TDBG 2012
Allgemeines
§ 2Zwecke der Datenverarbeitung
§ 3Öffentliche Mittel
§ 4Leistungen
§ 4aBundes-, Landes- und Gemeindeleistungen
§ 5Einkommen
§ 6Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge
§ 7Ertragsteuerliche Ersparnisse
§ 8Förderungen
§ 10Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital
§ 11Sachleistungen
§ 12Datenschutzrechtlich Verantwortlicher
§ 13Leistungsempfänger
§ 14Leistungsverpflichteter
§ 15Leistungsdefinierende Stellen
§ 16Leistende Stellen
§ 17Abfrageberechtigte Stellen
§ 18Auftragsverarbeiter
§ 19Datenklärungsstelle
§ 20Transparenzdatenbankbeirat
§ 21Leistungsangebotsermittlung
§ 22Leistungskategorisierung
§ 22aVollständigkeitserklärungen der leistungsdefinierenden Stellen
§ 23Datenquellen
§ 24Datenbanken
§ 25Inhalt der Mitteilungen
§ 26Zeitpunkt der Mitteilung
§ 28Sicherstellung der Mitteilung
§ 29Ausnahmen von der Pflicht zur Mitteilung
Vorwort
1. Abschnitt
Das Transparenzportal
§ 1 Allgemeines
(1) Das Transparenzportal dient
1. der Darstellung angebotener Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 5 Z 2, BGBl. I Nr. 168/2023)
3. der Darstellung des Einkommens des Leistungsempfängers,
4. der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des § 4,
4a. der personenbezogenen Information an Leistungsempfänger über ihre Leistungen in den wesentlichen Bearbeitungsständen,
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 5 Z 2, BGBl. I Nr. 168/2023)
6. der Anzeige der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 erforderlichen Voraussetzungen sowie
7. der Veröffentlichung personenbezogener Daten, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(2) Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß § 4 sowie der Verarbeitung von Daten über Leistungen, die gemäß § 23 Abs. 1 und 4 mitgeteilt, abgefragt oder übermittelt werden.
(3) (Verfassungsbestimmung) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind ermächtigt, gebietskörperschaftenübergreifend Daten in der Transparenzdatenbank zu verarbeiten.
(4) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Organe des Bundes. Es gilt weiters für vom Bund mit der Abwicklung von Leistungen betraute Rechtsträger, soweit die Leistung der Gesetzgebung des Bundes unterliegt.
§ 2 Zwecke der Datenverarbeitung
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (im Folgenden: „Daten“) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) von Leistungsempfängern und Einkommensbeziehern in der Transparenzdatenbank und im Transparenzportal erfolgt zum Zweck der
1. einheitlichen und übersichtlichen Darstellung des Einkommens und sämtlicher angebotener und erhaltener Leistungen im Sinne des § 4 (Informationszweck),
2. einfachen und raschen Erbringung von Nachweisen für Leistungsempfänger und leistende Stellen (Nachweiszweck),
3. Auswertung ausschließlich für statistische, planerische und steuernde Zwecke (Steuerungszweck),
4. Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung im Sinne des § 4 erforderlichen Voraussetzungen (Überprüfungszweck),
5. Verstärkung der Kontrolle einer angemessenen Verwendung öffentlicher Mittel für eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (Wirtschaftlichkeitszweck),
6. personenbezogenen Kontrolle über die Verwendung öffentlicher Mittel (Kontrollzweck) und
7. transparenten Information der Öffentlichkeit über die Verwendung öffentlicher Mittel, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist (Transparenzzweck).
2. Abschnitt
Inhalt des Transparenzportals
§ 3 Öffentliche Mittel
Öffentliche Mittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mittel, die
1. von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und gesetzliche berufliche Interessenvertretungen,
2. von der Europäischen Union oder einer ihrer Einrichtungen oder
3. von einer internationalen Organisation oder einer ihrer Einrichtungen
stammen. Als öffentliche Mittel gelten auch Mittel, die eine juristische Person des privaten Rechts, eine Personenvereinigung, eine Anstalt, eine öffentlich- oder privatrechtliche Stiftung, ein öffentlich- oder privatrechtlicher Fonds oder ein anderes Zweckvermögen für die Abwicklung einer Leistung verwendet, insoweit diese Mittel zur Finanzierung einer Leistung von einer im ersten Satz genannten Einrichtung zur Verfügung gestellt werden, aus Pflichtbeiträgen stammen oder sonst kraft Gesetzes erhoben werden.
§ 4 Leistungen
(1) Eine Leistung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn
1. sie zu einer der folgenden Leistungsarten gehört:
a) Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge;
b) Ertragsteuerliche Ersparnisse;
c) Förderungen;
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2016)
e) Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen oder
f) Sachleistungen,
wobei die Zuordnung einer Leistung zu einer Leistungsart in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen hat, und
2. für deren Finanzierung öffentliche Mittel gemäß § 3 verwendet werden.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 9, BGBl. I Nr. 168/2023)
(2) Liegt eine Leistung gemäß Abs. 1 mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. f vor, so hat die leistungsdefinierende Stelle diese ehestmöglich als Leistungsangebot nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen zu erfassen und das Leistungsangebot laufend aktuell zu halten. Sachleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. f können von den leistungsdefinierenden Stellen als Leistungsangebot erfasst werden. Unter Leistungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a und c sind ausschließlich Geldleistungen zu erfassen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 168/2023)
§ 4a Bundes-, Landes- und Gemeindeleistungen
(1) Leistungen nach § 4 Abs. 1 sind Bundesleistungen, wenn das Leistungsangebot
1. auf einem Bundesgesetz, einer Verordnung eines Bundesorganes oder einem Beschluss einer mit Bundesgesetz eingerichteten Einrichtung beruht oder
2. auf einer privatrechtlichen oder einer unionsrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und vom Bund oder von einem vom Bund betrauten Rechtsträger gewährt wird.
(2) Leistungen nach § 4 Abs. 1 sind Landesleistungen, wenn das Leistungsangebot
1. auf einem Landesgesetz, einer Verordnung eines Landesorganes oder einem Beschluss einer mit Landesgesetz eingerichteten Einrichtung beruht, oder
2. auf einer privatrechtlichen oder einer unionsrechtlichen Rechtsgrundlage beruht und von einem Land oder von einem von einem Land betrauten Rechtsträger gewährt wird.
(3) Leistungen nach § 4 Abs. 1 sind Gemeindeleistungen, wenn diese von Gemeinden zu einem im eigenen Wirkungsbereich erstellten Leistungsangebot ausbezahlt und an die Transparenzdatenbank mitgeteilt werden.
(4) Werden Leistungen nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 2 von einem vom Bund oder einem Land betrauten Rechtsträger gewährt, sind diese nur dann als Leistungsangebot zu erfassen und Mitteilungen darauf zu melden, wenn der Rechtsträger, der diese Leistungen gewährt, der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß § 11, § 12, § 13, § 15, § 16, § 17 oder § 18 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. Nr. 144/1948 unterliegt.
§ 5 Einkommen
(1) Bruttoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge;
2. für Körperschaften das Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401.
(2) Nettoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988 abzüglich der geschuldeten Einkommensteuer sowie der auf die Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 entfallenden Steuer;
2. für Körperschaften das Einkommen im Sinne des § 7 Abs. 2 KStG 1988 abzüglich der geschuldeten Körperschaftsteuer.
§ 6 Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge
(1) Sozialversicherungsleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, ausgenommen Pensionen gemäß Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972), BGBl. Nr. 66.
(2) Ruhe- und Versorgungsbezüge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Geldleistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340/1965, oder nach vergleichbaren landesgesetzlichen Vorschriften, oder Ruhegenüsse nach anderen Gesetzen des Bundes oder eines Landes;
2. Ruhe-(Versorgungs-) Bezüge im Sinne des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953 oder nach vergleichbaren landesgesetzlichen Vorschriften.
(3) Bei einer Transparenzportalabfrage sind Pensionen, Ruhe- und Versorgungsbezüge als Teil des Bruttoeinkommens darzustellen. Die übrigen Sozialversicherungsleistungen sind als Sozialversicherungsleistungen besonders gekennzeichnet darzustellen mit der Anmerkung, dass diesen Leistungen Beiträge im Umlagesystem gegenüber stehen.
§ 7 Ertragsteuerliche Ersparnisse
(1) Ertragsteuerliche Ersparnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nach ertragsteuerlichen Vorschriften, insbesondere des Einkommens- und Körperschaftsteuerrechts, vorgesehene Reduktionen der Steuerbelastung. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die einzelnen ertragsteuerlichen Ersparnisse durch Verordnung festzulegen, wobei auf solche Ersparnisse eingeschränkt werden kann, welche automatisiert aus den Datenbeständen der Abgabenbehörden ermittelt werden können.
