§ 40e Verwendungskontrolle von ARFLeistungen
In Kraft bis 31. Dezember 2031
Up-to-date
Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, personenbezogene Daten und Auswertungen über ARF Leistungen an Organe der Europäischen Union zu Kontrollzwecken zu übermitteln.
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