Die Anwendung des gelinderen Mittels der Androhung eines Tierhaltungsverbots nach § 39 Abs. 2 TSchG ist als Minus auch von der Entscheidungsbefugnis des VwG nach § 28 VwGVG in einer Beschwerdesache über ein nach § 39 Abs. 1 TSchG erlassenes Tierhaltungsverbot umfasst.
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