(2) Für die Bewertung der ertragsteuerlichen Ersparnisse gilt:
1. Reduziert die Ersparnis die Steuerbemessungsgrundlage, so ist der jeweilige Betrag mit dem Steuersatz zu multiplizieren. Ist der Steuersatz kein fixer Steuersatz, so ist der jeweilige Betrag mit dem höchsten auf der Grundlage des Abgabenbescheides oder des Lohnzettels (§ 84 EStG 1988) anzuwendenden Steuersatz zu multiplizieren (Grenzsteuersatz).
2. Liegt die Ersparnis in der Anwendung eines besonderen Steuersatzes, so ist als ertragsteuerliche Ersparnis die Differenz zum Steuerbetrag ohne Anwendung des besonderen Steuersatzes anzusetzen. Sehen die steuerlichen Vorschriften die Reduktion auf den Hälftesteuersatz vor, so ist dieser heranzuziehen, sonst der Grenzsteuersatz.
3. Liegt die Ersparnis darin, dass die ermittelte Steuer um einen bestimmten Betrag reduziert wird (insbesondere Absetzbeträge), so ist als Ersparnis die Höhe dieser Reduktion anzusetzen. Führt die Anwendung einer steuerlichen Vorschrift dazu, dass sich eine Steuer unter Null ergibt und ist dieser Betrag zu erstatten oder gutzuschreiben, so ist als Ersparnis zusätzlich zu einer allfälligen Ersparnis nach dem ersten Satz die Höhe dieser Erstattung oder Gutschrift anzusetzen. Kann eine Steuerentlastung sowohl im Rahmen eines Abgabenverfahrens als auch außerhalb davon erfolgen, so gilt diese Maßnahme in beiden Fällen als ertragsteuerliche Ersparnis.
§ 8 Förderungen
(1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Mitgliedsbeiträge,
2. Gesellschafterzuschüsse,
3. Spenden und Jubiläumsgelder,
4. direkte Förderungen,
5. Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter,
6. Entschädigungen und
7. Zahlungen an Intermediäre.
(2) Die Zuordnung einer Leistung zu einer der Förderungsarten hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.
(3) Mitgliedsbeiträge gemäß Abs. 1 Z 1 sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zum Erwerb oder Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(4) Gesellschafterzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 2 sind Einlagen und Beiträge aus öffentlichen Mitteln jeder Art, die von einer Gebietskörperschaft in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin an eine Kapitalgesellschaft geleistet werden, an der die Gebietskörperschaft alleine oder gemeinsam mit einer anderen Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar 100% des Grund- oder Stammkapitals besitzt, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(5) Spenden gemäß Abs. 1 Z 3 sind freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu den in § 4a Abs. 2 EStG 1988 festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(6) Jubiläumsgelder gemäß Abs. 1 Z 3 sind freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(7) Direkte Förderungen nach Abs. 1 Z 4 sind
1. Förderungen gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009,
2. Geldzuwendungen, die aus öffentlichen Mitteln des Bundes für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein erhebliches, wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern in deren Namen und auf deren Rechnung gewährt werden, sowie,
3. soweit nicht bereits in Z 1 oder Z 2 enthalten, Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(8) Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter gemäß Abs. 1 Z 5 sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.
(9) Entschädigungen gemäß Abs. 1 Z 6 sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen aufgrund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Nicht davon umfasst sind Geldleistungen, die aufgrund des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, geleistet werden.
(10) Zahlungen an Intermediäre gemäß Abs. 1 Z 7 sind Geldleistungen an natürliche und nicht natürliche Personen, sofern
1. diese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f an Dritte weitergeben und
2. die dahinterstehenden Begünstigten entweder identifizierbar sind oder der dem einzelnen Begünstigten zukommende Vorteil bezifferbar ist.
(11) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
(12) Nicht als Förderung gelten Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung sowie Zahlungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948.
§ 10 Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital
(1) Ersparnisse aus begünstigten Entgelten für Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien und aus begünstigtem Fremdkapital im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorteile aus der Gewährung von Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien oder zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehen, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.
(2) Die leistende Stelle hat Ersparnisse aus begünstigten Entgelten für Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien und aus begünstigtem Fremdkapital mit dem Unterschiedsbetrag zum Entgelt gemäß den beihilfenrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union zu bewerten und als Jahresbetrag anzusetzen.
§ 11 Sachleistungen
(1) Sachleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind aus öffentlichen Mitteln finanzierte Leistungen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Sachleistungen werden nicht in Form von Geldzuwendungen gewährt.
(2) Zu den Sachleistungen zählen insbesondere:
1. die begünstigte oder unentgeltliche Benutzung von öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Kinderbetreuungseinrichtungen;
2. die begünstigte oder unentgeltliche Inanspruchnahme von Leistungen öffentlicher oder mit öffentlichen Mitteln unterstützter Gesundheitseinrichtungen;
3. die begünstigte oder unentgeltliche Aus- und Fortbildung an öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Bildungseinrichtungen;
4. die begünstigte Nutzung von Wohnraum.
(3) Die leistende Stelle hat Sachleistungen mit dem jeweiligen geldwerten Vorteil, der dem Leistungsempfänger aufgrund der Sachleistung zukommt, anzusetzen.
3. Abschnitt
Beteiligte
§ 12 Datenschutzrechtlich Verantwortlicher
Der Bundesminister für Finanzen ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher (im Folgenden: „Verantwortlicher“) für die Transparenzdatenbank und das Transparenzportal. Er hat deren Einrichtung und Betrieb zu gewährleisten.
§ 13 Leistungsempfänger
(1) Leistungsempfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer eine Leistung im Sinne des § 4 erhalten hat. Als Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten kann, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtpersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 des E Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004).
(2) Als Leistungsempfänger gilt nicht, wer verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel weiterzugeben, ohne dafür eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 5a, BGBl. I Nr. 70/2019)
§ 14 Leistungsverpflichteter
(1) Leistungsverpflichteter im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln erhalten hat und verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel zum Wohle
1. der Allgemeinheit,
2. eines bestimmten Kreises von Begünstigten oder
3. eines bestimmten einzelnen Begünstigten
zu verwenden. Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f.
(2) Zahlungen an einen Leistungsverpflichteten sind insoweit wie Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c zu behandeln, als eine Verpflichtung zur Verwendung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht. Ein Leistungsverpflichteter hat für Zwecke dieses Bundesgesetzes die gleichen Rechte wie ein Leistungsempfänger.
§ 15 Leistungsdefinierende Stellen
(1) Leistungsdefinierende Stelle ist
1. für Bundesleistungen der hauptverantwortliche Bundesminister entsprechend seiner jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeit für ein Leistungsangebot im Sinne des § 4a Abs. 1 bzw.
2. für Landes- und Gemeindeleistungen die von einem Land oder einer Gemeinde als leistungsdefinierende Stelle festgelegte Organisationseinheit.
(2) Abweichend davon ist für Leistungsangebote, die im eigenen Wirkungsbereich eines haushaltsleitenden Organs im Sinne des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, das kein Bundesminister ist, das haushaltsleitende Organ selbst leistungsdefinierende Stelle.
§ 16 Leistende Stellen
(1) Leistende Stelle für eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f ist jede inländische Einrichtung, der die Abwicklung dieser Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§ 13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) obliegt. Insoweit die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, erfasst ist, gilt die im Abwicklungsprozess vorgelagerte Einrichtung als leistende Stelle.
(2) Als leistende Stelle für eine ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b gilt der Bundesminister für Finanzen.
§ 17 Abfrageberechtigte Stellen
Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist jede Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf einen Leistungsempfänger (§ 13) oder einen Leistungsverpflichteten (§ 14) beteiligt ist und für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Leistung erforderlich ist. Abfrageberechtigt ist auch jede Einrichtung, die im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (§ 21) als abfrageberechtigte oder als leistende Stelle bezeichnet worden ist.
§ 18 Auftragsverarbeiter
(1) Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) ist für die Transparenzdatenbank und das Transparenzportal gesetzlicher Auftragsverarbeiter, wobei sie sich weiterer Auftragsverarbeiter bedienen kann.
(2) Die Entlohnung der BRZ GmbH für Auswertungen hat gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, unter Berücksichtigung vorhandener Synergien zu erfolgen.
(3) Die BRZ GmbH kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Erfüllung eines Auswertungsauftrages als Sub-Auftragsverarbeiter beauftragen. Zu diesem Zweck können Daten von der BRZ GmbH an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ überlassen werden und von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ an die BRZ GmbH. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist verpflichtet, die überlassenen Daten entsprechend des Auswertungsauftrages mit Daten aus ihrem Verfügungsbereich anzureichern.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 9, BGBl. I Nr. 70/2019)
§ 19 Datenklärungsstelle
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Datenklärungsstelle als Organisationseinheit innerhalb des Bundesministeriums für Finanzen einzurichten.
