§ 40e Verwendungskontrolle von ARF Leistungen
In Kraft bis 31. Dezember 2031
Up-to-date
TDBG 2012
Gliederung
7. Abschnitt Datenschutz
§ 40e Verwendungskontrolle von ARF Leistungen
Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, personenbezogene Daten und Auswertungen über ARF Leistungen an Organe der Europäischen Union zu Kontrollzwecken zu übermitteln.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden