(1) Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, berechtigt, personenbezogene Daten über Leistungsempfänger und Leistungsverpflichtete von folgenden COVID 19 Leistungen des Bundes am Transparenzportal zu veröffentlichen:
1. COVID-19 Ausfallsbonus
2. COVID 19 Verlustersatz
3. COVID 19 Fixkostenzuschuss
4. COVID 19 Lockdown Umsatzersatz
5. COVID-19 Ausfallsbonus für touristische Vermieter und Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank
6. COVID 19 Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft
7. COVID 19 Lockdown Umsatzersatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Privatzimmervermieter
8. COVID 19 Beihilfen aufgrund von Spätanträgen oder Umwidmungen
(2) Die Veröffentlichung umfasst je Leistungsempfänger oder Leistungsverpflichteten bezogen auf ein Kalenderjahr folgende Informationen:
1. die Leistungsdefinierende Stelle,
2. den ausbezahlten Betrag,
3. die Firma oder sonstige Bezeichnung,
4. die Postleitzahl des Sitzes oder der Geschäftsadresse,
5. die Rechtsform samt der Unternehmensregister Kennziffer (KUR) sowie
6. die Wirtschaftszweigklassifikation gemäß ÖNACE.
(3) Die veröffentlichten Daten sind einmal pro Monat zu aktualisieren und längstens bis 31. Dezember 2025 am Transparenzportal anzuzeigen. Handelt es sich um einen Leistungsverpflichteten, ist die Verpflichtung zur Weitergabe der Mittel bei der Veröffentlichung zu vermerken.
(4) Die Veröffentlichung hat zu unterbleiben, wenn die insgesamt an einen Leistungsempfänger oder Leistungsverpflichteten in einem Kalenderjahr zu den in Abs. 1 Z 1 bis Z 8 angeführten COVID 19 Leistungen ausbezahlten Beträge EUR 10.000,00 unterschreiten.
(5) Zur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen berechtigt, Einsicht in das Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu nehmen und die in Abs. 2 Z 3 bis 6 enthaltenen Daten aus diesem Register am Transparenzportal zu veröffentlichen.
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