(2) Die Aufgaben der Datenklärungsstelle sind:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2023)
2. die einheitliche Leistungskategorisierung im Sinne des § 22 Abs. 2;
3. die Verknüpfung von Leistungsangeboten und Vorbereitung der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung nach Maßgabe des § 22 Abs. 3;
4. auf die Vollständigkeit der Leistungsangebote, der leistenden Stellen und der mitgeteilten Leistungen hinzuwirken;
5. die dem Verantwortlichen in den §§ 36b, 36d und 36e übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann nach erfolgter Feststellung, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen eine datenschutzrechtliche Bestimmung durch eine abfragende Person vorliegt, darauf hinwirken, dass dieser die Ermächtigung zur Verarbeitung der über das Transparenzportal abrufbaren Daten entzogen wird.
§ 20 Transparenzdatenbankbeirat
(1) Die Bundesregierung errichtet einen Transparenzdatenbankbeirat. Der Transparenzdatenbankbeirat fasst Beschlüsse auf Antrag eines Transparenzdatenbankbeiratsmitgliedes. Die Beschlussfassung im Transparenzdatenbankbeirat erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Transparenzdatenbankbeiratsmitglieder.
(2) Der Transparenzdatenbankbeirat wirkt mit
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2023)
2. an der Erledigung von bedeutsamen Anbringen zur Anwendung dieses Bundesgesetzes;
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 19, BGBl. I Nr. 168/2023)
5. an der gemeinsamen Prüfung der weiteren Maßnahmen zur Errichtung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank.
(3) Dem Transparenzdatenbankbeirat gehören an:
1. ein Vertreter des Bundeskanzlers;
2. ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
3. ein Vertreter des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
4. ein Vertreter des Datenschutzrates;
5. ein Vertreter der Datenklärungsstelle;
6. ein Vertreter der BRZ GmbH;
7. ein Vertreter jedes Landes;
8. ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes;
9. ein Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes.
(4) Der Transparenzdatenbankbeirat ist vom Vorsitzenden auf Antrag eines Mitglieds des Transparenzdatenbankbeirates einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Sitzungstermin soll eine Frist von zwei Wochen liegen. Eine Stimmrechtsübertragung ist möglich. Jede entsendende Stelle hat ihre Kosten selbst zu tragen.
(5) Den Vorsitz des Transparenzdatenbankbeirates führt der Vertreter des Bundesministers für Finanzen.
(6) Die Geschäfte des Transparenzdatenbankbeirates führt die Datenklärungsstelle.
4. Abschnitt
Leistungssystematisierung
§ 21 Leistungsangebotsermittlung
(1) Die leistungsdefinierenden Stellen haben für jedes Leistungsangebot für Leistungen im Sinne des § 4 innerhalb ihres Wirkungsbereiches
1. ein Wirkungsziel, das mit der Leistung verfolgt wird, festzulegen, sofern es sich um eine Leistung nach § 8 Abs. 1 Z 4 handelt;
2. die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Leistung anzugeben;
3. die Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung und die Rückforderung der Leistung auszuweisen und dabei die Leistungsangebote mit Bezug zu besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO als sensibel zu kennzeichnen;
4. die leistende Stelle im Sinne des § 16 zu bezeichnen;
5. die abfrageberechtigten Stellen im Sinne des § 17 Z 1 zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits unter Z 4 fallen sowie
6. anzugeben, ob die Leistung nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes im Namen und auf Rechnung des Bundes oder im Namen und auf Rechnung von vom Bund betrauten Rechtsträgern vergeben werden.
Diese Angaben hat die leistungsdefinierende Stelle in der Leistungsangebotsdatenbank zu erfassen und die Datenklärungsstelle zu prüfen.
(2) Die jeweils betroffene an der Abwicklung der Leistung beteiligte Stelle hat die leistungsdefinierende Stelle bei ihrer Aufgabe im angeforderten Ausmaß zu unterstützen.
(3) Zur Erleichterung der Leistungsangebotsermittlung durch Gemeinden wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, mit Verordnung gruppierte Leistungsangebote festzulegen („Transparenzdatenbank – Förderungsschienenverordnung“). Dabei kann auf Gemeinden unter 20 000 Einwohner mit Ausnahme der Landeshauptstädte eingeschränkt werden.
§ 22 Leistungskategorisierung
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2023)
(2) Die Datenklärungsstelle hat eine mehrstufige einheitliche Kategorisierung in Anlehnung an die Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates (Classification of the Functions of Government - COFOG) aller Leistungsangebote nach thematischen Zusammenhängen vorzunehmen.
(3) Erfordert nach Maßgabe einer hiefür bestehenden gesetzlichen Grundlage die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung die Kenntnis über den Erhalt einer Leistung, deren Leistungsangebot als „sensibel“ zu kennzeichnen ist, so sind diese beiden Leistungsangebote durch die Datenklärungsstelle zu verknüpfen. Die Datenklärungsstelle hat mindestens einmal in sechs Monaten dem Bundesminister für Finanzen das Ergebnis dieser Verknüpfungen zu unterbreiten. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung“) die „sensiblen“ Leistungsangebote mit den darauf zustehenden Leseberechtigungen kundzumachen.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Z 13, BGBl. I Nr. 70/2019)
§ 22a Vollständigkeitserklärungen der leistungsdefinierenden Stellen
Die leistungsdefinierenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungsangebote samt deren Aktualisierung durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Leistungsangebote anzuführen und zu begründen.
5. Abschnitt
Datenermittlung
§ 23 Datenquellen
(1) Datenquellen für die Transparenzdatenbank sind:
1. Mitteilungen gemäß § 25,
2. Abfragen von in § 25 Abs. 1 aufgezählten Daten aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowie
3. Übermittlungen auf anderem Wege zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, soweit dies in materiengesetzlichen Regelungen vorgesehen ist.
(2) Jede leistende Stelle (§ 16) hat für Leistungen im Sinne des § 4 nach Maßgabe der §§ 25 und 26 Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß Abs. 1 Z 2 abgefragt oder gemäß Abs. 1 Z 3 übermittelt werden. Die Mitteilungspflicht umfasst nicht Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f sowie Entschädigungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 6. Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.
(3) Durch die Mitteilung, Abfrage oder Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 ändert sich nichts an der Stellung des Mitteilenden, die Abfrage Duldenden oder des Übermittelnden als Verantwortlicher für die Verarbeitung von Daten außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.
(4) Leistende Stellen, die eine Förderung im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 vergeben, können dem Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank, von ihnen gewährte Förderungen im Sinne des § 4a Abs. 4a Z 1 lit. b EStG 1988 elektronisch mitteilen. Für die Übermittlung können sie sich eines Auftragsverarbeiters bedienen. Die Mitteilung hat dem § 25 zu entsprechen. § 31 gilt sinngemäß.
(5) Das Finanzamt Österreich ist berechtigt, bei Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 durch Abfrage aus dem Transparenzportal zu überprüfen, ob eine Förderung gemäß § 4a Abs. 4a EStG 1988 in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht ist. Das Ergebnis der Abfrage ist dabei auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Eintrags einer Förderung aus der einschlägigen einheitlichen Kategorie beschränkt.
§ 24 Datenbanken
(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat durch die Einrichtung geeigneter Datenschnittstellen die Abfrage seiner Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 insoweit zu ermöglichen, als das für Zwecke der Darstellung von Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage (§ 32) erforderlich ist. Zur Sicherstellung der Zuordnung der Daten zum Leistungsempfänger ist bei natürlichen Personen das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG (bPK) und bei nicht natürlichen Personen ein Kennzeichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 zu verwenden.
(2) Die in den Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten dürfen auch dann für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwendet werden, wenn sie im Rahmen der Vollziehung anderer Bundesgesetze in den jeweiligen Datenbanken verarbeitet worden sind.
(3) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat zum Zweck der Erstellung einer Auswertung (§ 34) die dafür erforderlichen Daten aus seinen Datenbanken im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 2 innerhalb von zehn Werktagen ab Einlangen des Ersuchens indirekt personenbezogen zu übermitteln. Dazu sind diese Daten bei natürlichen Personen mit dem verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik (AS)“ und bei nicht natürlichen Personen mit einem Kennzeichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 auszustatten.
§ 25 Inhalt der Mitteilungen
(1) Die Mitteilung (§ 23 Abs. 2) der leistenden Stelle (§ 16) hat zu enthalten:
1. wenn der Leistungsempfänger oder der Leistungsverpflichtete eine natürliche Person ist
a) das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-ZP-TD) für die Verarbeitung in der Transparenzdatenbank sowie
b) das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (vbPK-AS);
2. wenn der Leistungsempfänger oder der Leistungsverpflichtete keine natürliche Person ist
a) die Firma oder eine sonstige Bezeichnung des Leistungsempfängers oder des Leistungsverpflichteten und
b) die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG oder einen Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann;
3. die eindeutige Zuordnung der Leistung zu einem Leistungsangebot;
3a. die Angabe des aktuellen Bearbeitungsstandes „beantragt“, „gewährt“, „abgelehnt/eingestellt“, „zurückgezogen“, „zurückgefordert“, „abgerechnet“, wobei nur die Angabe des Bearbeitungsstandes „gewährt“ verpflichtend ist;
3b. den Förderungsgegenstand;
3c. hinsichtlich der Gewährung und der Rückforderung die jeweils aktuelle Höhe in Euro und das Datum;
4. die Höhe der Aus- oder Rückzahlung einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und c in Euro;
4a. die Höhe der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b;
5. den Betrag der in Euro bewerteten Ersparnis bei einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e;
6. den Zeitpunkt oder den Zeitraum, für den die Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a oder c ausgezahlt wird;
7. das Datum der Aus- oder Rückzahlung der Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a oder c;
7a. den Zeitpunkt oder den Zeitraum, auf den sich die ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1. Z 1 lit. b bezieht;
7b. das Datum der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b;
8. den Beginn und das Ende der Vertragslaufzeit bei einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e;
9. die eindeutige Bezeichnung der leistenden Stelle (§ 16);
10. die Angabe, ob die Leistung in den Anwendungsbereich des EU-Beihilferechts im Sinne des Art. 107 und 108 AEUV fällt, wenn es sich dabei um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt und
11. Angaben zu Wirkungsindikatoren, soweit dies in der Transparenzdatenbank-Wirkungsindikatorenverordnung vorgesehen ist.
(1a) Die Bundesregierung ist berechtigt, jene Wirkungsindikatoren, die gemäß Abs. 1 Z 11 von den leistenden Stellen zu übermitteln sind, mit Verordnung festzulegen („Transparenzdatenbank-Wirkungsindikatorenverordnung“).
(1b) Wird eine Leistung nach § 4 Eltern für ein minderjähriges oder volljähriges Kind gewährt bzw. ausbezahlt, hat die Mitteilung der leistenden Stelle ergänzend zu den Daten nach Abs. 1 den Namen des Kindes, für das die Leistung gewährt bzw. ausbezahlt wird, zu übermitteln.
(1c) Um unerwünschte Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, haben leistende Stellen vor Gewährung einer Förderung nach § 8 eine personenbezogene Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 vorzunehmen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Mitteilung von Sachleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f sowie von Entschädigungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 6. Die Ziffern 3a, 3b und 3c des Abs. 1 gelten nicht bei ertragsteuerlichen Ersparnissen im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b sowie bei Ermittlung durch Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 Z 2. Z 11 gilt nur für direkte Förderungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 4.
(2a) Der Bundesminister für Finanzen hat Daten über das Brutto- und Nettoeinkommen gemäß § 5, sowie die im Steuerbescheid bzw. im Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) ausgewiesenen Einkünfte von Steuerpflichtigen sowie alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 bzw. im Steuerbescheid gesondert anzuführen sind, zu Zwecken des § 2 innerhalb von 14 Tagen ab Verfügbarkeit dieser Daten im Datawarehouse Steuer in die Transparenzdatenbank zu übermitteln. Dies hat bei natürlichen Personen unter Angabe der in § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie bei nicht natürlichen Personen unter Angabe der in § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a und b genannten Daten zu erfolgen.
(3) Abs. 1 gilt für nachträgliche Änderungen im Sinne des § 31 sinngemäß.
(4) Zum Zweck der Datenmitteilung gemäß Abs. 1 Z 1 sind leistende Stellen, die Verantwortlicher des privaten Bereiches sind, berechtigt, wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs nach § 10 Abs. 2 E-GovG die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit diesen verschlüsselten bPK von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. Sofern es sich um Datenmitteilungen gemäß Abs. 1 Z 2 handelt, sind die Verantwortlichen des privaten Bereiches berechtigt, diese Daten über das Unternehmensregister zu ermitteln.
§ 26 Zeitpunkt der Mitteilung
(1) Die leistende Stelle (§ 16) hat die Mitteilung (§ 23 Abs. 2) unverzüglich oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen
1. ab der Gewährung bzw. ab Eintreten eines nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Z 3a übrigen Bearbeitungsstandes bzw.
2. ab Aus- oder Rückzahlung der Geldleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a und c bzw.
3. ab Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, oder einer Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e bzw.
4. ab der Erstattung, Gutschrift, Rückzahlung oder sonstigen Verrechnung der ertragsteuerlichen Ersparnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b
an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(2) Wird eine Leistung für länger als ein Kalenderjahr gewährt, kann der mit dem Jahresbetrag angesetzte Wert der Leistung innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres mitgeteilt werden, für das die Leistung gewährt worden ist.
§ 28 Sicherstellung der Mitteilung
Die obersten Organe der Vollziehung haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Aufsichtsweg sicher zu stellen, dass die leistenden Stellen sämtliche Mitteilungen ordnungsgemäß übermitteln.
§ 29 Ausnahmen von der Pflicht zur Mitteilung
(1) Abweichend von § 11 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 besteht keine Pflicht zur Mitteilung:
(Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch Art. 5 Z 5b, BGBl. I Nr. 140/2021)
3. insoweit eine leistende Stelle (§ 16) vom Anwendungsbereich des § 38 BWG erfasst ist;
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 28, BGBl. I Nr. 168/2023)
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Daten über Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind und Daten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln sind , für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwenden, auch wenn die Daten in Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen an den Bundesminister für Finanzen übermittelt worden sind.
§ 30 Rückmeldungen
Bei der Anzeige im Transparenzportal von Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f ist bei jeder Leistung die leistende Stelle mit Daten zur Kontaktaufnahme anzugeben. Zusätzlich ist eine Angabe zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme mit der Datenklärungsstelle (§ 19) anzugeben.
§ 31 Richtigstellung von Daten
Eine nachträgliche Richtigstellung der mitgeteilten Daten durch die leistende Stelle ist unverzüglich, oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Dieser hat nach Prüfung der Mitteilung die Richtigstellung der Daten in der Transparenzdatenbank zu veranlassen.
§ 31a Vollständigkeitserklärungen der leistenden Stellen
Die leistenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Mitteilungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Mitteilungen anzuführen und zu begründen.
6. Abschnitt
Datenanzeige
§ 32 Transparenzportalabfrage
(1) Zur Erfüllung des Informationszwecks erhält der Leistungsempfänger (§ 13) über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der Person gemäß § 4 E-GovG oder nach Eingabe der von den Abgabenbehörden gemäß § 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts die Leseberechtigung für folgende Daten (Transparenzportalabfrage):
1. Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f, die dem Leistungsempfänger gewährt worden sind in den wesentlichen Bearbeitungsständen;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 5 Z 30, BGBl. I Nr. 168/2023)
3. das Bruttoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Leistungsempfängers;
4. das Nettoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 2 des Leistungsempfängers und
5. die im Steuerbescheid bzw. im Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) ausgewiesenen Einkünfte.
(2) Personen, die keine Leistungsempfänger sind, ist nach elektronischer Identifizierung gemäß Abs. 1 im Transparenzportal anzuzeigen, dass sie keine Leistungen erhalten haben. Falls vorhanden sind die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 dieser Person anzuzeigen.
(3) Zusätzlich erhält jede natürliche Person als Leistungsempfängerin (§ 13) über das Transparenzportal die Leseberechtigung für alle Daten, die in der Transparenzportalabfrage jener natürlichen Person enthalten sind, die ihre elektronische Identifizierung gemäß Abs. 1 gemeinsam mit ihr vorgenommen hat. Die BRZ GmbH darf diese Daten für die Dauer der Transparenzportalabfrage zusammengefasst darstellen (gemeinsame Darstellung).
(4) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts gemäß § 8 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, oder eines Notars gemäß § 69 der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871, berechtigt nicht zum Erhalt der Leseberechtigung für die Daten des Vollmachtgebers.
(5) Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen des Bundes über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der abfragenden Person die Leseberechtigung für jene Daten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung durch diese konkrete abfrageberechtigte Stelle für eine bestimmte Aufgabe jeweils erforderlich sind. Alle über das Transparenzportal abgerufenen Daten dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Überprüfungszweckes (§ 2 Abs. 1 Z 4) verwendet werden und unterliegen der Geheimhaltung. Anzeigen von Leistungen aus einem als „sensibel“ gekennzeichneten Leistungsangebot im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 3 dürfen nur nach Maßgabe der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung erfolgen.
(6) Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks erhalten abfrageberechtigte Stellen der Länder und Gemeinden über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der abfragenden Person die Leseberechtigung für jene Daten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung durch diese konkrete abfrageberechtigte Stelle für eine bestimmte Aufgabe jeweils erforderlich sind. Voraussetzung für die Leseberechtigung ist, dass die jeweilige leistende Stelle auf diese Leistung Mitteilungen nach § 25 in die Transparenzdatenbank übermitteln wird. Alle über das Transparenzportal abgerufenen Daten dürfen ausschließlich zur Erfüllung des Überprüfungszweckes (§ 2 Abs. 1 Z 4) verwendet werden und unterliegen der Geheimhaltung. Anzeigen von Leistungen aus einem als „sensibel“ gekennzeichneten Leistungsangebot im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 3 dürfen nur nach Maßgabe der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung erfolgen.
