§ 39a
In Kraft bis 31. Dezember 2025
Up-to-date
(1) Für alle Leistungen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise erbracht werden (COVID 19 Leistungen), sind unverzüglich Leistungsangebote anzulegen sowie Mitteilungen (§ 25 Abs. 1) vorzunehmen.
(2) Dies gilt auch bei Mitteilungen über Leistungen an Leistungsverpflichtete und auch, wenn nach § 23 Abs. 1 Z 2 die Abfrage von bestehenden Datenbanken vorgesehen wäre.
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