§ 40h Geltung der übrigen Bestimmungen
In Kraft seit 15. Februar 2022
Up-to-date
TDBG 2012
Gliederung
7. Abschnitt Datenschutz
§ 40h Geltung der übrigen Bestimmungen
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Mitteilungen nach § 40g Abs. 1 mit der Maßgabe, dass § 25 Abs. 2 nicht anwendbar ist.
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