§ 37 Gebührenbefreiung
In Kraft seit 25. Mai 2018
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§ 37 Gebührenbefreiung — TDBG 2012
Die Erstellung eines Auszuges aus der Transparenzdatenbank und der Antrag gemäß § 36b Abs. 2 sind von den Stempelgebühren befreit.
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