§ 40h Geltung der übrigen Bestimmungen
In Kraft seit 15. Februar 2022
Up-to-date
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Mitteilungen nach § 40g Abs. 1 mit der Maßgabe, dass § 25 Abs. 2 nicht anwendbar ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden