2017/02/0109, mwN).
9 Weder die behaupteten Verbesserungen in der Tierhaltung noch ein Wohlverhalten des Revisionswerbers oder eine ordnungsgemäße und fristgerechte Umsetzung von Verbesserungsaufträgen wurden vom Verwaltungsgericht festgestellt. Im Gegenteil ist dem angefochtenen Erkenntnis über Jahre hinweg keine merkliche Veränderung in der vom Revisionswerber vorgenommenen Tierhaltung zu entnehmen und das Verwaltungsgericht konstatierte eine Uneinsichtigkeit des Revisionswerbers. Es konnte daher nicht von den Behauptungen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ausgegangen werden.
10 Zusätzlich macht der Revisionswerber zur Zulässigkeit seiner Revision noch geltend, das Verwaltungsgericht sei von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es zu der Frage, ob er künftig die Anforderungen an eine artgerechte Tierhaltung von Tieren erfüllen könne und sich die Situation im Betrieb nicht dauerhaft zum Positiven verändern werde, keine Feststellungen getroffen habe, obwohl diese indiziert gewesen wären.
11 Zunächst erweist sich die Begründung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht konkret-unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes-dargestellt wird, von welcher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach Ansicht des Revisionswerbers inwiefern abgewichen worden sein soll (vgl. VwGH 21.5.2021, Ra 2021/02/0119, mwN).
12 Hinzu kommt, dass im Grunde des § 39 TSchG nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen ist, ob ausgehend von bereits gesetzten, gesetzlich festgelegten einschlägigen Anlasstaten die Verhängung eines Verbotes der Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, um eine Tierquälerei oder einen Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 TSchG (nicht nur betreffend eigener Tiere) in Zukunft zu verhindern (vgl. VwGH 16.10.2025, Ra 2025/02/0173, mwN). Die für die demnach vorzunehmende Prognoseentscheidung (vgl. VwGH 19.2.2026, Ra 2024/02/0036) erforderlichen Feststellungen zu etwa den Anlasstaten und den Ergebnissen folgender Kontrollen der Tierhaltung wurden vom Verwaltungsgericht im Einzelnen getroffen. Es zog daraus auch den nicht zu beanstandenden Schluss der mangelnden Einsicht des Revisionswerbers betreffend eine ordnungsgemäße Versorgung der Tiere. Es ist daher auch keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich der Voraussetzungen des verhängten Tierhaltungsverbotes zu erkennen.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 5. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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