§ 40j Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)
In Kraft seit 01. April 2023
Up-to-date
§ 40j Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) — TDBG 2012
Zur Erfüllung der Transparenzpflichten der Verordnung (EU) 2021/241 ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, die nach der Verordnung (EU) 2021/241 zur Veröffentlichung bestimmten personenbezogenen Daten über Endempfänger und Leistungsverpflichtete (§ 14) von ARF-Leistungen (§ 40) am Transparenzportal anzuzeigen.
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