(7) Zum Zweck der Kontrolle der Richtigkeit der mitgeteilten Daten erhält jede leistende Stelle die Leseberechtigung zur Abfrage der von ihr selbst mitgeteilten Daten.
(8) Jede Abfrage von Daten über das Transparenzportal ist dauerhaft aufzuzeichnen. Der betroffenen Person ist unverzüglich die abfragende Person, die abfragende Stelle und die Zeit der Abfrage sowie der Inhalt der Abfrage über das Transparenzportal anzuzeigen.
(9) Die aufgrund dieses Bundesgesetzes gespeicherten Daten über Leistungsangebote sind allgemein zugänglich und ohne weitere Voraussetzung über das Transparenzportal anzuzeigen.
(10) Die Abfrage von Daten über das Transparenzportal erfolgt unentgeltlich.
§ 33 Auszug aus der Transparenzportalabfrage
Zur Erfüllung des Nachweiszwecks kann der Leistungsempfänger (§ 13) mithilfe des Transparenzportals einen Auszug von allen von § 32 Abs. 1 bis 3 umfassten Daten oder von einer oder mehreren Leistungsart(en), die in der Transparenzportalabfrage enthalten sind, elektronisch erstellen. Der Auszug ist mit einer elektronischen Amtssignatur im Sinne des § 19 E-GovG zu versehen.
§ 34 Auswertungen
(1) Zur Erfüllung der Zwecke nach § 2 dürfen die über das Transparenzportal abrufbaren Daten aufgrund eines Auftrages verarbeitet werden. Der Auftrag hat nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu erfolgen. Soweit über das Transparenzportal abrufbare Daten für Zwecke der Erfüllung eines Auswertungsauftrages erforderlich sind, gilt Folgendes:
1. Die vertragliche Vereinbarung gemäß § 23 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 darf nur nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen erfolgen.
2. Die Bearbeitung des Auswertungsauftrages hat im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen.
3. Der Bundesminister für Finanzen hat die über das Transparenzportal abrufbaren Daten der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu überlassen.
4. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat das Ergebnis der Auswertung dem Bundesminister für Finanzen unentgeltlich zu überlassen.
(2) Zur Erfüllung der Zwecke nach § 2 hat der Bundesminister für Finanzen die in der Transparenzdatenbank gespeicherten sowie durch Abfrage aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu ermittelnden Daten zu verarbeiten und in anonymisierter Form an fachlich geeignete Personen oder wissenschaftliche Einrichtungen für wissenschaftliche Zwecke nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, diese Daten in anonymisierter Form an jene Stellen und Gebietskörperschaften zu übermitteln, die Leistungsmitteilungen in die Transparenzdatenbank einmelden. Die vom Bundesminister für Finanzen in anonymisierter Form übermittelten Daten, die Empfänger dieser Daten sowie die Zwecke, zu denen die Übermittlung an Dritte erfolgt ist, sind am Transparenzportal zu veröffentlichen.
§ 35 Anzeige der Daten im Transparenzportal
Daten, die aus einem Lohnzettel oder einem Steuerbescheid stammen, sind jeweils in ihrer letztverfügbaren Version anzuzeigen. Alle anderen Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f werden jeweils mit den letztverfügbaren Daten des abgefragten Kalenderjahres im Transparenzportal angezeigt.
§ 36 Haftungsausschluss
Für die Ordnungsmäßigkeit der Speicherung in der Transparenzdatenbank und der Darstellung im Transparenzportal haften weder die leistenden Stellen noch die Körperschaft, die die Mitteilung über eine Sachleistung übermittelt hat. Jede leistende Stelle haftet für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr mitgeteilten Daten.
7. Abschnitt
Datenschutz
§ 36a Automatisierte Datenverarbeitung
Die automatisierte Verarbeitung von Daten durch den Verantwortlichen ist zulässig, wenn sie für Zwecke dieses Bundesgesetzes oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben, die ihm übertragen wurden, erforderlich ist. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO durch den Verantwortlichen ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zulässig.
§ 36b Auskunft
(1) Die betroffene Person kann sich über die sie betreffenden Daten der letzten zehn Jahre durch Transparenzportalabfrage gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Kenntnis verschaffen.
(2) Über Verlangen einer betroffenen Person sind die sie betreffenden Daten der letzten zehn Jahre durch den Verantwortlichen schriftlich zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck ist der Verantwortliche zur personenbezogenen Abfrage sämtlicher Daten der betroffenen Person berechtigt.
(3) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber dem Verantwortlichen nicht, wenn sie
1. die Möglichkeit zu einer Transparenzportalabfrage (Abs. 1) hat, oder
2. im Auskunftsverfahren gemäß Abs. 2 nicht ausreichend mitwirkt, um dem Verantwortlichen die personenbezogene Abfrage sämtlicher sie betreffenden Daten zu ermöglichen.
(4) Die Nichterteilung einer verlangten Auskunft ist der betroffenen Person zur Kenntnis zu bringen.
§ 36c Information
(1) Die Informationen gemäß Art. 14 DSGVO sind im Internet am Transparenzportal unentgeltlich bereit zu stellen.
(2) Über Verlangen einer Person, die keine Möglichkeit zum elektronischen Erhalt der gemäß Abs. 1 bereitgestellten Informationen hat, sind diese Informationen vom Verantwortlichen schriftlich zur Verfügung zu stellen.
§ 36d Berichtigung
Der Verantwortliche hat unverzüglich die Berichtigung von Daten der letzten zehn Jahre, die gemäß § 23 Abs. 2 durch leistende Stellen mitgeteilt, gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 durch Abfrage von der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ermittelt oder gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 auf anderem Wege in die Transparenzdatenbank übermittelt werden, zu veranlassen. Kann die Berichtigung nicht unverzüglich erfolgen, so ist die behauptete Unrichtigkeit in der betreffenden Mitteilung gemäß § 25 ergänzend zu vermerken. Nach Klärung der behaupteten Unrichtigkeit ist diese gegebenenfalls zu berichtigen und der ergänzende Vermerk zu beseitigen.
§ 36e Löschung
(1) Die in der Transparenzdatenbank gespeicherten sowie durch Abfrage von bestehenden Datenbanken zu ermittelnden Daten sind zehn Jahre zum Zweck von Abfragen gemäß § 32 bereit zu halten. Für Zwecke der Auswertungen nach § 34 und anderer Verarbeitungen durch die Bundesanstalt Statistik Österreich nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 sind sie dreißig Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres des mitgeteilten Datums der letzten Aus- oder Rückzahlung (§ 25 Abs. 1 Z 7) zu laufen. Liegt eine Aus- oder Rückzahlung nicht vor, so beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres des letzten mitgeteilten Bearbeitungsstandes (§ 25 Abs. 1 Z 3a) zu laufen.
(2) Nach Ablauf von dreißig Jahren sind die in der Transparenzdatenbank gespeicherten Daten zu löschen.
(3) Ein gesondertes Recht der betroffenen Person auf Löschung besteht nur, wenn
1. die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder
2. die Löschung der Daten zur Erfüllung einer die im ersten Satz genannten Zwecke überwiegenden bundesgesetzlichen Verpflichtung zwingend erforderlich ist.
Der Verantwortliche hat die Löschung unverzüglich zu veranlassen.
§ 37 Gebührenbefreiung
Die Erstellung eines Auszuges aus der Transparenzdatenbank und der Antrag gemäß § 36b Abs. 2 sind von den Stempelgebühren befreit.
§ 38 Strafbestimmung
Wer vorsätzlich über das Transparenzportal abrufbare Daten verarbeitet ohne dazu berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht einen Tatbestand nach Art. 83 DSGVO verwirklicht oder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. Auch der Versuch ist strafbar.
§ 39 Verordnungen
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Leistungsverordnung“)
1. die Mitteilungspflicht im Sinne der § 11 und § 23 Abs. 2 anzupassen, und zwar
(Anm.: lit. a aufgehoben durch Art. 5 Z 5h, BGBl. I Nr. 140/2021)
b) (Anm.: lit. b aufgehoben durch Z 32, BGBl. I Nr. 70/2019)
c) hinsichtlich des § 8 Leistungen aus der Mitteilungspflicht (§ 23 Abs. 2) auszunehmen sowie Leistungen zu benennen, die als Förderungen anzusehen sind, und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen;
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2016)
e) hinsichtlich des § 10 Leistungen aus der Mitteilungspflicht (§ 23 Abs. 2) auszunehmen sowie Leistungen zu benennen, die als Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital anzusehen sind und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen;
f) hinsichtlich des § 11 Leistungen zu benennen, die als Sachleistungen anzusehen sind und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen.
2. den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des § 25 anzupassen, zum Beispiel durch die Aufnahme neuer Daten in die Pflicht zur Mitteilung.
3. die Mitteilung von Daten über Leistungen bestimmter leistender Stellen zeitlich zu verschieben, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung“)
1. weiteren leistenden Stellen die Möglichkeit einzuräumen, anstelle der Mitteilung von Leistungen (§ 23 Abs. 2) der BRZ GmbH die Möglichkeit zur Abfrage einer bestehenden Datenbank zu gewähren (§ 23 Abs. 1) und die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen festzulegen;
2. die Anforderungen an die Datenschnittstellen (§ 24) festzulegen;
3. das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Mitteilung (§ 23 Abs. 2) festzulegen; in der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die leistende Stelle einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat;
4. die qualitativen Mindestanforderungen an die Vertraulichkeit des Datenverkehrs festzulegen.
(3) Zur Vorbereitung der Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung wird ein Rat aus vier Experten eingerichtet. Jeweils zwei Mitglieder des Expertenrats werden vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen ernannt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 33, BGBl. I Nr. 70/2019)
(5) Jeder Bundesminister kann im Rahmen seiner Zuständigkeit als leistungsdefinierende Stelle gemäß § 15 mittels Verordnung eine andere Einrichtung für die Leistungsangebote innerhalb des jeweiligen Wirkungsbereiches dieser Einrichtung als leistungsdefinierende Stelle bestimmen. Kommen mehrere Bundesminister als zuständig in Betracht, haben sie die Verordnung einvernehmlich zu erlassen.
Abschnitt 7a
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krise
§ 39a
(1) Für alle Leistungen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise erbracht werden (COVID 19 Leistungen), sind unverzüglich Leistungsangebote anzulegen sowie Mitteilungen (§ 25 Abs. 1) vorzunehmen.
(2) Dies gilt auch bei Mitteilungen über Leistungen an Leistungsverpflichtete und auch, wenn nach § 23 Abs. 1 Z 2 die Abfrage von bestehenden Datenbanken vorgesehen wäre.
§ 39b
Ein eigenes Leistungsangebot ist auch dann anzulegen, wenn ein bestehendes Leistungsangebot aufgestockt wird. Die Bezeichnung der Leistungsangebote in der Transparenzdatenbank hat einheitlich mit den Worten „COVID-19“ zu beginnen. Alle Mitteilungen betreffend Leistungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise haben ausschließlich auf die neu angelegten Leistungsangebote zu erfolgen. Abweichend von der Außerkrafttretensregelung (§ 43 Abs. 6) sind Mitteilungen und – für rückgezahlte Leistungen – negative Mitteilungen auch später vorzunehmen.
§ 39c
(1) Zusätzlich zu den Leistungsarten gemäß § 4 Abs. 1 werden folgende Leistungsarten eingeführt:
1. Aufwand für Gelddarlehen (Kredite und Darlehen)
2. Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß § 8 sind
3. übernommene Haftungen, Bürgschaften, Garantien
4. nicht im § 11 Abs. 1 genannte Sachleistungen
5. alle übrigen Leistungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krise.
(2) Auch zu Leistungsangeboten dieser Leistungsarten sind Mitteilungen vorzunehmen.
(3) Auf diese Mitteilungen ist die Inkrafttretensbestimmung „1. Juli 2020“ in § 43 Abs. 5 Z 2 nicht anzuwenden, sodass die Mitteilungen der in § 25 Abs. 1 Z 3a, 3b und 3c normierten Struktur zu entsprechen haben.
(4) Im Übrigen gelten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach § 4 Abs. 1 beziehen, auch für Leistungsarten gemäß Z 1 bis 5.
§ 39d
Bei Leistungen nach § 39c sind anzugeben
1. gewährte Gelddarlehen und sonstige Geldzuwendungen mit dem Nominalwert
2. übernommene Haftungen, Bürgschaften und Garantien mit dem garantierten Obligo bzw. mit dem Bruttosubventionsäquivalent im Sinn des Art. 2 Z 22 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)
3. getätigte Sachleistungen mit den Anschaffungskosten
4. die übrigen Leistungen mit sachgerechten Beträgen.
§ 39e
§ 42 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
§ 39f Sicherstellung einer COVID 19 Compliance
(1) Wird über
1. den Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes oder
2. dessen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen
eine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer Übertretungen nach dem COVID 19-Maßnahmengesetz – COVID 19 MG, BGBl. I Nr. 12/2020, rechtskräftig verhängt, sind die Bezirksverwaltungsbehörden verpflichtet zu erheben, ob die in Z 1 und Z 2 genannten Personen oder diesen gegenständlich zuordenbare wirtschaftliche Einheiten COVID 19-Leistungen bezogen haben.
(2) Die Erhebungspflicht nach Abs. 1
a) tritt ein, wenn nach den maßgeblichen förderungsrechtlichen Bestimmungen die rechtskräftige Verhängung der Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe nach dem COVID 19-MG Einfluss auf die Rückforderung erhaltener COVID 19-Leistungen hat,
b) umfasst jene COVID 19-Leistungen, die nach den maßgeblichen förderungsrechtlichen Bestimmungen aufgrund der rechtskräftigen Verhängung der Geldstrafe oder oder ersatzweise ausgesprochenen Freiheitsstrafe nach dem COVID 19 MG von einer Rückforderung betroffen sind und
c) bezieht sich auf jene COVID 19-Leistungen, die nach dem 31. Oktober 2021 gewährt oder ausbezahlt wurden.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport jene Übertretungen nach dem COVID 19 MG, die zur Erhebungspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Abs. 2 lit. a) führen, sowie die von der Erhebungspflicht gemäß Abs. 2 lit. b) umfassten COVID 19-Leistungen mit Verordnung festzulegen („Transparenzdatenbank-COVID 19-Compliance-Verordnung“). Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.
(4) Zum Zweck der Feststellung, ob die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen oder diesen gegenständlich zuordenbare wirtschaftliche Einheiten COVID 19-Leistungen bezogen haben, sind die Bezirksverwaltungsbehörden berechtigt, eine personenbezogene Abfrage aus der Transparenzdatenbank durchzuführen. Der Umfang der personenbezogenen Abfrage ist dabei auf den Leistungszeitraum ab dem Jahr 2021 einzugrenzen und auf die in der Transparenzdatenbank-COVID 19-Compliance-Verordnung festgelegten COVID 19-Leistungen zu beschränken.
(5) Ergibt die Erhebung, dass eine oder mehrere Leistungen der Transparenzdatenbank-COVID 19-Compliance-Verordnung bezogen wurden, die nach dem 31. Oktober 2021 gewährt oder ausbezahlt worden sind, sind die Bezirksverwaltungsbehörden verpflichtet, den rechtskräftigen Verwaltungsstrafbescheid, der die in der Verwaltungsübertretung bzw. Verwaltungsübertretungen nach dem COVID 19 MG sanktioniert, an jene leistenden Stellen (§ 16) zu übermitteln, in deren Zuständigkeit die mögliche Rückforderung der jeweiligen COVID 19-Leistung fällt.
(6) Die Übermittlung des Verwaltungsstrafbescheides gemäß Abs. 5 erfolgt zum Zweck der Überprüfung der Rückforderung von Leistungen anlässlich von Verwaltungsübertretungen gemäß dem COVID 19 MG.
§ 39g Veröffentlichung von COVID 19 Leistungen am Transparenzportal
(1) Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, berechtigt, personenbezogene Daten über Leistungsempfänger und Leistungsverpflichtete von folgenden COVID 19 Leistungen des Bundes am Transparenzportal zu veröffentlichen:
1. COVID-19 Ausfallsbonus
2. COVID 19 Verlustersatz
3. COVID 19 Fixkostenzuschuss
4. COVID 19 Lockdown Umsatzersatz
5. COVID-19 Ausfallsbonus für touristische Vermieter und Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank
6. COVID 19 Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft
7. COVID 19 Lockdown Umsatzersatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter
8. COVID 19 Beihilfen aufgrund von Spätanträgen oder Umwidmungen
(2) Die Veröffentlichung umfasst je Leistungsempfänger oder Leistungsverpflichteten bezogen auf ein Kalenderjahr folgende Informationen:
1. die Leistungsdefinierende Stelle,
2. den ausbezahlten Betrag,
3. die Firma oder sonstige Bezeichnung,
4. die Postleitzahl des Sitzes oder der Geschäftsadresse,
5. die Rechtsform samt der Unternehmensregister Kennziffer (KUR) sowie
6. die Wirtschaftszweigklassifikation gemäß ÖNACE.
(3) Die veröffentlichten Daten sind einmal pro Monat zu aktualisieren und längstens bis 31. Dezember 2025 am Transparenzportal anzuzeigen. Handelt es sich um einen Leistungsverpflichteten, ist die Verpflichtung zur Weitergabe der Mittel bei der Veröffentlichung zu vermerken.
(4) Die Veröffentlichung hat zu unterbleiben, wenn die insgesamt an einen Leistungsempfänger oder Leistungsverpflichteten in einem Kalenderjahr zu den in Abs. 1 Z 1 bis Z 8 angeführten COVID 19 Leistungen ausbezahlten Beträge EUR 10.000,00 unterschreiten.
(5) Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu nehmen und die in Abs. 2 Z 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.
Abschnitt 7b
Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)
§ 40 Erfassung von ARF Leistungen
(1) Für alle Leistungen, die über Mittel der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß der VERORDNUNG (EU) 2021/241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität finanziert werden (ARF Leistungen), sind eigene Leistungsangebote anzulegen.
(2) Ein eigenes Leistungsangebot ist auch dann anzulegen, wenn ein bestehendes Leistungsangebot aufgestockt wird. Die Bezeichnung der Leistungsangebote hat einheitlich mit den Worten „ARF“ zu beginnen. In die Beschreibung der Leistungsangebote ist ein Hinweis mit dem Wortlaut „finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU“ bzw. bei kofinanzierten Leistungen im Sinne des § 40b Abs. 3 „teilweise finanziert von der Europäischen Union – NextGenerationEU“ aufzunehmen.
§ 40a ARF Leistungsarten
Zusätzlich zu den Leistungsarten des § 4 Abs. 1 werden folgende Leistungsarten eingeführt:
1. Gelddarlehen;
2. Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß § 8 sind;
3. übernommene Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien;
4. nicht in § 11 Abs. 1 genannte Sachleistungen;
5. Beschaffungsvorgänge;
6. übrige Leistungen, die aus ARF Mitteln finanziert werden.
§ 40b Mitteilungen zu ARF Leistungen
(1) Zu Leistungsangeboten der Leistungsarten nach § 40a sind Mitteilungen nach § 25 vorzunehmen. Dies gilt auch bei Mitteilungen über Leistungen an Leistungsverpflichtete und wenn nach § 23 Abs. 1 die Abfrage von bestehenden Datenbanken vorgesehen wäre. § 42 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
(2) Bei ARF-Leistungen nach § 40a sind anzugeben:
1. Gelddarlehen mit dem Nominalwert und dem Bruttosubventionsäquivalent im Sinne des Art. 2 Z 22 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union);
2. sonstige Geldzuwendungen mit dem Nominalwert;
3. übernommene Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien mit dem Nominalwert und mit dem Bruttosubventionsäquivalent im Sinne des Art. 2 Z 22 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union);
4. Sachleistungen mit den Anschaffungskosten;
5. Beschaffungsvorgänge mit dem aufgewendeten Betrag;
6. übrige ARF Leistungen mit sachgerechten Beträgen.
(3) Liegt eine aus ARF Mitteln, nationalen Mitteln und/oder anderen Unionsfonds kofinanzierte Leistung vor, so sind die jeweiligen Anteile dieser Mittel bei der Mitteilung betragsmäßig anzugeben.
(4) Abweichend von der Außerkrafttretensregelung (§ 43 Abs. 8) sind Mitteilungen und – für rückgezahlte Leistungen – negative Mitteilungen auch später vorzunehmen.
§ 40c Inhalt der ARF Mitteilungen
(1) Mitteilungen auf ARF Leistungen
1. haben unverzüglich zu erfolgen,
2. sind als ARF Mitteilungen zu kennzeichnen und
3. ausschließlich auf die neu angelegten ARF - Leistungsangebote zu melden.
(2) Zusätzlich zu den in § 25 Abs. 1 genannten Datensätze haben Mitteilungen zu ARF Leistungen
1. den Namen des Endempfängers der Mittel,
2. den Namen von Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, wenn der Endempfänger ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Unionsrechts oder des nationalen Rechts über die Vergabe öffentlicher Aufträge ist, sowie
3. Angaben zu Wirkungsindikatoren
zu enthalten.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 für ARF Leistungen an zusätzliche Vorgaben der Europäischen Kommission durch Verordnung anzupassen („Transparenzdatenbank – ARF - Verordnung“).
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist zur Erfüllung des Kontrollzweckes nach § 2 Z 6 berechtigt, Abfragen aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, über das Webservice bezogen auf Empfänger von ARF-Leistungen durchzuführen und diese Daten zu verarbeiten.
(5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach § 4 Abs. 1 oder auf Mitteilungen nach § 25 beziehen, gelten sinngemäß auch für ARF Leistungen und ARF Mitteilungen.
§ 40d Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln
Werden ARF – Mittel bereits erbrachten Leistungen nachträglich zweckgewidmet, so sind bereits in die Transparenzdatenbank übermittelte Mitteilungen unverzüglich nachträglich als ARF Mitteilung zu kennzeichnen, um die in § 40c Abs. 2 sowie in der Transparenzdatenbank-ARF Verordnung zusätzlich festgelegten Datensätze zu ergänzen und einem ARF Leistungsangebot zuzuordnen. Bei kofinanzierten Leistungen ist entsprechend § 40b Abs. 3 vorzugehen.
§ 40e Verwendungskontrolle von ARF Leistungen
Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, personenbezogene Daten und Auswertungen über ARF Leistungen an Organe der Europäischen Union zu Kontrollzwecken zu übermitteln.
§ 40f Vollständigkeitserklärung zu ARF Leistungen
Die Leistenden Stellen haben jeweils zu Quartalsbeginn für das vorletzte Quartal die Vollständigkeit der Mitteilungen zu ARF Leistungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen.
Abschnitt 7c
Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022
§ 40g Datenübermittlung zur Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
(1) Mitteilungen zu Förderungen gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes – UFG, BGBl. Nr. 185/1993, für Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 haben zusätzlich zu den in § 25 Abs. 1 angeführten Daten zu enthalten:
1. Die Kennzeichnung, dass diese Mitteilungen Maßnahmen zur Dekarbonisierung betreffen.
2. Das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK-SA) des gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 steuerlich Begünstigten.
3. Die begünstigten Ausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988.
4. Die Angabe der Bearbeitungsstände „zurückgefordert“ oder „abgerechnet“ gemäß § 25 Abs. 1 Z 3a.
(2) Die Mitteilungspflichten nach Abs. 1 beziehen sich auf steuerlich Begünstigte, die Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in Anspruch nehmen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die nach Abs. 1 Z 1 gekennzeichneten Daten spätestens nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu übermitteln.
(4) Die Datenübermittlungen gemäß Abs. 1 und 3 erfolgen zum Zweck der automatischen Berücksichtigung von Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 durch das Finanzamt.
§ 40h Geltung der übrigen Bestimmungen
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Mitteilungen nach § 40g Abs. 1 mit der Maßgabe, dass § 25 Abs. 2 nicht anwendbar ist.
Abschnitt 7d
Regelungen zur personenbezogenen Veröffentlichung am Transparenzportal
§ 40i Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Energiekrise
(1) Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, berechtigt, personenbezogene Daten über Leistungsempfänger von Leistungen des Bundes, die der Abfederung der Preissteigerungen im Energiebereich für Unternehmen und Non-Profit-Organisationen aufgrund des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine dienen, am Transparenzportal zu veröffentlichen.
(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 umfasst den Energiekostenzuschuss für Unternehmen gemäß der Richtlinie des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen auf der Grundlage des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz - UEZG), BGBl. I Nr. 117/2022, sofern die an einen Leistungsempfänger ausbezahlte Summe mindestens EUR 10 000,00 beträgt.
(3) Weitere von der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 umfasste Leistungen sowie die Betragsgrenzen, ab denen die Veröffentlichung personenbezogen zu erfolgen hat, sind durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen („Transparenzdatenbank-Veröffentlichungsverordnung für den Energiebereich“).
(4) Die Veröffentlichung umfasst je Leistung und Leistungsempfänger folgende Informationen:
1. die Leistungsdefinierende Stelle,
2. den ausbezahlten Betrag,
3. die Firma oder sonstige Bezeichnung,
4. die Postleitzahl und den Ortsnamen des Sitzes oder der Geschäftsadresse samt Ländercode,
5. die Rechtsform samt der Unternehmensregister-Kennziffer (KUR) sowie
6. die Wirtschaftszweigklassifikation gemäß ÖNACE.
(5) Die veröffentlichten Daten sind einmal pro Monat zu aktualisieren und längstens bis 31. Dezember 2027 am Transparenzportal anzuzeigen.
(6) Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu nehmen und die in Abs. 4 Z 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.
