§ 31a Vollständigkeitserklärungen der leistenden Stellen
In Kraft seit 23. März 2023
Up-to-date
TDBG 2012
Gliederung
5. Abschnitt Datenermittlung
§ 31a Vollständigkeitserklärungen der leistenden Stellen
Die leistenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Mitteilungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Mitteilungen anzuführen und zu begründen.
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