§ 41a Personenbezogene Bezeichnungen
In Kraft seit 25. Juli 2025
Up-to-date
TDBG 2012
Gliederung
8. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 41a Personenbezogene Bezeichnungen
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
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