§ 40j Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)
Zur Erfüllung der Transparenzpflichten der Verordnung (EU) 2021/241 ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, die nach der Verordnung (EU) 2021/241 zur Veröffentlichung bestimmten personenbezogenen Daten über Endempfänger und Leistungsverpflichtete (§ 14) von ARF-Leistungen (§ 40) am Transparenzportal anzuzeigen.
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 41 Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 41a Personenbezogene Bezeichnungen
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 42 Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. der jeweilige Bundesminister für Vollzugsakte, die ausschließlich innerhalb eines Ressorts zu setzen sind;
2. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich des § 39 Abs. 1 und 2;
3. die Bundesregierung hinsichtlich des § 20 und des § 25 Abs. 1a;
4. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.
(2) Die aufgrund dieses Gesetzes erwachsenden Kosten sind durch jene Stelle zu tragen, bei der sie anfallen. Abweichend davon hat der Bundesminister für Finanzen die dem Dachverband der Sozialversicherungsträger aufgrund dieses Bundesgesetzes erwachsenden Kosten zu tragen, wobei die Beauftragung der notwendigen Arbeiten für die Transparenzdatenbank nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erfolgen hat.
(3) Mit der Vollziehung des Abschnitts 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 ist jede Bundesministerin und jeder Bundesminister nach der jeweiligen Zuständigkeit betraut.
(4) Mit der Vollziehung des Abschnitts 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2021 ist jede Bundesministerin und jeder Bundesminister nach der jeweiligen Zuständigkeit betraut.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2022)
§ 43 Inkrafttreten
(1) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt tritt das Transparenzdatenbankgesetz, BGBl. I Nr. 109/2010, außer Kraft.
(2) Die Abfrage von bestehenden Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 hat frühestens ab 1. Jänner 2013 zu erfolgen. Die Mitteilungen gemäß § 23 Abs. 2 haben grundsätzlich ab 1. Jänner 2013 zu erfolgen. Die Mitteilungen gemäß § 23 Abs. 2, die Leistungen zwischen dem 1. Jänner und dem 31. März 2013 betreffen, können jedoch bis spätestens zum 30. April 2013 in Teilen oder gesammelt erfolgen.
(3) Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e und f sind frühestens ab dem 1. Jänner 2018 mitzuteilen.
(4) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 2, 4 Abs. 4, 12 samt Überschrift und 17, die Überschrift zu § 18, die §§ 18 Abs. 1, 19, 21 Abs. 1 Z 3, 23 Abs. 3 und 4, 25 Abs. 1 lit. a, 25 Abs. 4, 31 samt Überschrift, 32 Abs. 6 und 7, die Überschrift im 7. Abschnitt, §§ 36a bis 36e jeweils samt Überschrift, § 37 und § 38, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(5) Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 70/2019, treten wie folgt in Kraft:
1. mit 7. November 2019 die §§ 17; 22 Abs. 2 und 3, wobei die Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung schon vor dem Inkrafttreten des § 22 Abs. 3 erlassen werden darf; die Streichung des § 22 Abs. 4 und 5; die §§ 25 Abs. 1 Z 3; 32 Abs. 5 und 6; die Streichung des § 39 Abs. 4; der § 42 Abs. 1 Z 2;
2. mit 1. Jänner 2020 die §§ 1 Abs. 1 Z 4a; 7, wobei die Verordnung nach § 7 Abs. 1 schon vor dem Inkrafttreten des § 7 Abs. 1 erlassen werden darf, 8 Abs. 3 und Abs. 4 Z 13; die Streichung des § 13 Abs. 3, die §§ 16; 23 Abs. 1 Z 1; 25 Abs. 1 Z 3a, 3b und 3c, wobei deren Anwendung erst ab 1. Juli 2020 verpflichtend ist; 25 Abs. 2; 26 Abs. 1, wobei die Mitteilung der Gewährung erst ab 1. Juli 2020 verpflichtend ist; 32 Abs. 1 und 2; die Streichung des § 39 Abs. 1 Z 1 lit. b;
3. mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung die §§ 2 Abs. 1; 4 Abs. 2; 18 Abs. 3 und 4; 19 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3; 21 Abs. 1 Z 3; 23 Abs. 2; 25 Abs. 1 Z 4, 6 und 7; 34 Abs. 1 und 2; 36b Abs. 1 und 2; 36d; 36e; 38.
(6) § 23 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(7) Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 23/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Abschnitt 7a (§§ 39a bis 39g) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Mitteilungen und negative Mitteilungen (§ 39b) sind auch später vorzunehmen.
(8) Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 140/2021, treten wie folgt in Kraft:
1. mit Ablauf des Tages der Kundmachung das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Einträge zu Abschnitt 7b (§§ 40 bis 40f) sowie hinsichtlich der die §§ 41 und 41a betreffenden Zeilen; die §§ 1 Abs. 1 Z 4; 2; 25 Abs. 3; 39a Abs. 1; der Abschnitt 7b (§§ 40 bis 40f); die §§ 41, 41a, 42 Abs. 4 sowie 43 Abs. 7; der Abschnitt 7b (§§ 40 bis 40f) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft. Mitteilungen und negative Mitteilungen (§ 40b Abs. 4) sind auch später vorzunehmen.
1a. mit 1. Jänner 2022 der § 42 Abs. 2;
2. mit 1. Juli 2022 das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Streichung der § 27 betreffenden Zeile, die §§ 1 Abs. 2; 23 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3; 24 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3; 25 Abs. 1 Z 4a, Z 7a und Z 7b, Abs. 2, Abs. 2a; die Streichung des § 27 und des § 29 Abs. 1 Z 1 und Z 2; die §§ 29 Abs. 2; 34 Abs. 2; 35; 36d; 39 Abs. 1 Z 1; die Streichung des § 39 Abs. 1 Z 1 lit. a; die §§ 39 Abs. 2 Z 3; 39a Abs. 2; der § 42 Abs. 3; mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Mitteilungen hat die leistende Stelle sämtliche bis dahin von der Abfrage der Datenbanken des Bundesministers für Finanzen und des Arbeitsmarktservices umfasste Daten in die Transparenzdatenbank zu übermitteln.
(9) Abschnitt 7c samt §§ 40g und 40h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(10) Die Regelungen des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 27/2022, treten wie folgt in Kraft:
1. mit Ablauf des Tages der Kundmachung das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages zum neuen Abschnitt 7d (§ 40i) sowie der neue Abschnitt 7d (§ 40i);
2. rückwirkend mit 1. November 2021 das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages zu § 39f sowie § 39f; § 39f ist auf Verwaltungsübertretungen gemäß dem COVID-19-MG ab diesem Zeitpunkt anwendbar.
(11) Das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten Abschnitt 7d, § 42 Abs. 5 und § 43 Abs. 10 Z 1 zweiter Halbsatz außer Kraft.
(12) Die Regelungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 39g in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2022 ist auf COVID 19 Leistungen des Bundes anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ausbezahlt wurden.
(13) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Einträge zu den §§ 22a, 31, zu Abschnitt 7d und § 40i, § 1 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2 Z 3, § 21 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 2, § 22a samt Überschrift, § 23 Abs. 1, 2 und 3, § 31a samt Überschrift, § 36d, § 39c Abs. 4, der Abschnitt 7d samt Überschrift (§ 40i), wobei die Verordnung auf Grundlage des § 40i Abs. 3 schon vor dem Inkrafttreten des § 40i Abs. 3 erlassen werden darf, sowie § 43 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich treten § 8 Abs. 4 Z 14, § 19 Abs. 2 Z 1, § 20 Abs. 2 Z 1 und § 22 Abs. 1 außer Kraft. Die §§ 25 Abs. 2 und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages zu § 40j sowie § 40j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2023 treten mit 1. April 2023 in Kraft. § 40i ist auf sämtliche Leistungen des Bundes anzuwenden, die nach dem 30. November 2022 ausbezahlt wurden. § 40j ist auf sämtliche ARF-Leistungen anzuwenden.
(14) § 40i Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2023 treten in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 und Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 4a, § 6 Abs. 2, § 15 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2, § 28 sowie § 32 Abs. 9 mit Ablauf des Tages, an dem die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 73/2013, außer Kraft tritt (Anm. 1) ; zugleich treten § 1 Abs. 1 Z 2, § 4 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 2 Z 3 und 4 sowie § 29 Abs. 1 Z 4 außer Kraft;
2. § 1 Abs. 1 Z 4, § 2, § 4 Abs. 2, § 8, § 11, § 16, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1 bis 2, § 30, § 32 Abs. 1 und 6, § 35, § 36, § 39g Abs. 1 und 4 sowie § 42 Abs. 1 mit Ablauf des Tages der Kundmachung; zugleich tritt § 1 Abs. 1 Z 5 außer Kraft.
(16) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages, an dem die Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 73/2013, außer Kraft tritt (Anm. 1) , in Kraft.
(_______________
Anm. 1: mit Ablauf des 27.8.2024 außer Kraft getreten, vgl. BGBl. I Nr. 138/2024)