§ 15 Leistungsdefinierende Stellen
In Kraft seit 28. August 2024
Up-to-date
(1) Leistungsdefinierende Stelle ist
1. für Bundesleistungen der hauptverantwortliche Bundesminister entsprechend seiner jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeit für ein Leistungsangebot im Sinne des § 4a Abs. 1 bzw.
2. für Landes- und Gemeindeleistungen die von einem Land oder einer Gemeinde als leistungsdefinierende Stelle festgelegte Organisationseinheit.
(2) Abweichend davon ist für Leistungsangebote, die im eigenen Wirkungsbereich eines haushaltsleitenden Organs im Sinne des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, das kein Bundesminister ist, das haushaltsleitende Organ selbst leistungsdefinierende Stelle.
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