§ 22a Vollständigkeitserklärungen der leistungsdefinierenden Stellen
In Kraft seit 23. März 2023
Up-to-date
TDBG 2012
Gliederung
4. Abschnitt Leistungssystematisierung
§ 22a Vollständigkeitserklärungen der leistungsdefinierenden Stellen
Die leistungsdefinierenden Stellen haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungsangebote samt deren Aktualisierung durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Leistungsangebote anzuführen und zu begründen.
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