§ 31 Richtigstellung von Daten
In Kraft seit 25. Mai 2018
Up-to-date
§ 31 Richtigstellung von Daten — TDBG 2012
Eine nachträgliche Richtigstellung der mitgeteilten Daten durch die leistende Stelle ist unverzüglich, oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats, dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Dieser hat nach Prüfung der Mitteilung die Richtigstellung der Daten in der Transparenzdatenbank zu veranlassen.
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