§ 41 Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
In Kraft seit 27. Juli 2021
Up-to-date
TDBG 2012
Gliederung
8. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 41 Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden