Dass eine in der Vergangenheit erfolgte Androhung eines Tierhaltungsverbotes einer erneuten Androhung eines solchen Verbotes zwingend entgegensteht, kann weder § 39 Abs. 1 TSchG noch Abs. 2 leg. cit. entnommen werden. Eine dahingehende Auslegung lässt sich auch nicht aus der Zusammenschau mit der in § 1 TSchG niedergelegten Zielsetzung, nämlich dem Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf, ableiten, zumal diesem Ziel bereits dadurch Rechnung getragen wird, dass die Androhung eines Tierhaltungsverbotes nach § 39 Abs. 2 TSchG nur dann zulässig ist, wenn mit gutem Grund zu erwarten ist, dass dieser Ausspruch genügt, um eine Änderung des Verhaltens der betreffenden Person hinsichtlich der künftigen Beachtung der in Umsetzung der Zielbestimmung des § 1 TSchG ergangenen §§ 5 ff TSchG (vgl. zu § 5 TSchG VfSlg. 18.150/2007) herbeizuführen.
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